Vermietetes Arbeitszimmer steuerlich absetzen
Mittels häuslichem Arbeitszimmer lässt sich eine sehr effektive Steuergestaltung erzielen. Dies gilt auch für GmbH- Geschäftsführer.
Geschäftsführer und Angestellte ohne eigenen Arbeitsplatz am Betriebssitz können durch eine einfache Gestaltung die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer trotz Änderung der Rechtslage seit 2007 in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzen.
Arbeitszimmer steuerlich absetzen
Der Geschäftsführer (Angestellte) einer GmbH vermietet sein häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber und dieser überlässt das Arbeitszimmer wiederum dem Geschäftsführer bzw. Angestellten zur beruflichen Nutzung.
Was ist dabei zu beachten?
Zahlt der Arbeitgeber Miete für das im häuslichen Bereich gelegene Arbeitszimmer, kann es sich
- um Mietzahlungen (keine Beschränkung durch § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) oder
- um Gehalt (Beschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG anwendbar)
a) Vermietung des Arbeitszimmer im betrieblichen Interesse
Erfolgt die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmer an den Angestellten vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers und beruhen die Mietzahlungen auf einem gesonderten Mietvertrag, führen die Mietzahlungen beim Arbeitgeber zu abzugsfähigen Mietausgaben und beim Angestellten zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Hinsichtlich der Kosten des Arbeitszimmer ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht anwendbar.
Grundsätzlich ist ein vorrangiges betriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen, wenn dem Angestellten durch die Anmietung des Arbeitszimmer ein für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlicher Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Das Arbeitszimmer wird in seiner Funktion dadurch objektiv ein Büro des Arbeitgebers. Steht dem Angestellten beim Arbeitgeber kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung, erfolgt die Vermietung in der Regel aus betrieblichem Interesse.
Beispiele:
- Arbeitgeber mietet Räume für Außendienstmitarbeiter ohne festen Arbeitsplatz an und stellt auch die erforderliche Technik, insbesondere Telefon, PC, Drucker, Fax zur Verfügung.
- Arbeitgeber mietet Räume des Angestellten an und bestimmt diese als Dienstzimmer des Angestellten, z.B. bei Förster oder Pfarrer.
- Arbeitgeber mietet Räume als sog. Home-Office für Heimarbeiter oder Telearbeiter an.
- Arbeitgeber mietet Räume an und nutzt diese als Ladengeschäft oder als Zweigniederlassung.
b) Nutzung aus eigenen Interessen des Geschäftsführers
Erfolgt die Anmietung des Arbeitzimmer jedoch aus vorrangigen Interessen des Angestellten, sind die Zahlungen des Arbeitgebers in der Regel als Gegenleistung für die geleisteten Dienste zu behandeln und gelten daher als Gehaltszahlung. Ein gesondertes Mietverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestelltem wird von der Finanzverwaltung in diesen Fällen regemäßig nicht anerkannt. Entscheidend für die Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des BFH zum Arbeitszimmer, ob dem Angestellten außer dem häuslichen Arbeitszimmer am Betriebssitz ebenfalls ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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