Haftung des Geschäftsführers
Ein Geschäftsführer der GmbH risikiert die Haftung mit seinem Privatvermögen, wenn er ihm obliegende Pflichten verletzt, wobei der Umfang der Geschäftsführer-Pflichten durch neue Gesetze und die Rechtsprechung ständig erweitert wird.
Hierbei ist zu beachten, dass sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH selbst, gegenüber den Gesellschaftern der GmbH, gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, gegenüber dem Finanzamt oder gegenüber sonstigen Dritten ergeben kann.
Inhalt:
1. Geschäftsführer-Haftung bei Verstoß gegen Sorfalt eines ordentlichen Kaufmanns2. Persönliche Geschäftsführer-Haftung und Fallgruppen
3. Persönliche Geschäftsführer-Haftung und konkrete Handlungspflichten
1. Persönliche Geschäftsführer-Haftung bei Verstoß gegen Sorfalt eines ordentlichen Kaufmanns
In den Angelegenheiten der GmbH muss der Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 1 GmbHG stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden. Tut er das nicht und verletzt er dadurch durch positives Handeln oder durch Unterlassen seine organschaftliche Pflicht gegenüber der Gesellschaft, haftet der Geschäftsführer persönlich für den dadurch eingetretenen Schaden. Allgemein gesprochen obliegt dem Geschäftsführer einer GmbH
- die Gewährleistung rechtmäßigen Verhaltens der GmbH im Außenverhältnis,
- die Planung der Unternehmenspolitik und die Beratung der Gesellschafter,
- die Umsetzung der aufgestellten Leitlinien der Gesellschafterversammlung,
- die Errichtung einer funktionierenden Organisation innerhalb der GmbH und deren Überwachung
- besondere Handlungen und Maßnahmen bei Eintritt der GmbH in eine Krise.
Bei fehlerhaften oder rechtswidrigen unternehmerischen Entscheidungen oder Maßnahmen für die GmbH kann sich der der Geschäftsführer von einer persönlichen Haftung gegenüber der GmbH nur dann entlasen, wenn er
- die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt hat,
- die Handlungen oder Maßnahmen ausschließlich zum Wohl der GmbH getroffen hat und
- das Risikopotential nicht außerhalb des üblichen Rahmens eines ordentlichen Geschäftsmanns lag.
Je größer das Risiko einer unternehmerischen Entscheidung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen.
2. Persönliche Geschäftsführer-Haftung und Fallgruppen
Im Rahmen des § 43 GmbHG haben Gesetzgeber, Rechtsprechung und Literatur einen Katalog mit konkreten Pflichten für den Geschäftsführer entwickelt, bei deren Verstoß eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommt. Hierbei sind folgenden Fallgruppen zu unterscheiden:
- Verstoß gegen gesetzliche Gebote oder Verbote;
- Überschreiten seiner Kompetenzen;
- (Nicht)Beachtung gesetzlicher Regelungen, insbesondere steuerrechtliche, kartellrechtliche, arbeitsrechtliche, gewerberechtliche und umweltschutzrechtliche Vorschriften;
- Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung;
- Pflicht zur Kooperation mit anderen Gesellschaftsorganen;
- Verstoß gegen Treuepflichten gegenüber der GmbH, insbesondere Verschwiegenheitspflicht und Loyalitätspflicht,
- Verstoß gegen Wettbewerbsverbot.
3. Persönliche Geschäftsführer-Haftung und konkrete Handlungspflichten
Der Geschäftsführer ist für die Erhaltung des Stammkapitals der GmbH verantwortlich. Aus § 43 Abs. 3 GmbHG ergibt sich eine verschärfte Haftung für den Geschäftsführer, wenn er entgegen § 30 GmbHG an die Gesellschafter der GmbH Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen veranlasst und dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen tangiert. Jeder Vermögenswert der GmbH unterliegt dieser Auszahlungssperre des § 30 GmbHG, sobald bei der GmbH eine Unterbilanz eingetreten ist. Letztere liegt vor, wenn das bilanzielle Reinvermögen der GmbH nach Abzug der Passiva nicht mehr das Stammkapital deckt. Bei Zahlungen an die Gesellschafter muss sich der Geschäftsführer daher zuvor über den Wert des vorhandenen Vermögens und der Verbindlichkeiten informieren, insbesondere in der Phase einer finanziellen Krise der GmbH. Hat der Geschäftsführer entgegen des Zahlungsverbots eine Auszahlung von Gesellschaftsmitteln an einzelne Gesellschafter vorgenommen, kann sich für den Geschäftsführer auch eine persönliche Haftung gegenüber einzelnen Gesellschaftern der GmbH ergeben.
Der Geschäftsführer ist gem. § 49 Abs. 3 GmbHG zur Einberufung der Gesellschafterversammlung verpflichtet, wenn sich
- aus der Bilanz der GmbH zum Ende des Wirtschaftsjahres oder
- anhand konkreter Tatsachen im Verlaufe des Wirtschaftsjahres
ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Ergeben sich für den Geschäftsführer Anzeichen einer finanziellen Krise mit Auswirkungen auf das Stammkapital der GmbH, ist er zur Aufstellung einer Zwischenbilanz oder eines Vermögensstatus verpflichtet, um sich einen Überblick über die Finanz- und Wirtschaftslage der Gesellschaft zu verschaffen. Hier kann sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführer ergeben, wenn eine Insolvenz der GmbH bei rechtzeitiger Einberufung der Gesellschafterversammlung noch abwendbar gewesen wäre.
|
|
Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:

