Betriebliche Altersversorgung für Geschäftsführer

Für den Geschäftsführer einer GmbH ist die betriebliche Altersversorgung oftmals der zentrale Baustein einer adäquaten Altersvorsorge und damit von existenzieller Bedeutung. Warum?

Weil die Versorgungslücke des GmbH- Geschäftsführer schon allein auf Grund der regelmäßig weit überdurchschnittlichen Gehaltshöhe in der Regel sehr hoch ist. Die GmbH kann daher das Instrument der "betriebliche Altersversorgung" im Rahmen der Gewinnung und Bindung von einem Fremdgeschäftsführer einsetzen.

Inhalt:

1. Stützen für die betriebliche Altersversorgung
2. Betriebliche Altersversorgung
3. Begründung und Form einer betrieblichen Versorgungszusage

 

1. Stützen für die betriebliche Altersversorgung

In der Regel stützt sich die betriebliche Altersversorgung der GmbH-Geschäftsführer auf drei verschiedene Säulen:
  • Gesetzliche Rentenversicherung (nur beim Fremdgeschäftsführer bzw. beim Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer)
  • private Altersvorsorge und
  • betriebliche Altersversorgung.

Achtung!

Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hat mangels Sozialversicherungspflicht i.d.R. keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die private Altersvorsorge und die betriebliche Altersversorgung letztlich die einzigen Stützen der Altersversorgung darstellen. Die ordnungsgemäße und wirksame Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung ist für den beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer von überragender Bedeutung.

 

2. Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung wird an erster Stelle durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geregelt, auch als Betriebsrentengesetz benannt und mit BetrAVG abgekürzt. Der Schutzbereich des Betriebsrentengesetz ist sehr weit gehend, so dass nachstehende Unterscheidung zwischen

  • Fremdgeschäftsführer,
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung und
  • beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer
von großer Wichtigkeit ist. So beinhaltet das Betriebsrentengesetz beispielsweise
  • die gesetzlich angeordnete Unverfallbarkeit einer Rentenanwartschaft,
  • den gesetzlichen Anspruch auf die Anpassung der laufenden Leistungen,
  • ein gesetzliches Auszehrungs- und Abfindungsverbot,
  • einen gesetzlichen Insolvenzschutz der Rentenanwartschaft durch den Pensionssicherungsverein.

Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung werden nach dem Betriebsrentengesetz dem Arbeitnehmer in der Regel gleichgestellt, § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAV.

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer werden dagegen nicht in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetz einbezogen. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer und vor allem der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer wird grundsätzlich als Unternehmer behandelt und unterfällt daher nicht dem Betriebsrentengesetz. Ein beherrschender Einfluss des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt hiernach grundsätzlich schon dann vor, wenn der mit 50 % beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer negative Entscheidungen gegen seinen Willen verhindern kann und seine Leitungsmacht daher so stark ausgestaltet ist, dass er das Unternehmen wie sein eigenes leiten kann.

Aus diesem Grund sind vergleichbare vertragliche Regelungen mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern umso wichtiger, da auf diesen das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet. Auf der anderen Seite können sich durch die Nicht-Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetz auch Vorteile ergeben, indem z.B. die Abfindung einer Rentenanwartschaft beim Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht verboten ist.

Die betriebliche Altersversorgung beinhaltet die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung seitens der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer anlässlich dessen Dienstverhältnis bei der GmbH, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

 

3. Begründung und Form einer betrieblichen Versorgungszusage

a) Begründung der Versorgungszusage

Die Gesellschaft ist in der Entscheidung über die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich frei, da es keine Pflicht zur Einführung einer betrieblichen Altersversorgung gibt. Das gleiche gilt natürlich auch hinsichtlich der Höhe einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung.

Die Begründung einer betrieblichen Versorgungszusage ist grundsätzlich über mehrere Wege möglich. In Betracht kommen hierbei:

  • Individualvertragliche Zusage,
  • Gesamtzusage an alle Arbeitnehmer,
  • Arbeitsvertragliche Einheitsregelungen in Form eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung.

In der Regel erfolgt die betriebliche Altersversorgung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH auf Basis einer individual-vertraglichen Vereinbarung, welche grundsätzlich keine besondere Form voraussetzt. Steuerlich wird eine Zusage der betrieblichen Altersversorgung jedoch nur dann anerkannt, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile klar und schriftlich vereinbart werden.

Für die Erteilung der betrieblichen Versorgungszusage bzw. für den Abschluss der Vereinbarung ist auf Seiten der GmbH grundsätzlich die Gesamtheit der Gesellschafter zuständig. Die Gesellschafter können aber auch im Wege eines Gesellschafterbeschluss bestimmen, dass die GmbH bei Abschluss der Versorgungsvereinbarung von einem Geschäftsführer vertreten wird. In mancher Satzung größerer Gesellschaften ist oftmals auch die Zuständigkeit des Aufsichtsrat oder Beirats geregelt, so dass die Zusage der Entscheidung dieses Gremiums bedarf, um wirksam zu werden.

b) Formen der betrieblichen Versorgungszusage

Im Betriebsrentengesetz werden die folgenden Formen einer betrieblichen Versorgungszusage definiert:

  • Leistungszusage,
  • beitragsorientierte Leistungszusage,
  • Beitragszusage mit Mindestleistung und
  • Entgeltumwandlung.

- Leistungszusage

Grundsätzlich erfolgt die Versorgungszusage durch Zusage einer bestimmten Leistung an den Geschäftsführer im Versorgungsfall, d.h.

  • bei Erreichen eines bestimmten Alters
  • im Falle der Invalidität
  • im Falle des Todes zugunsten der Hinterblieben.

- Beitragsorientierte Leistungszusage

Daneben gibt es die sog. beitragsorientierte Leistungszusage, bei der die Gesellschaft einen bestimmten Monats- oder Jahresbeitrag für die spätere zugesagte Altersversorgung des Geschäftsführers aufwendet.

- Beitragszusage mit Mindestleistung

Zum 1.1.2002 hat das Betriebsrentengesetz die Möglichkeit der sog. Beitragszusage mit Mindestleistung eingeführt, wobei hier nur folgende Durchführungswege gesetzlich zugelassen sind:

  • Beitragszahlung an Pensionsfond,
  • Beitragszahlung an Pensionskasse
  • Beitragszahlung zugunsten einer Lebensversicherung als Direktversicherung

Hier verspricht die Gesellschaft keine bestimmte Leistung im Versorgungsfall, sondern nur die Einzahlung der Beiträge an einen Versorgungsträger, welcher im Versorgungsfall die aus dem Versorgungskapital resultierenden Leistungen an den Geschäftsführer erbringt.

Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. In der Praxis hat sich die Kombination einer Grundversorgung durch eine Leistungszusage der Gesellschaft mit einer Ergänzung durch eine Direktversicherung bewährt.



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