F wie Fortbildungskosten

Während Fortbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, können Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wobei der Sonderausgabenabzug auf 4.000 Euro angehoben wurde.
 

1. Abgrenzung zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten

Für die Abgrenzung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten kommt es in erster Linie darauf an, ob die Aufwendungen nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. nach einem Studienabschluss anfallen.

a) Fortbildungskosten

Fortbildungskosten sind grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, wenn die Kosten in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf oder den künftigen Einnahmen aus einem Beruf stehen.

b) Ausbildungskosten

Ausbildungskosten sind dagegen steuerlich nur begrenzt als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

Auf Basis der Rechtsprechung der Finanzgerichte in den letzten Jahren haben sich hierzu folgende Grundsätze entwickelt, wie Fortbildungskosten bzw. Ausbildungskosten steuerlich absetzbar sind.

 

2. Kosten für erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung sind Ausbildungskosten und daher gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur begrenzt bis maximal 4.000 EUR als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Das gilt natürlich nicht für die erstmalige Berufsausbildung im Wege eines entgeltlichen Ausbildungsverhältnis, da die Ausbildungsvergütung ja steuerpflichtig ist und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten als Werbungskosten gelten. Letzteres ist in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Berufsausbildung in einem kaufmännischen, handwerklichen oder technischen Beruf mit entsprechender Ausbildungsvergütung;
  • Tätigkeit als Referendar mit entsprechender Vergütung, z.B. Referendare für Lehramt oder Rechtsreferendare;
  • Studium an einer Berufsakademie in Verbindung mit einem Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen. 

Als erstmalige Berufsausbildung gilt auch eine nachgeholte Berufsausbildung, wenn jemand ohne entsprechende Berufsausbildung bereits in einem Beruf gearbeitet hat und die entsprechende Berufsausbildung später nachholt, z.B. eine Ausbildung zum Altenpfleger nach erfolgter Tätigkeit in der Altenpflege (BFH-Urteil vom 4.8.1994, BFH/NV 1995 S. 112). Die mit der Berufsausbildung entstehenden Kosten sind Ausbildungskosten und daher nur begrenzt als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

 

3.  Fortbildungskosten nach abgeschlossener Berufsausbildung oder nach Erststudium

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der ersten Berufsausbildung sind Fortbildungskosten und daher unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Auch Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind nach neuer Rechtsprechung des BFH Fortbildungskosten und daher unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar (BFH-Urteil vom 18.6.2009, VI R 14/07). Selbst Aufwendungen für eine Weiterbildung im nicht ausgeübten Beruf oder für eine Umschulung zu einem anderen Beruf sind nach der Rechtsprechung der BFH in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
 
Dies bringt Studenten nach abgeschlossener Berufsausbildung einen enormen Vorteil, da die Kosten für das Erststudium wie vorab entstandene Werbungskosten auf zukünftige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt werden. Im Wege des Verlustabzugs nach § 10d EStG werden die Kosten des Erststudiums durch gesonderten Feststellungsbescheid vorgetragen und können dann im ersten Berufsjahr mit entsprechenden Einnahmen verrechnet werden.





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