Anrechnung gesetzlicher Rentenleistungen
Die Gesellschaft kann die betriebliche Altersversorgung so ausgestalten, dass eine Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Dies ist deshalb zulässig und daher auch häufig in der Praxis, weil Versorgungsleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der Regel die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nur ergänzen sollen.
Dies muss jedoch individuell im Rahmen der Versorgungsvereinbarung mit dem Geschäftsführer geregelt werden. Ohne eine derartige Vereinbarung ist eine Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversorgung auf die betriebliche Versorgungsleistung nicht möglich. Üblichlicherweise zahlt die Gesellschaft eine betriebliche Altersversorgung nur insoweit, als die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt nicht 75 % des zuletzt bezogenen Bruttogehalts übersteigen.
Durch § 5 BetrAVG soll jedoch eine sukzessive Auszehrung der betrieblichen Rente ab dem ersten Zeitpunkt ihrer planmäßigen Auszahlung verhindert werden. Daher wird hier bestimmt, dass laufende betriebliche Versorgungsleistungen nicht mehr vermindert oder entzogen werden können, wenn Leistungen der gesetzlichen Rente durch Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung erhöht werden.
Eine Kürzung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist gem. § 5 Abs. 2 BetrAVG jedoch ausgeschlossen, wenn diese aus eigenen Beiträgen des Versorgungsberechtigten (z.B. durch Entgeltumwandlung) resultieren.
Auch bei einem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer ist die Anrechnung anderweitiger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung denkbar, wenn dieser z.B. aus einer früheren/anderen Angestelltentätigkeit Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung erworben hat. Die Vereinbarung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 5 BetrAVG wäre hier also möglich. Auch hier ist jedoch zwingend eine vertragliche Regelung erforderlich.
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