Allgemeine Grundsätze zum Stammkapital
Das Stammkapital der GmbH stellt bei der Gründung das gesetzlich erforderliche Mindestvermögen der Gesellschaft dar und fungiert quasi als Ersatz für die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Unternehmensvermögen.
Das festgesetzte Stammkapital der GmbH ist eine feste Größe und definiert die Summe der Bareinlagen bzw. den Wert der Sacheinlagen, die die Gesellschafter in Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung mindestens zu erbringen haben. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht mehr ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
In der Eröffnungsbilanz der GmbH und in den nachfolgenden Bilanzen wird das Stammkapital der GmbH gem. § 42 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 266 Abs. 3 A I HGB auf der Passivseite als Gezeichnetes Kapital ausgewiesen. Dieser Betrag ist unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft und kann nur in einem formalisierten Verfahren unter Mitwirkung der Gesellschafter und Einschaltung eines Notars verändert werden. Der Ausweis auf der Passivseite erfolgt in voller Höhe, auch wenn die Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung noch nicht voll erbracht haben.
Das Stammkapital der GmbH muss gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen. Die Gesellschafter der GmbH können jedoch sowohl bei Gründung als auch später das Stammkapital der GmbH erhöhen. Eine Verpflichtung zur Bestimmung einer angemessenen Höhe des Stammkapitals in Abhängigkeit vom Unternehmensgegenstand und Unternehmensumfang besteht jedoch nicht.
Das Stammkapital der GmbH entspricht gem. § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG in der Summe den Nennbeträgen der Geschäftsanteile, die von den Gesellschaftern zu übernehmen sind. Jeder Geschäftsanteil eines Gesellschafter muss zumindest auf 1 Euro lauten.
Bei Gründung einer GmbH muss das Stammkapital vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister wie folgt erbracht sein:
- Bareinlagen gem. § 7 Abs. 2 GmbHG zumindest in Höhe von 1/4 der Nennbeträge.
- Sacheinlagen gem. § 7 Abs. 3 GmbHG in voller Höhe.
Außerdem muss der Gesamtbetrag der eingebrachten Einlagen in der Summe zumindest den Wert von 12.500 Euro erreichen.
|
|
Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:

