A wie Arbeitszimmer: Neue Rechtslage ab 01.01.2007
Seit 01.01.2007 gibt es zum betrieblichen Arbeitszimmer eine neue Rechtslage mit der Folge, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 vom Finanzamt nur noch in den folgenden Fällen anerkannt werden, dann jedoch in unbegrenzter Höhe.
Inhalt:
1. Arbeitszimmer = Mittelpunkt der Tätigkeit2. Raum ist kein Arbeitszimmer
3. Außerhäusliches Arbeitszimmer
4. Vermietung des Arbeitszimmer an Arbeitgeber
5. Arbeitszimmer mit Publikumsverkehr
6. Arbeitszimmer begründet Betriebsstätte
1. Arbeitszimmer = Mittelpunkt der Tätigkeit
Das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen dar.
2. Raum ist kein Arbeitszimmer
Handelt es sich bei dem betreffenen Raum um kein Arbeitszimmer im gewöhnlichen Sinne, unterliegt dieser nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007. Nicht als Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 gelten Räume, die aufgrund der Ausstattung und der Funktion mit einem gewöhnlichen Arbeitszimmer nicht vergleichbar sind, selbst dann, wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist.
Beispiele:
- Werkstatt,
- Lager,
- Ausstellungsraum, Verkaufsraum,
- Tonstudio,
- Kunstatelier,
- Kanzlei oder Praxis.
3. Außerhäusliches Arbeitszimmer
Das Arbeitszimmer ist kein häusliches Arbeitszimmer, wenn es keine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet, insbesondere in den Fällen, wenn es sich von der eigentlichen Privatwohnung abgetrennt in einem anderen Haus oder in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage befindet.
4. Vermietung des Arbeitszimmer an Arbeitgeber
Wird das Arbeitszimmer vom Arbeitnehmer aus vorrangig betrieblichen Interessen an den Arbeitgeber vermietet, der es dann dem Arbeitnehmer als Arbeitszimmer zur Nutzung überlässt, führen die Zahlungen zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, so dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht anwendbar ist. Diese Gestaltung bietet sich vor allem in den Fällen an, in denen dem Arbeitnehmer am Betriebssitz des Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
5. Arbeitszimmer mit intensivem und dauerhaftem Publikumsverkehr
Das Arbeitszimmer stellt kein “häusliches” Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 dar, wenn dort ein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfindet. Das gleiche gilt, wenn fremde Angestellte im Arbeitszimmer beschäftigt sind.
6. Arbeitszimmer begründet Betriebsstätte
Begründet das Arbeitszimmer bei Selbstständigen eine Betriebsstätte in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen, ist ebenfalls ein unbegrenzter Abzug der Kosten möglich.
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