Begriff "Verdeckte Gewinnausschüttung"
Eine Verdeckte Gewinnausschüttung mindert nach § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Die Verdeckte Gewinnausschüttung ist in Höhe ihres gemeinen Werts dem Einkommen der Kapitalgesellschaft - also insbesondere bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und bei der GmbH - außerbilanziell hinzuzurechnen.
Inhalt:
1. Begriff Verdeckte Gewinnausschüttung2. Juristische Personen und Verdeckte Gewinnausschüttung
1. Begriff Verdeckte Gewinnausschüttung
Eine Verdeckte Gewinnausschüttung ist gem. § 8 Abs. 3 KStG
- eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
- sich auf die Höhe des Einkommens der GmbH auswirkt und
- nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Das Thema Verdeckte Gewinnausschüttung wird in erster Linie durch besondere Fallgruppen definiert, die immer wieder die Finanzgerichte und den BFH beschäftigt haben:
- unangemessen hohe Vergütung des Geschäftsführers,
- zinsloses oder außergewöhnlich zinsgünstiges Darlehen,
- überhöhter Zinssatz bei Darlehen an GmbH,
- unübliche Preisgestaltung bei Geschäften zwischen GmbH und Gesellschafter,
- unübliche Gestaltung bei Vermietung von Gegenständen,
- Verzicht der GmbH auf Rechte gegenüber Gesellschafter.
Besonders tragisch ist die Verdeckte Gewinnausschüttung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen nahen Angehörigen infolge einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung zwischen Gesellschafter und GmbH.
2. Juristische Personen und Verdeckte Gewinnausschüttung
Eine Verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG kann nur bei folgenden juristischen Personen vorliegen:
- Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- Realgemeinden und Vereine,
- Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Eine Verdeckte Gewinnausschüttung setzt stets voraus, dass zwischen der Gesellschaft bzw. Körperschaft und dem Empfänger der Verdeckten Gewinnausschüttung ein mitgliedschaftliches oder zumindest mitgliedschaftähnliches Verhältnis vorliegt, das dem Empfänger den notwendigen Einfluss auf die Körperschaft gewährt. Bei der GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist das die Beteiligung des Gesellschafters, das die entsprechenden Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH vermittelt.
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