Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Auch Gesellschafter einer GmbH betrifft die Frage der Sozialversicherungspflicht, wenn sie als Geschäftsführer in der GmbH angestellt werden. Die Beteiligung an einer GmbH alleine ist nicht ausreichend, um von einer Sozialversicherungsfreiheit auszugehen.
Vielmehr muss für Gesellschafter-Geschäftsführer ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a Abs. 1 S. 2 SGV IV durchgeführt werden, sofern sie nach dem 31.12.2004 eine Beschäftigung bei der GmbH aufgenommen haben. Im folgenden stelle ich die Kriterien dar, die bei der Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer entscheidend sind.
Inhalt:
1. Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer
2. Statusfeststellung beim Gesellschafter-Geschäftsführer
a) Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anteilsmehrheit oder Sonderrechten
b) Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Anteilsmehrheit oder Sonderrechte
1. Sozialversicherungspflicht beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind nicht automatisch von der gesetzlichen Sozialversicherung befreit. Vielmehr werden auch Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst wie Arbeitnehmer der GmbH behandelt und unterliegen somit grundsätzlich der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht.
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch die zuständige Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung wird auf Antrag oder eben seit 31.12.2004 obligatorisch im Einzelfall überprüft, ob beim Gesellschafter-Geschäftsführer besondere Kriterien vorliegen, die für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung sprechen.
2. Statusfeststellung beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Dieses Statusfeststellungsverfahren mit abschließender Statusfeststellung erfolgt beim Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel nach folgendem Muster, das auch als Checkliste zur Erstellung eines Geschäftsführervertrags verwendet werden sollte:
a) Gesellschafter-Geschäftsführer mit Anteilsmehrheit oder Sonderrechten
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der GmbH üben ihre Tätigkeit für die GmbH regelmäßig weisungsungebunden und selbständig aus. Gesellschafter-Geschäftsführer besitzen in der Gesellschafterversammlung Stimmenmehrheit, wenn sie mindestens 50% der Anteile an der GmbH halten, da Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung gem. GmbHG grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst werden. In diesem Fall ist die Statusprüfung schon beendet, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund Stimmenmehrheit als selbständiger Unternehmer angesehen wird und damit von der Sozialversicherungspflicht befreit ist.
Das gleiche gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund ihrer Anteile an der GmbH und des Gesellschaftsvertrags eine Sperrminorität besitzen und somit verhindern können, dass ein Gesellschafterbeschluss gegen ihren Willen gefasst werden kann.
b) Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Anteilsmehrheit oder Sonderrechte
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Anteilsmehrheit oder Sonderrechte entscheiden die nachgenannten Kriterien darüber, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigten oder von einem unternehmerähnlichen Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen ist. In erster Linie geht es bei der Statusprüfung um die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit für die GmbH selbstbestimmt oder weisungsgebunden erbringt.
- Befreiung vom Verbot des § 181 BGB (Selbstkontrahierung);
- Freie Entscheidung über Ort, Zeit und Dauer der Tätigkeit für die GmbH;
- familiär gerpägte GmbH, bei der Familienmitglieder und der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50% der Anteile an der GmbH halten;
- Gesellschafter-Geschäftsführer ist der Einzige mit notwendigen Branchenkenntnissen;
- Gesellschafter-Geschäftsführer war vor Entstehung der GmbH Inhaber eines gewerblichen Einzelunternehmen, das in die GmbH eingebracht wurde;
- Gesellschafter- Geschäftsführer ist an Weisungen der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht gebunden und übt seine Tätigkeit frei von Weisungen der Gesellschafter aus;
- Treuhandvertrag für die Geschäftsführung ohne Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung;
- Gesellschafter-Geschäftsführer trägt ein gesondertes erhebliches Risiko aufgrund von Darlehen, Bürgschaften oder ähnlichen Verpflichtungen.
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