Erbringung der Einlagen

Vor Eintragung ins Handelsregister müssen die Einlagen der Gesellschafter zur freien Verfügung der Geschäftsführung der GmbH erbracht worden sein. Hierfür gelten unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem ob die Einlagen in bar, als Sacheinlagen oder gemischt erbracht werden.


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Einlagen der Gesellschaft als ordnungsgemäß erbracht angesehen werden:
  • Im Falle der reinen Bargründung müssen die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile gem. § 7 Abs. 2 S. 1 GmbHG zumindest zu 1/4 erbracht werden.
  • Sacheinlagen müssen gem. § 7 Abs. 3 GmbHG voll erbracht werden.
  • Bei gemischten Einlagen sind Geldeinlagen zumindest zu 1/4 und die Sacheinlagen vollständig erbracht werden. Der Gesamtbetrag der eingezahlten Bareinlagen sowie die vollständig eingebrachten Sacheinlagen müssen mindestens 12.500 Euro erreichen. Ist dies nicht der Fall, muss die fehlende Summe von allen Gesellschaftern anteilig in bar eingezahlt werden. 

Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, darf die GmbH nichts ins Handelsregister eingetragen werden. Die bis 31.10.2008 noch geltenden Sonderregelungen für Einpersonen-GmbH wurden durch das MoMiG abgeschafft.

Für die neue Rechtsform Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gelten andere Regelungen. 





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: