Beweislast für Verdeckte Gewinnausschüttung
Die Beweislast für eine Verdeckte Gewinnausschüttung trägt grundsätzlich das Finanzamt. Jedoch muss die GmbH die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen beweisen, die zu einer Minderung des Gewinns der GmbH geführt haben.
Sprechen alle erheblichen Beweisanzeichen dafür, dass die Veranlassung eines Geschäfts zwischen GmbH und dem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis erfolgte, gehen Zweifel zu Lasten der GmbH. Dann muss die GmbH Umstände darlegen, die zu einer anderen Beurteilung führen können.
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