Gründung einer GmbH nach dem MoMiG
Am 26.06.2008 hat der Bundestag die Änderung des GmbH-Gesetz beschlossen, das sog. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Recht und zur Bekämpfung von Missbräuchen (= MoMiG). Das wesentliche Ziel der Gesetzes-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen in Deutschland, insbesondere in der Rechtsform der GmbH.
Die Erleichterung der Unternehmensgründungen in der Rechtsform der GmbH soll durch ein ganzes Bündel von Maßnahmen gewährleistet werden, von denen die neue Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) am meisten verspricht. Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erhalten nun auch Existenzgründer mit wenig Kapital die Möglichkeit zum Einstieg in eine echte deutsche Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung.
Inhalt:
1. Erleichterungen der Gründung einer GmbH2. Beschleunigung der Gründung einer GmbH
3. Verschärfung der Haftung des Geschäftsführer der GmbH
4. Sonstige Änderungen bei der Gründung einer GmbH
1. Erleichterungen der Gründung einer GmbH
Die im Gesetzentwurf noch vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapital von 25.000 Euro auf 10.000 Euro wurde in der endgültigen Gesetzesfassung nicht übernommen. Zu groß waren die Befürchtungen der Industrie und des Mittelstand, dass die Rechtsform der GmbH durch eine Absenkung des erforderlichen Stammkapital auf 10.000 Euro zu sehr leidet.
Für Existenzgründer mit wenig Kapital bleibt jedoch die Möglichkeit zur Gründung einer Unternehmergesellschaft mit Haftungsbeschränkung, die in der Praxis auch als Mini- GmbH oder 1 Euro GmbH bezeichnet wird.
2. Beschleunigung der Gründung einer GmbH
a) Musterprotokolle für Gründung einer GmbH
Im Regierungsentwurf des MoMiG war ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte Standardfälle vorgesehen, bei dessen Verwendung ein notarielle Beurkundung nicht mehr für erforderlich erachtet wurde und daher wegfallen sollte. Gleichzeitig war eine standardisierte Handelsregister- Anmeldung mit einem Gründungs-Set vorgesehen, um eine Eintragung der GmbH ins Handelsregister ohne rechtliche Beratung durchzuführen.
Aufgrund heftiger Kritik des Deutschen Anwaltverein an diesem Entwurf hat der Gesetzgeber hiervon wieder Abstand genommen. Stattdessen sind in der Anlage 1 zum neuen GmbHG 2 Musterprotokolle für unkomplizierte Standardgründungen vorgesehen, die bei einer Bargründung mit höchstens 3 Gesellschaftern und einem Geschäftsführer eingesetzt werden können.
Ein Musterprotokoll ist vorgesehen für die Gründung einer 1-Personen-GmbH und das andere für die Gründung einer Mehr-Personen-GmbH mit bis zu 3 Gesellschaftern. Beide Musterprotokolle erfassen nur die Fälle einer Bargründung einer GmbH und auch nur dann, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt werden soll.
In diesem Musterprotokoll werden folgende Dokumente zusammengefasst:
- Gesellschaftsvertrag (= Satzung)
- Bestellung des Geschäftsführer
- Liste der Gesellschafter
Das Musterprotokoll und der darin enthaltene Gesellschaftsvertrag der GmbH ist gem. § 2 Abs. 1 GmbHG weiterhin beurkundungspflichtig durch einen Notar, so dass die Einsparung der Beurkundungsgebühren des Notar auch bei Verwendung des Musterprotokoll nur gering sind. Ferner muss er von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden.
Der wesentliche Vorteil durch die Verwendung des Musterprotokoll besteht darin, dass auf einen gesonderten Gesellschaftsvertag, die förmliche Bestellung des Geschäftsführers und die Gesellschafterliste verzichtet wird. Eine Abweichung vom Musterprotokoll ist jedoch nicht zulässig, so dass die praktische Bedeutung der Musterprotokolle sehr wahrscheinlich begrenzt auf die absoluten Standard-Gründungen beschränkt bleibt.
In folgenden Fällen ist der Einsatz der Musterprotokolle daher nicht möglich:
- Sachgründungen
- gemischte Bar-/Sachgründung
- Mehr-Personen-GmbH mit mehr als 3 Gesellschaftern
- Bestellung mehrerer Geschäftsführer
b) Beschleunigung der Eintragung einer GmbH
Wesentlicher Zweck der GmbHG- Novelle ist u.a. auch die Beschleunigung der Eintragung einer GmbH im Handelsregister. Folgende Fälle in der Praxis werden nunmehr vereinfacht und dadurch beschleunigt behandelt:
- Genehmigungspflichtiger Unternehmensgegenstand der GmbH.
- Gründung einer 1-Personen-GmbH.
- Prüfung der Kapitalaufbringung nur bei erheblichen Zweifeln.
Bei einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG abgekoppelt von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung. Das begünstigt vor allem Handwerker und Gastronomiebetriebe sowie Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen.
Bei einer 1-Personen-GmbH wird zukünftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen gem. § 7 Abs. 2, 19 Abs. 4 GmbHG verzichtet.
Ferner wird das Amtsgericht bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nur dann Belege über die Einzahlung des Mindeststammkapitals oder sonstige Nachweise über die Aufbringung des Kapitals verlangen, wenn erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Erbringung des Kapital bestehen. Bei der Sachgründung beschränkt sich die Prüfung auf die Frage einer "nicht unwesentlichen Überbewertung der Sacheinlagen".
3. Verschärfung der Haftung des Geschäftsführer einer GmbH
Der Erleichterung und der Beschleunigung der Gründung einer GmbH steht eine Verschärfung der Haftung des Geschäftsführer der GmbH und der Gesellschafter gegenüber.
a) Ausschlussgründe für Geschäftsführer
Zum Geschäftsführer kann fortan nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrecht verstoßen hat. Überlassen Gesellschafter einer solchen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig die Geschäftsführung in der GmbH, haften auch die Gesellschafter für Schäden, die eine solche Person der Gesellschaft zufügt, § 6 Abs. 2 GmbHG.
Der Katalog der Straftaten mit der Konsequenz des Ausschluss als Geschäftsführer wurde deutlich erweitert:
- Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 InsO
- Kreditbetrug gem. § 265b StGB
- Untreue gem. § § 266 StGB
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB
- Betrug gem. § 263 StGB
- Computerbetrug gem. § 263a StGB
- Subventionsbetrug gem. § 264 StGB
- Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB
b) Verantwortung des Geschäftsführer für die Kapitalaufbringung
In Zukunft ersetzt ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Gesellschafter auf Einbringung des gezeichneten Kapital die bislang besonders gesicherte Einlagenerbringung, § 19 Abs. 5 GmbHG. Nunmehr ist der Geschäftsführer für die Beurteilung der Vollwertigkeit des eingebrachten Kapital verantwortlich.
c) Erweiterung der Haftung der Gesellschafter
Unter der Geltung des neuen GmbHG sind auch die Gesellschafter der GmbH verpflichtet, bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der GmbH einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen sie dieser Aufgabe nicht nach, haften sie für den dadurch eingetretenen Schaden.
4. Sonstige Änderungen bei der Gründung einer GmbH
a) Zwingende Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift
In der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister muss nun gem. § 8 Abs. 4 GmbHG neben den bisher üblichen Erklärungen stets eine inländische Geschäftsanschrift angegeben werden, die gem. § 10 Abs. 1 GmbHG zusätzlich zum Sitz der Gesellschaft auch ins Handelsregister eingetragen wird. Nach § 10 HGB erfolgt auch die Bekanntmachung der Geschäftsanschrift.
Der Sitz der Gesellschaft muss jedoch nicht übereinstimmen mit der Geschäftsanschrift. Letztere kann auch eine inländische Wohnanschrift des Geschäftsführer, eines Gesellschafter oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreter sein.
b) Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei Gründung und Anteilsstückelung
Nach der Neufassung des § 5 Abs. 2 GmbH kann ein Gesellschafter bereits bei Gründung der GmbH mehrere Geschäftsanteile übernehmen, wenn sich dies gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Dies bietet sich in dem Fall an, wenn bereits bei Gründung feststeht, dass zukünftig Geschäftsanteile an Mitgesellschafter oder Dritte abgetreten werden sollen.
Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss nur noch auf volle Euro lauten.
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