Betriebliche Altersversorgung: Aktuelles
Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur (stufenweise) Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt das gesetzliche Rentenalter nunmehr 67 Jahre gem. § 7a SGB VI.
1. Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung
Ein vertraglich begründeter Anspruch auf betriebliche Altersversorgung richtet sich zunächst in erster Linie nach dem Vertragsinhalt der Beteiligten. Demnach bestimmt sich das Eintrittsalter für die Betriebsrente nach der Versorgungsvereinbarung.
Folgende Varianten sind hier in der Praxis vorhanden:
a) Das Eintrittsalter ist in der Versorgungszusage festgelegt
Wird das Eintrittalter in der Versorgungszusage ausdrücklich festlegt, ändert sich durch die gesetzliche Änderung des Rentenalters grundsätzlich nichts. Ist in der Versorgungszusage ein Eintrittsalter von 60 bestimmt, hat der begünstigte Geschäftsführer mit Erreichen des 60. Lebensjahres einen Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsrente.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Vertragsparteien bisher vereinbart haben, dass die Versorgungsrente mit Erreichen des 65. Lebensjahres ausgezahlt wird. In diesem Fall ist jedoch zu prüfen, ob die Parteien den Beginn der betrieblichen Versorgungsrente in Anlehnung an die gesetzliche Altersrente vereinbaren wollten. Dann könnte die gesetzliche Änderung des Eintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung Auswirkungen haben auf die betriebliche Altersversorgung. Im Streitfall wird die Beweislast für einen solchen Willen der Vertragsbeteiligten insofern bei der Gesellschaft liegen.
b) Dynamische Verweisung auf gesetzliches Rentenalter
Verweist die betriebliche Versorgungszusage jedoch auf das jeweils gesetzlich geltende Renten- Eintrittsalter (= dynamische Verweisung), wirkt sich die gesetzliche Änderung des Renten- Eintrittsalters unmittelbar auch auf den Bezugsbeginn der betrieblichen Altersversorgung aus.
2. Anpassung betrieblicher Versorgungszusagen
In der Praxis sollte infolge der aktuellen Gesetzesänderung eine einvernehmliche Anpassung der Versorgungszusage erfolgen. Eine sinnvolle Anpassungsregelung könnte darauf hinauslaufen, dass eine dynamische Verweisung in die Versorgungszusage integriert wird mit gleichzeitiger Anpassung der Höhe der Versorgungsrente.
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