Begriff "Verdeckte Gewinnausschüttung"

Eine Verdeckte Gewinnausschüttung mindert nach § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Die Verdeckte Gewinnausschüttung ist in Höhe ihres gemeinen Werts dem Einkommen der Kapitalgesellschaft - also insbesondere bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und bei der GmbH - außerbilanziell hinzuzurechnen.

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Fallgruppen der Verdeckten Gewinnausschüttung

Allgemein gesprochen liegt eine Verdeckte Gewinnausschüttung (= vGA) vor, wenn die GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung unter sonst gleichen Umständen gegenüber einem fremden Dritten nicht hingenommen hätte.

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Beweislast für Verdeckte Gewinnausschüttung

Die Beweislast für eine Verdeckte Gewinnausschüttung trägt grundsätzlich das Finanzamt. Jedoch muss die GmbH die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen beweisen, die zu einer Minderung des Gewinns der GmbH geführt haben.

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Verdeckte Gewinnausschüttung an beherrschende Gesellschafter

Bei internen Geschäften zwischen GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter sind strenge formalen Regeln zu beachten, um Verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH bereits dann, wenn er den Abschluss eines Geschäfts erzwingen kann.

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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Tantiemen

Die Tantieme an den Geschäftsführer ist ein beliebtes Instrument zur Steuerung der erfolgsorientierten Vergütung des Geschäftsführer der GmbH. Daneben ist die Tantieme jedoch auch ein beliebtes Thema bei der Betriebsprüfung durch das Finanzamt.

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