Häusliches Arbeitszimmer

Die Kosten für ein außer-häusliches Arbeitszimmer sind ohne Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unbeschränkt abzugsfähig.

Die Kosten für ein außer-häusliches Arbeitszimmer sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieses nahezu ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt wird. Auf den Mittelpunkt der Tätigkeit kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen diese Räume jedoch von der eigentlichen Privatwohnung baulich getrennt sein und über einen eigenen Eingang verfügen.

Folgende Fälle sind in der Praxis relevant und zu unterscheiden:

1. Häuslicher Bereich eines Einfamilienhaus
2. Außerhäuslicher Bereich

 

1. Häuslicher Bereich eines Einfamilienhaus

Der häusliche Bereich eines Einfamilienhaus umfasst auch die Räume im Keller, im Souterrain oder im Dachgeschoss. Selbst Räume in einem Anbau zum Wohnhaus gehören nach Rechtsprechung des BFH zum häuslichen Bereich, selbst wenn sie nur über einen separaten Eingang vom Garten aus betreten werden können.

 

2. Außerhäuslicher Bereich

Die Unterscheidung zwischen häuslichem und außerhäuslichem Bereich ist hinsichtlich der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in der Praxis sehr wichtig. 

a) Arbeitszimmer in anderem Gebäude

Befindet sich das Arbeitszimmer auf Basis einer baulichen Trennung zwischen häuslicher Wohnung und Arbeitszimmer in einem anderen Gebäude, ist es ohne weiteres als außerhäusliches Arbeitszimmer zu beurteilen. Für die Kosten eines solchen außerhäuslichen Arbeitszimmer gilt die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b ESt 2007 nicht. Die Kosten sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird.

b) Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus

Befindet sich das Arbeitszimmer im gleichen Gebäude wie der Wohnbereich des Steuerpflichtigen, ist es dem häuslichen Bereich nur dann zuzurechnen, wenn eine unmittelbare räumliche Nähe zur Privatwohnung besteht und dadurch eine innere, häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre begründet wird.

Zur Begründung eines außerhäuslichen Arbeitszimmer ist nach der Rechtsprechung jedoch in jedem Falle erforderlich, dass dieses in einem gesonderten Mietvertrag und unabhängig von der Privatwohnung angemietet wird. 

Beispiele:





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