Verdeckte Gewinnausschüttung an beherrschende Gesellschafter

Bei internen Geschäften zwischen GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter sind strenge formalen Regeln zu beachten, um Verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH bereits dann, wenn er den Abschluss eines Geschäfts erzwingen kann.

Inhalt:

1. Verdeckte Gewinnausschüttung an beherrschenden Gesellschafter
2. Beherrschender Gesellschafter der GmbH
3. Beweislast bei Verdeckter Gewinnausschüttung an beherrschenden Gesellschafter

 

1. Verdeckte Gewinnausschüttung an beherrschenden Gesellschafter

Eine Verdeckte Gewinnausschüttung ist

  • eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und
  • nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Beim beherrschenden Gesellschafter nimmt das Finanzamt und die Rechtsprechung eine Veranlassung des zu beurteilenden Geschäfts durch das Gesellschaftsverhältnis ohne weiteres auch dann an, wenn es an einer

  • zivilrechtlich wirksamen,
  • klaren und
  • im voraus abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder
  • die abgeschlossene Vereinbarung nicht entsprechend den vereinbarten Regelungen tatsächlich durchgeführt wird.

Auf die Angemessenheit der Vergütung kommt es in diesen Fällen nicht mehr an. Eine Verdeckte Gewinnausschüttung wird bereits aus dem Umstand bejaht, dass es an dern formalen Anforderungen an das Geschäft zwischen GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter fehlt. Für einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH gilt daher zwingend, dass vor jedem Geschäft mit der GmbH im Voraus zivilrechtlich wirksam und schriftlich zu vereinbaren ist, welche Leistung der Gesellschafter an die GmbH zu erbringen hat und welche Vergütung er dafür erhält. Die Vergütung für die vereinbarte Leistung muss in jedem Fall einem Fremdvergleich standhalten.

 

2. Beherrschender Gesellschafter der GmbH

Ein Gesellschafter der GmbH ist dann beherrschend, wenn er in der Gesellschafterversammlung seinen Willen auch gegen andere Gesellschafter durchsetzen und somit ein bestimmtes Geschäft mit der GmbH erzwingen kann. Grundsätzlich ist für eine beherrschende Stellung des Gesellschafters in der GmbH die Mehrheit der Stimmrechte in einer Gesellschafterversammlung erforderlich. Es können jedoch auch andere besondere Umstände oder Sonderrechte des Gesellschafters in der GmbH vorliegen, so dass auch schon eine Beteiligung von 50% oder weniger ausreichen kann, um eine beherrschende Stellung des Gesellschafters in der GmbH zu begründen.

 

3. Beweislast bei Verdeckter Gewinnausschüttung an beherrschenden Gesellschafter

Es obliegt dem beherrschenden Gesellschafter der GmbH in jedem Einzelfall der Nachweis, dass mit der GmbH eine

  • zivilrechtlich wirksame,
  • klare und
  • im voraus getroffene Vereinbarung vorliegt und
  • diese auch entsprechend den Vereinbarungen durchgeführt wurde.

Bei mündlichen Vereinbarungen besteht in der Regel Erklärungsbedarf und Beweisnot für den beherrschenden Gesellschafter gegenüber dem Finanzamt. Liegt eine schriftliche Vereinbarung nicht vor oder kann der beherrschende Gesellschafter die Existenz einer (mündlichen) Vereinbarung nicht beweisen, hat der beherrschende Gesellschafter grundsätzlich den Nachteil des fehlenden Beweis zu tragen. In diesem Fall fehlt die schuldrechtliche Begründung für die Leistung der GmbH an den beherrschenden Gesellschafter, so dass in Höhe der Vergütung an den beherrschenden Gesellschafter eine Verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Eine rückwirkende Vereinbarung zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter ist dabei steuerrechtlich unbeachtlich. Ausnahmen gibt es nur bei Dauerschuldverhältnissen mit regelmäßigem Leistungsaustausch zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter.





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