Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Die wesentlichen Unterschiede liegen im betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Bereich. In der Praxis hat sich die Kombination einer Grundversorgung durch eine Leistungszusage der Gesellschaft mit einer Ergänzung durch eine Direktversicherung bewährt.
Auf einen Blick sehen Sie die Unterschiede der einzelnen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Grundlagenbereich unter Übersichten.
Es gibt insgesamt folgende Durchführungswege, die auch miteinander kombiniert werden können:
1. Direktzusage2. Unterstützungskasse
3. Direktversicherung
4. Pensionskasse
5. Pensionsfonds
1. Unmittelbare und mittelbare Altersversorgung
Man unterscheidet zunächst zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Durchführung der betrieblichen Altersversorgung.
Bei der unmittelbaren Versorgungszusage beruht das Versorgungsverhältnis auf einer zweiseitigen Beziehung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer.
Eine mittelbare Versorgungszusage liegt vor, wenn die Gesellschaft einen externen Versorgungsträger in die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung einbezieht und somit ein dreiseitiges Verhältnis zwischen Gesellschaft, Geschäftsführer und Versorgungsträger entsteht.
2. Unmittelbare Leistungszusage
In den meisten Fällen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten eines Geschäftsführers erfolgt diese in Form der Leistungszusage. Die Gesellschaft verspricht hier dem Geschäftsführer unmittelbar und direkt die Erbringung bestimmter Leistungen bei Eintreten des Versorgungsfalles.
Auf Grundlage dieser Zusage hat die Gesellschaft entsprechende Rückstellungen zu bilden, die sich auf den laufenden Gewinn mindernd auswirken. Diese Rückstellungen werden erst in der Auszahlungsphase der Versorgungsleistungen gewinnerhöhend wieder aufgelöst, so dass sich zwischen der Phase der Bildung von Rückstellungen und der Auflösung der Rückstellungen ein Finanzierungseffekt für die Gesellschaft ergibt.
Die tatsächliche Liquiditätsbelastung für die Gesellschaft entsteht erst in der Auszahlungsphase der zugesagten Leistungen. Dennoch ist darauf zu achten, dass Rückstellungen (bzw. finanzielle Rücklagen) in ausreichender Höhe gebildet werden, um spätere Liquiditätsengpässe zu vermeiden.
Empfehlenswert ist eine begleitende Rückdeckungsversicherung in Form einer Lebensversicherung auf das Leben des Empfängers der Versorgungsleistungen, wobei die Gesellschaft als Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung eingetragen wird.
3. Direktversicherung
Die Direktversicherung als Mittel der betrieblichen Altersversorgung wird zunehmend beliebter. Hier schließt die Gesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Geschäftsführers ab, wobei letzterer (oder seine Hinterbliebenen) als Bezugsberechtigte der Versicherungssumme eingetragen wird. Das Unternehmen verpflichtet sich zur Erbringung der Versicherungsbeiträge, wobei diese auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung erbracht werden können.
Die Direktversicherung hat für die Gesellschaft und den Geschäftsführer zahlreiche Vorteile gegenüber der unmittelbaren Leistungszusage.
- Kalkulationssicherheit, da die Beitragszahlungen von Beginn an feststehen
- keine Beitragszahlungen an den Pensionssicherungsverein zur Absicherung der Insolvenz der
- Weiterführung der Direktversicherung durch neuen Arbeitgeber bei Wechsel des Geschäftsführers oder Fortführung mit eigenen Beiträgen nach Ende des Dienstverhältnisses.
4. Unterstützungskasse
Im Rahmen einer mittelbaren Versorgungszusage ist die Einschaltung einer Unterstützungskasse als Versorgungsträger ein beliebter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung für den Geschäftsführer. Die Unterstützungskasse ist nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung keinen Rechtsanspruch gewährt. In der Praxis bestehen jedoch bei der Einschaltung einer Unterstützungskasse für die zukünftigen Versorgungsempfänger ebenso abgesicherte Rechte wie bei den anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
5. Pensionskasse
Ein anderer Durchführungsweg der mittelbaren Versorgungszusage ist die Pensionskasse, die wie die Unterstützungskasse eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung ist. Die Pensionskasse gewährt jedoch dem zukünftigen Versorgungsberechtigten - anders als die Unterstützungskasse - einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Die Pensionskassen sind in der Regel als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ausgestaltet und unterliegen somit der Versicherungsaufsicht. Pensionskassen begrenzen jedoch ihr Angebot – anders als dies Versicherungen tun - durch Satzung auf einen bestimmten, eingeschränkten Kundenkreis.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft, der Pensionskasse und dem Versorgungsberechtigten sind wie bei der Direktversicherung dreiseitig ausgestaltet, wobei der Versorgungsberechtigte im Rahmen der Versorgung über eine Pensionskasse in der Regel zusätzlich deren Mitglied sein wird. Beiträge an den Pensionssicherungsverein fallen bei dieser Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung nicht an.
6. Pensionsfonds
Auch der in 2002 gesetzlich eingeführte Durchführungsweg über einen Pensionsfond überträgt die Versorgung auf eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Auch der Pensionsfonds gewährt seine Leistungen satzungsgemäß nur einem bestimmten, eingeschränkten Kreis von Versorgungsberechtigten. Pensionsfonds sind jedoch im Hinblick auf die Anlage der verwalteten Gelder freier als die Pensionskasse und bieten daher größere Renditechancen als die anderen Versorgungseinrichtungen. Wo mehr Freiheit besteht, gibt es jedoch auch mehr Risiko. Daher kann der Pensionsfonds auch nicht in gleicher Weise die Auszahlung einer bestimmten Versorgungsleistung garantieren. Die Gesellschaft haftet daher gegenüber dem Geschäftsführer subsidiär zumindest für einen Teil des möglichen Ausfalls (in Höhe der eingezahlten Beiträge minus eines biometrischen Ausgleichs).
Den Vorteilen der Pensionsfonds aufgrund der höheren Renditechancen steht allerdings entgegen, dass der Pensionsfonds ausschließlich Rentenleistungen an den Versorgungsberechtigten auszahlt und ein Kapitalwahlrecht zu Gunsten des Versorgungsberechtigten nicht vorgesehen ist.
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