Wesensmerkmale der Unternehmergesellschaft

Trotz der Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Variante der GmbH, auf die sämtliche Vorschriften des GmbH-Gesetz anzuwenden sind, ausgenommen Sonderregelungen für die Unternehmergesellschaft.

Inhalt: 

1. Rechtsgrundlage der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
2. Rechtsform und Firmenname der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
3. Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
4. Juristische Person und Kaufmann kraft Rechtsform

 

1. Rechtsgrundlage der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Rechtsgrundlage für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Rechtsformvariante der GmbH findet sich in § 5a GmbHG. Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Variante zur GmbH wurde insbesondere für Existenzgründer und Kleinunternehmer geschaffen, die trotz geringem Kapitalbedarf großen Wert auf die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung legen.

 

2. Rechtsform und Firmenname der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Wie oben einleitend bereits erwähnt, handelt es sich bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) trotz der abweichenden Bezeichnung um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (= GmbH), für die alle Vorschriften des GmbH-Gesetz anwendbar sind, inkusive der Regelung hinsichtlich der Haftungsbeschränkung gem. § 13 Abs. 2 GmbHG.

Da das Stammkapital einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 Euro unterschreitet, muss sich dies gem. § 4 GmbHG für Geschäftspartner und Dritte deutlich aus dem Firmennamen ergeben. Solange die Gesellschaft nicht mit dem üblichen Stammkapital der GmbH von 25.000 Euro ausgestattet ist, muss der Rechtsformzusatz

  • „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder
  • „UG (haftungsbeschränkt)“
als gebräuchliche Abkürzung im Firmennamen enthalten sein. Der Hinweis "haftungsbeschränkt" darf nicht abgekürzt werden. Auch alternative Bezeichnungen wie Mini-GmbH oder 1 Euro GmbH sind nicht zulässig.

 

3. Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist sowohl durch einen Gesellschafter als unter Beteiligung mehrerer Gesellschafter möglich. Die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist gem. § 2 Abs. 1a GmbHG sowohl

  • im vereinfachten Verfahren mittels Musterprotokoll als auch
  • im Wege der bisher üblichen notariellen Beurkundung mit individueller Satzung

möglich (Mustersatzung Unternehmergesellschaft).

Die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits mit 1 € Kapital je Gesellschafter möglich, während die Gründung einer GmbH nach wie vor nur mit einem Mindeststammkapital von 25.000 € möglich ist. Alle wesentlichen Verträge und Unterlagen zur Gründung einer Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt sind auch in einem Gründungsset zur Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt enthalten. 

Wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) jedoch mit einem Stammkapital unter 25.000 gegründet, besteht eine Thesaurierungsverpflichtung in Höhe von 1/4 der Gewinne. Die Thesaurierungsverpflichtung endet erst, wenn die das Kapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch formellen Beschluss auf 25.000 Euro erhöht wird. 

 

4. Juristische Person und Kaufmann kraft Rechtsform

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt sich um eine juristische Person, die stets als Unternehmer auftritt, soweit Leistungen gegen Entgelt angeboten werden. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist gem. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand und vom Umfang der Geschäftstätigkeit Kaufmann kraft Rechtsform.





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