Das Kapital der GmbH

Die Trennung zwischen Privatvermögen der Gesellschafter und Kapital der GmbH macht die Rechtsform der GmbH ebenso interessant wie gefährlich. Etliche Gesetze und eine uferlose Rechtsprechung zu Kapitalaufbringung & Kapitalerhaltung bringen oft Unsicherheit mit sich. 

Inhalt:

1. Kapitalaufbringung zur Gründung der GmbH
2. Kapitalerhaltung in der GmbH
3. Veränderungen beim Kapital der GmbH

 

1. Kapitalaufbringung zur Gründung der GmbH

Die Bestimmungen zum Stammkapital der GmbH und der Nennbeträge der Kapitalanteile gehören zu den unverzichtbaren Regelungen in der Satzung der GmbH. Die von den Gesellschaftern zu erbringenden Einlagen zur Gründung der GmbH können in bar oder als Sacheinlage erbracht werden. Im Normalfall werden die Einlagen der Gesellschafter in bar erbracht und auf das Geschäftskonto der GmbH zur freien Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt. Die Erbringung des Kapitals durch Sacheinlagen wird gesetzlich als Ausnahme angesehen, ist aber bei entsprechender Vereinbarung in der Satzung grundsätzlich zulässig. Bei dieser Form der Kapitalaufbringung müssen jedoch eine ganze Reihe von besonderen Vorschriften beachtet werden.

 

2. Kapitalerhaltung in der GmbH

Eine ganze Reihe gesetzlicher Vorschriften ist darauf gerichtet, das in die GmbH eingezahlte Stammkapital zum Schutz der Gläubiger dort zu erhalten. Hierzu gehören in erster Linie

  • das Auszahlungsverbot gem. § 30 Abs. 1 GmbHG und
  • besondere Verpflichtungen des Geschäftsführer bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals.

3. Veränderungen beim Kapital der GmbH

Für jede Veränderung des Stammkapitals der GmbH ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH erforderlich. Hierbei sind die allgemeinen Vorschriften zur Veränderung des Gesellschaftsvertrages zu beachten.

a) Kapitalerhöhung

Bei der Kapitalerhöhung ist zu unterscheiden zwischen der Erhöhung des Stammkapital gegen Einlagen und die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die Geschäftsführer der GmbH müssen die beschlossene Kapitalerhöhung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.

b) Kapitalherabsetzung

Auch für die Kapitalherabsetzung ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH erforderlich.





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