Arbeitszimmer = Mittelpunkt der Tätigkeit

Beim Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer gilt seit 2007 gegenüber den Vorjahren eine neue Rechtslage. Der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer ist nunmehr in unbegrenzter Höhe möglich, das Arbeitszimmer muss jedoch gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG 2007  den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellen.

Inhalt:

1. Alte Rechtslage zum Arbeitszimmer bis 31.12.2006
2. Neue Rechtslage zum Arbeitszimmer ab 01.01.2007
3. Fallgruppen zum häuslichen Arbeitszimmer

 

1. Alte Rechtslage Arbeitszimmer bis 31.12.2006

Bis einschließlich 2006 waren die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben auch dann absetzbar (bis zu 1.250 EUR), wenn

  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand oder
  • wenn das Arbeitszimmer überwiegend (d.h. zu mehr als 50%) für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit genutzt wurde.

 

2. Neue Rechtslage Arbeitszimmer ab 01.01.2007

Mit Wirkung ab 01.01.2007 muss das Arbeitszimmer nunmehr den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellen. Ob ein Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG 2007 den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt, beurteilt sich dem qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit und wo diese ausgeübt wird. Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Beurteilung hierzu darauf ab, ob im häuslichen Arbeitszimmer die für den Beruf oder den Betrieb wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Die zeitliche Nutzungsdauer des Arbeitszimmer ist hierbei zwar ein Indiz, aber nicht das entscheidende Kriterium.

 

3. Fallgruppen zum häuslichen Arbeitszimmer

In der Praxis sind folgende Fälle zu unterscheiden:

a) Arbeitszimmer ist zeitlich und qualitativ Mittelpunkt

Unproblematisch ist der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer (auch) in Zukunft, wenn die gesamte berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt.

Dies betrifft vor allem folgende Berufe:

  • Telearbeiter und Heimarbeiter, die ihre Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausüben;
  • freiberufliche Schriftsteller, Journalisten, Übersetzer;
  • Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Immobilienmakler, Versicherungsvertreter, Ingenieure, Künstler mit Kanzlei oder Büro im eigenen Haus;
  • Rentner oder Pensionäre, die von zu Hause aus eine Erwerbstätigkeit oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

b) Tätigkeiten erfolgen sowohl im Arbeitszimmer als auch außer Haus

Schwieriger wird die Beurteilung, wenn die berufliche oder betriebliche Tätigkeit zeitlich sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch außer Haus stattfindet. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend, wo der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit erfolgt, d.h. wo die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten ausgeübt werden.

Dies betrifft insbesondere folgende Berufe:

  • Architekten,
  • Regisseure,
  • Unternehmensberater,
  • Handelsvertreter,
  • Mitarbeiter oder Selbständige im Außendienst.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass entgegen der früheren Meinung das Arbeitszimmer nicht mehr automatisch der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, wenn

  • kein anderweitiger fester Arbeitsplatz vorhanden ist oder
  • im Arbeitszimmer der größte Teil der Einnahmen generiert wird oder
  • im Arbeitszimmer die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden.

Ab 2007 sind die Kosten für das Arbeitszimmer nur noch dann abzugsfähig, wenn die Tätigkeit im Arbeitszimmer die gesamte berufliche oder betriebliche Tätigkeit qualitativ prägt. In der Praxis muss nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof bei mehreren Tätigkeiten zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:

Bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Bei der Ermittlung des Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist jedoch zunächst für jede einzelne Tätigkeit der jeweilige Mittelpunkt zu bestimmen.

Folgende Kriterien sind hierbei zu berücksichtigen:

  • Ausschlaggebend ist der Mittelpunkt der Haupttätigkeit. Liegt dieser nicht im häuslichen Arbeitszimmer, wird auch der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit in der Regel nicht im Arbeitszimmer sein. Als Haupttätigkeit gilt hier immer eine nichtselbstständige Vollzeitbeschäftigung aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
  • Werden mehrere selbstständige Tätigkeiten oder eine nichtselbstständige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, bestimmt sich der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit nach folgenden Kriterien: Wertigkeit, Einnahmen und Zeitaufwand der einzelnen Tätigkeiten.

Befindet sich der qualitative Schwerpunkt der Haupttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, ist in der Regel das Arbeitszimmer auch der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn noch eine weitere Tätigkeit mit Schwerpunkt außerhalb des Arbeitszimmer ausgeübt wird.

Lässt sich eine bestimmende Haupttätigkeit nicht feststellen, ist bei der Ermittlung des Mittelpunkt der Gesamttätigkeit wie folgt zu verfahren:

  • Werden alle Tätigkeiten qualitativ hauptsächlich im Arbeitszimmer ausgeübt, bildet das Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.
  • Werden alle Tätigkeiten qualitativ hauptsächlich außerhalb des Arbeitszimmer ausgeübt oder lässt sich ein Schwerpunkt nicht zweifelsfrei feststellen, ist das Arbeitszimmer in der Regel auch in der Gesamtschau der Tätigkeiten nicht der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit.
  • Befindet sich der qualitative Schwerpunkt einer Tätigkeit im Arbeitszimmer, bei anderen aber außerhalb des Arbeitszimmer, ist der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im konkreten Einzelfall nach den entsprechenden Umständen zu bestimmen. Hier hilft nur eine Diskussion mit dem Finanzamt.




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