Was ist ein Arbeitszimmer?
Die neue Rechtslage für ein häusliches Arbeitszimmer gilt gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 nur für häusliche Arbeitszimmer. Was nicht als Arbeitszimmer gilt, bleibt von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG verschont.
Eine Definition zum häuslichen Arbeitszimmer existiert leider nicht, so dass hier weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Arbeitszimmer zurückzugreifen ist:
1. Definition Arbeitszimmer nach BFH
Nach der Rechtsprechung des BFH wird ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt definiert:
Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 ist ein Raum, der
- nach seiner Funktion und Ausstattung und
- nach seiner Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist und
- vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten
- nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken
dient.
2. Funktion und Ausstattung des Arbeitszimmer
Nach der Definition des BFH sind folgende Räumlichkeiten kein häusliches Arbeitszimmer:
a) Lager, Werkstatt, Ausstellungsraum
Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Arbeitszimmer, unabhängig davon, ob sie der Lage nach in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Werden solche Räume nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt, sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Beispiele:
b) Gemischte Nutzung als Arbeitszimmer und atypisch
Gemischt genutzte Arbeitszimmer sind nach der Rechtsprechung des BFH z.B. folgende Räume:
- Lagerraum mit Schreibtisch
Gemischt genutzte Räume gelten nach der Rechtsprechung des BFH nur dann als Arbeitszimmer mit der Folge der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007,
- wenn es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und vor allem aufgrund der Ausstattung und Funktion
- um ein typisches häusliches Arbeitszimmer handelt und
- die atypische Ausstattung und Funktion dahinter zurücktritt.
Verliert der Raum also durch die übrige Ausstattung und Funktion seinen typischen Charakter als Arbeitszimmer, handelt es sich nicht um ein Arbeitszimmer im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, so dass die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Ermittlung der Kosten für einen solche Raum die Fläche des entsprechenden Raums ins Verhältnis zur Gesamtfläche aller Räume im Gebäude gesetzt werden, wodurch der Kostenanteil geringer wird.
c) Räume mit intensivem Publikumsverkehr
Häusliche Arbeitszimmer sind typischerweise nicht für einen offenen Publikumsverkehr vorgesehen. Sind die betreffenden Räume für diese Fälle jedoch vorgesehen, handelt es sich gem. Rechtsprechung des BFH um kein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten für solche Räume sind also in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, sofern der Raum so gut wie ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird.
Beispiele:
- Praxis einer Sprachpädagogin;
- Arztpraxis;
- Kanzlei eines Rechtsanwalt oder Steuerberater (BMF- Schreiben vom 3.4.2007, BStBl. 2007 I S. 442).
d) Nutzung für fremde Mitarbeiter
Werden Räume für familienfremde bzw. nicht haushaltszugehörige Mitarbeiter genutzt, gelten diese nach ihrer Funktion nicht als häusliches Arbeitszimmer.
Beispiele:
- Kanzlei eines Rechtsanwalt oder Steuerberater mit Sekretariat.
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