Besteuerung der GmbH
Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH gilt das Trennungsprinzip, bei dem zwischen dem Gewinn der GmbH und den Einkünften der Gesellschafter unterschieden wird. Die Besteuerung der GmbH erfolgt gesondert und getrennt von den Gesellschaftern.
Inhalt:
1. Besteuerung der GmbH2. Beginn der Steuerpflicht der GmbH
3. Bemessungsgrundlage bei Besteuerung der GmbH
4. Körperschaftssteuersatz
1. Besteuerung der GmbH
Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 KStG. Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft gem. § 7 Abs. 1 KStG, das sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften des EStG berechnet, wobei jedoch die besonderen Regelungen des KStG zu beachten sind. Kapitalgesellschaften sind gem. § 6 HGB Kaufleute. Alle Einkünfte aus dem Betrieb sind daher gewerblich und steuerbar.
2. Beginn der Steuerpflicht der GmbH
Die GmbH entsteht erst durch Eintragung ins Handelsregister. Die Vorgründungsgesellschaft bis zum Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrags ist weder mit der Vorgesellschaft noch mit der später entstehenden GmbH gleich zu setzen und unterliegt auch nicht der Körperschaftsteuer. In der Regel handelt es sich bei der Vorgründungsgesellschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vorgesellschaft entsteht mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertraes und bildet steuerrechtlich mit der späteren GmbH eine Einheit.
3. Bemessungsgrundlage bei Besteuerung der GmbH
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft gem. § 7 Abs. 1 KStG, das gem. den Vorschriften in §§ 7 bis 22 KStG ermittelt wird. Maßgeblicher Ermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr der GmbH, das gem. § 7 Abs. 4 KStG auch vom Kalenderjahr abweichen kann, jedoch 12 Monate nicht übersteigen darf.
Das zu versteuernde Einkommen der GmbH ist gem. § 8 Abs. 1 KStG zunächst anhand der Vorschriften des EStG zu ermitteln, wobei die Sonderregelungen des KStG zu beachten sind. Eine Sonderstellung im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommen nehmen die Regeln zur Verdeckten Gewinnausschütung ein.
Ausgangsgrundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist der Gewinn der GmbH, der durch Bestandsvergleich gem. § 5 EStG zu berechnen ist. Ausgangsbasis hierfür ist der Gewinn der GmbH, wie er sich aus der Handelsbilanz ergibt. Das Ergebnis der Handelsbilanz wird bereinigt um die Beträge, die der gesellschaftsrechtlichen Ebene zuzuordnen sind, insbesondere Gewinnvorträge oder Verlustvorträge aus den Vorjahren. Ferner muss das handelsrechtliche Ergebnis gem. § 60 Abs. 2 EStDV an die steuerrechtlichen Vorschriften angepasst werden, die bei der Erstellung der Handelsbilanz nicht berücksichtigt wurden. Hieraus ergibt sich die sog. Steuerbilanz.
4. Körperschaftssteuersatz
Das zu versteuernde Einkommen der GmbH ist zu versteuern mit dem Körperschaftsteuersatz, der durch die Unternehmensteuerreform 2008 von 25% auf 15% gesenkt wurde.
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