Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Die wesentlichen Unterschiede liegen im betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Bereich. In der Praxis hat sich die Kombination einer Grundversorgung durch eine Leistungszusage der Gesellschaft mit einer Ergänzung durch eine Direktversicherung bewährt.

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Betriebliche Altersversorgung: Aktuelles

Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur (stufenweise) Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten. Für die Jahrgänge ab 1964 beträgt das gesetzliche Rentenalter nunmehr 67 Jahre gem. § 7a SGB VI.

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Anpassung der betrieblichen Altersversorgung

 

Eine Anpassung der betrieblichen Altersrente ist für den Geschäftsführer insofern wichtig, dass die Kaufkraft aus den laufenden Versorgungsleistungen auf Grund der zu erwartenden Inflation nicht abnimmt.

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Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche

Versorgungsleistungen der GmbH im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Geschäftsführers sind Gegenleistungen für erbrachte Dienstleistungen und Betriebstreue. Bei frühzeitigem Ausscheiden aus der Gesellschaft ist ein Verfall der Versorgungsansprüche daher grundsätzlich möglich.

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Anrechnung gesetzlicher Rentenleistungen

Die Gesellschaft kann die betriebliche Altersversorgung so ausgestalten, dass eine Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Dies ist deshalb zulässig und daher auch häufig in der Praxis, weil Versorgungsleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in der Regel die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nur ergänzen sollen.

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Abfindung und Übertragung betriebliche Altersversorgung

Bei einer Trennung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer muss in der Regel auch eine Lösung zur Übertragung der betrieblichen Altersversorgung gefunden werden. In der Praxis erfolgt die Zahlung einer Abfindung an den Geschäftsführer oder die Übertragung der Altersversorgung auf einen neuen Versorgungsträger.

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Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung

 

Während die Anwartschaften des Fremd-Geschäftsführers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch in der Insolvenz der Gesellschaft geschützt sind, kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Insolvenz der Gesellschaft ohne entsprechende (Schutz-)Vereinbarung leer ausgehen.

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