K wie Kinderbetreuungskosten
Seit 2006 können berufstätige Eltern Kinderbetreuungskosten in größerem Umfang - als bisher - steuerlich geltend. Kinderbetreungskosten können seitdem als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Neuregelung dient der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, ist aber leider - wie viele andere Steuergesetze in Deutschland sehr kompliziert.
Inhalt:
1. Kinderbetreuungskosten2. Reihenfolge der Prüfung der Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten
3. Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
4. Abziehbare Quote bei Kinderbetreuungskosten
5. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
1. Kinderbetreuungskosten
Als Kinderbetreuungskosten gelten nur die tatsächlich angefallenen Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung. Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten ist nur bei demjenigen möglich, der die Kosten tatsächlich gezahlt hat. Kinderbetreuungskosten sind "wie" Werbungskosten oder - bei Selbstständigen - "wie" Betriebsausgaben absetzbar, wenn beide Elternteile bzw. der oder die Alleinerziehende erwerbstätig sind.
Kinderbetreuungskosten werden anerkannt für Kinder bis zum 14. Geburtstag sowie für behinderte Kinder ohne Altersgrenze, jeweils zu zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind.
2. Reihenfolge der Prüfung der Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sind vorrangig wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Falls nicht, kann der Abzug von Kinderbetreuungskosten subsidiär noch als Sonderausgaben erfolgen. Ist auch das nicht möglich, ist der Abzug der Kinderbetreuungskosten nur noch in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
3. Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist nur möglich, wenn das Kind und die Eltern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Kind gehört als leibliches Kind, als adoptiertes Kind oder als Pflegekind zum Haushalt und hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (oder ist aufgrund seiner Behinderung nicht imstande, sich selbst zu unterhalten),
- beide Elternteile oder tatsächlich zahlendes Elternteil ist erwerbstätig (Freiberufler, Selbständiger, gewerblicher Unternehmer oder nichtselbständiger Arbeitnehmer).
4. Abziehbare Quote bei Kinderbetreuungskosten
Abzugsfähig sind 2/3 der (erwerbsbedingten) Kinderbetreuungskosten, begrenzt auf maximal 4.000 Euro je Kind. Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt, dass der Abzug bei dem erfolgt, der die Kinderbetreuungskosten tatsächlich getragen hat.
5. Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
Sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind Kinderbetreuungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar, beide Elternteile oder der oder die Alleinerziehende
- in Ausbildung,
- behindert oder
- krank
sind.
Liegen diese Voraussetzungen auch nicht vor, sind die Kinderbetreuungskosten ebenfalls als Sonderausgaben abziehbar für Kinder im Kindergartenalten vom vollendeten 3. bis zum nicht vollendeten 6. Lebensjahr, ebenfalls 2/3 der tatsächlich gezahlten Kosten, höchstens 4.000 Euro je Kind.
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