Fallgruppen der Verdeckten Gewinnausschüttung
Allgemein gesprochen liegt eine Verdeckte Gewinnausschüttung (= vGA) vor, wenn die GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen gegenüber einem fremden Dritten nicht hingenommen hätte.
Für die Definition "Vermögensminderung" bzw. "Verhinderte Vermögensmehrung" wurden insbesondere folgende Fallgruppen der Verdeckten Gewinnausschüttung gebildet:
1. Unangemessen hohe Vergütung des Geschäftsführers2. Zinsloses oder außergewöhnlich zinsgünstiges Darlehen
3. Überhöhter Zinssatz bei Darlehen an GmbH
4. Unübliche Preisgestaltung bei Geschäften zwischen GmbH und Gesellschafter
5. Unübliche Gestaltung bei Vermietung von Gegenständen
6. Verzicht der GmbH auf Rechte gegenüber Gesellschafter
1. Verdeckte Gewinnausschüttung wegen unangemessen hoher Vergütung des Geschäftsführers
Häufigster Streitpunkt zwischen GmbH und Finanzamt ist die Angemessenheit der Vergütung eines Gesellschafter- Geschäftsführers, wobei als Beurteilungskriterien für die Angemessenheit der Vergütung an erster Stelle folgende Merkmale stehen:
- Art und Umfang der Tätigkeit des Gesellschafter- Geschäftsführers,
- zukünftige Ertragsaussichten der GmbH,
- Verhältnis zwischen Vergütung des Gesellschafter- Geschäftsführers und verbleibendem Gewinn der GmbH,
- Art und Höhe der Vergütung, die gleichartige Betriebe ihrem (Fremd-) Geschäftsführer für entsprechende gleichartige Leistungen gewähren.
2. Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinslosem oder außergewöhnlich zinsgünstigem Darlehen an Gesellschafter
Ein Fall der Verdeckten Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn ein Gesellschafter von der GmbH ein zinsloses Darlehen bzw. ein außergewöhnlich zinsgünstiges Darlehen erhält.
3. Verdeckte Gewinnausschüttung, wenn GmbH für Darlehen überhöhten Zins an Gesellschafter zahlt
Im umgekehrten Fall liegt ebenfalls eine Verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen zu einem ungewöhnlich hohen Zinssatz gewährt und die GmbH diese überhöhten Zinsen an den Gesellschafter bezahlt.
4. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Geschäften zwischen GmbH und Gesellschafter
Geschäfte zwischen der GmbH und dem Gesellschafter sind zwar möglich, müssen aber wie bei fremden Dritten abgewickelt werden. Geschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter müssen stets einem sog. Fremdvergleich standhalten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass bei Überschreitung des normal Üblichen eine Verdeckte Gewinnausschüttung von Seiten des Finanzamt angenommen wird.
Sehr vielseitig und phantasiereich sind die Varianten der Geschäfte zwischen GmbH und Gesellschafter, die zur Verdeckten Gewinnausschüttung führen können.
- Gesellschafter verkauft Gegenstände an GmbH zu überhöhten Preisen,
- GmbH verkauft an Gesellschafter Gegenstände zu ungewöhnlich niedrigen Konditionen, z.B. durch Gewährung unüblicher Preisnachlässe oder Rabatte,
- Gesellschafter verkauft Aktien an GmbH zu überhöhten Preisen, insbesondere zu einem Wert, der über dem aktuellenn Kurswert liegt,
- GmbH verkauft Aktien an Gesellschafter zu einem niedrigeren Wert an den aktuellen Kurswert.
5. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung von Gegenständen
Vermietet die GmbH Gegenstände an den Gesellschafter oder umgekehrt, muss sich der Mietzins an den üblichen Bedingungen ausrichten.
6. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht der GmbH auf Rechte gegenüber dem Gesellschafter
Verzichtet die GmbH auf Rechte gegenüber dem Gesellschafter, ist dies immer wieder Veranlassung für die Feststellung einer Verdeckten Gewinnausschüttung.
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