Geschäftsführervertrag
Im Geschäftsführervertrag vereinbaren Geschäftsführer und GmbH dessen Rechte und Pflichten, wobei inhaltlich im wesentlichen Regelungen zu Aufgaben und Pflichten, Dauer, Geschäftsführergehalt, Kündigung, Urlaub, Geheimhaltung und eventuell zur betrieblichen Altersversorgung zu treffen sind.
Inhalt:
1. Verhältnis Gesellschaftsvertrag zu Geschäftsführervertrag2. Zuständigkeit zum Abschluss des Geschäftsführervertrags
3. Form des Geschäftsführervertrags
4. Rechtsnatur des Geschäftsführervertrags
5. Inhalt des Geschäftsführervertrags
6. Geschäftsführervertrag und Sozialversicherungspflicht
1. Verhältnis Gesellschaftsvertrag zu Geschäftsführervertrag
Die Geschäftsführer bilden in der Organisation der GmbH das Handlungs- und Vertretungsorgan, das die GmbH im Rechtsverkehr nach außen vertritt. Das Amt des Geschäftsführers mit allen damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Pflichten und Rechten wird bereits durch die Bestellung zum Geschäftsführer begründet. Das organschaftliche Verhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH wird durch den schuldrechtlichen Geschäftsführervertrag ergänzt und im einzelnen geregelt. Um Streitigkeiten zwischen GmbH und Geschäftsführer über dessen Kompetenzen bzw. Pflichten zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass sich Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag nicht gegenseitig widersprechen. Im Zweifel gehen die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag denen im Geschäftsführervertrag vor.
2. Zuständigkeit zum Abschluss des Geschäftsführervertrags
Der Geschäftsführervertrag wird auf Seiten der GmbH durch die Gesellschafterversammlung beschlossen und abgeschlossen, wobei der betroffene (Gesellschafter-)Geschäftsführer von der Beteiligung auf Seiten der GmbH nicht ausgeschlossen ist. Die Gesellschafterversammlung der GmbH kann freilich auch einen bestimmten Gesellschafter oder einen anderen Geschäftsführer beauftragen, den Geschäftsführervertrag zu verhandeln und abzuschließen. Dies sollte bereits im Rahmen der Beschlussfassung über die Bestellung zum Geschäftsführer beschlossen werden. Im Falle einer Einmann-GmbH ist ein wirksamer Geschäftsführervertrag nur bei vorheriger Befreiung von dem § 181 BGB möglich. Gleiches gilt auch für die Änderung und die Aufhebung des Geschäftsführervertrags, für die jeweils die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig ist.
3. Form des Geschäftsführervertrags
Grundsätzlich ist für den Geschäftsführervertrag keine bestimmte Form vorgesehen, aber die Schriftform des Geschäftsführervertrags ist dennoch in jedem Fall dringend empfehlenswert. Für den Fremdgeschäftsführer ergibt sich dies aus der notwendigen Transparenz hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Schriftform aus steuerrechtlichen Gründen unvermeidbar, um die Gefahr einer Verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden.
4. Rechtsnatur des Geschäftsführervertrags
Der Geschäftsführervertrag ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der auf die Erbringung der Geschäftsführung in der GmbH als Geschäftsbesorgung i.S.d. §§ 675, 611 BGB gerichtet ist. Auf den Geschäftsführervertrag finden daher die Regeln des Dienstvertrags gem. BGB Anwendung, nicht die eines Arbeitsvertrags. Dennoch sind zumindest beim Fremdgeschäftsführer und ggf. beim Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zahlreiche arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu beachten.
5. Inhalt des Geschäftsführervertrags
Inhaltlich kommt es beim Geschäftsführervertrag entscheidend darauf an, ob es sich um einen
- Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH,
- Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer oder einen
- beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
handelt. Zu folgenden Bereichen sollte jedoch jeder Geschäftsführervertrag Regelungen im einzelnen enthalten:
- Rechte und Pflichten des Geschäftsführers;
- Vertragsdauer des Geschäftsführervertrags;
- Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte, sofern diese nicht im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden;
- Bezüge des Geschäftsführers, sprich das Geschäftsführergehalt und wie sich dieses zusammensetzt;
- Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers, zumindest in Form einer Direktversicherung;
- Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Tod;
- Regelungen zu Urlaub, Nebentätigkeiten, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltung und
- sonstige Bestimmungen wie salvatorische Klausel, Schriftformklausel bei Vertragsänderung etc.
6. Geschäftsführervertrag und Sozialversicherungspflicht
Der sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung eines Geschäftsführers richtet sich im wesentlichen nach dem Geschäftsführervertrag und dessen Inhalt. Im einzelnen können die Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag darüber entscheiden, ob der Geschäftsführer der GmbH als selbständiger Unternehmer oder als abhängiger Beschäftigter anzusehen ist. In der Konsequenz kann das bedeuten, dass die Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag im Zweifel darüber entscheiden, ob für einen Geschäftsführer während der Laufzeit des Geschäftsführervertrags Leistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten sind oder nicht. Der Geschäftsführervertrag ist in dieser Frage das zentrale Dokument, anhand dessen ein Statusfeststellungsverfahren entschieden wird. Seit 01.01.2005 ist für alle Geschäftsführer eine obligatorische Statusfeststellung durchzuführen.
Beim Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheit muss der Geschäftsführervertrag daher sehr sorgfältig gestaltet werden, wenn eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung das Ziel sein soll. Hier bedarf es einer besonderen Fachkenntnis, um den Geschäftsführervertrag von schädlichen Formulierungen zu befreien und stattdessen "sozialversicherungsfrei" zu gestalten.
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