GmbH oder Limited?
Die GmbH ist die beliebteste Rechtsform des Mittelstands und die Attraktivität wurde durch die GmbH-Reform 2008 nochmals spürbar verbessert. Dennoch wird immer wieder die Frage gestellt "GmbH oder Limited".
Hier sind die Unterschiede und die Gemeinsamkeiten der GmbH und der Limited im Vergleich, wobei ich den Vergleich zwischen der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit der Limited für viel interessanter halte:
Inhalt:
1. Gründung der GmbH und Limited2. Gesellschaftsorgane bei GmbH und Limited
3. Kapitalaufbringung und Erhaltung bei GmbH und Limited
4. Haftung bei GmbH und Limited
5. Rechnungslegung und Publizität bei GmbH und Limited
6. Mitbestimmung bei GmbH und Limited
7. Minderheitenschutz bei GmbH und Limited
8. Gerichtsstand bei GmbH und Limited
1. Gründung der GmbH und Limited
a) Gründungskosten und Mindestkapital
Bei der Gründung ist die Limited klar im Vorteil. Dem Gründer einer Limited stehen England, Wales, Schottland und Nordirland als möglicher Sitz der Gesellschaft zur Auswahl. Die Limited wird ohne Notar gegründet und lediglich in ein Register (Companies house) eingetragen. Der Gründer erhält dann vom Registerbeamten eine Gründerbescheinigung (certificate). Die Gründungskosten einer Limited betragen ca. EUR 260,00 zzgl. weiterer Beratungskosten, soweit diese notwendig sind. Das Mindestkapital beträgt EUR 1,00.
Bei der GmbH fallen neben dem Stammkapital von derzeit EUR 25.000,00 noch weitere Notarkosten für den Gründungsvorgang incl. Erstellung einer Satzung an.
b) Laufende Kosten
c) Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Die Anteilsarten der Limited sind flexibel ausgestaltet. Je nach Berücksichtigung der Anteile bei der Ausschüttung gibt es "ordinary", "preferred" und "deferred". Die Übertragung von Anteilen ist ohne notarielle Mitwirkung möglich und die Kosten betragen lediglich 0,5% des Kaufpreises bzw. des Anteilswerts.
Die Anteile der GmbH sind nur unter notarieller Mitwirkung übertragbar. Die Kosten sind vergleichbar.
2. Gesellschaftsorgane bei GmbH und Limited
Bei der Limited ist die Gesellschafterversammlung (shareholder meeting) das oberste Organ und die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse gebunden. Die Aufgaben des zwingend erforderlichen Geschäftsführers beinhalten die Geschäftsführung, die Buchführung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen. Daneben benötigt die Limited einen Schriftführer (company secretary), der nur dann gleichzeitig Geschäftsführer sein darf, sofern mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Dieser besorgt die Protokollführung und Überwachung der Formalitäten bei Gesellschafter- und Direktorenversammlungen sowie die Erstellung und Vervollständigung des Satzungsregisters (statuatory register).
Die Gesellschafter der GmbH muss ebenfalls einen Geschäftsführer bestellen, der ebenfalls für die Geschäftsführung, die Buchführung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen verantwortlich ist. Ein Schriftführer ist bei der GmbH nicht vorgesehen.
3. Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung bei GmbH und Limited
a) Kapitalaufbringung
Bei der Limited gibt es kein vorgeschriebenes Mindestkapital, so dass eine Gründung auch mit 1 Euro möglich ist. Die Erbingung der Einlagen ist völlig flexibel und auch als Sacheinlage möglich.
Für die GmbH ist ein Mindestkapital von EUR 25.000,00 vorgeschrieben, das in der Regel in bar oder per Überweisung auf ein Konto zur freien Verfügung des Geschäftsführers einzuzahlen ist.
b) Kapitalerhaltung
Bei der Limited gilt eine strenge Ausschüttungssperre, d.h. Ausschüttungen sind nur aus realisierten Gewinnen der Gesellschaft zulässig. Eine Ausschüttung von Rücklagen ist dagegen nicht zulässig, soweit es sich nicht um Gewinnrücklagen handelt.
Bei der GmbH ist neben der Ausschüttung von Gewinnen auch eine Ausschüttung der gebildeten Rücklagen zulässig. Zu beachten ist jedoch die Auszahlungssperre des § 30 GmbHG.
4. Haftung bei GmbH und Limited
Bei der Limited ist für Haftungsfragen englisches Recht anwendbar. Hier gilt in besonderen Fällen eine verschärfte Handelndenhaftung, vor allem im Falle der Insolvenz (wrongful trading). In der Krise der Limited oder im Falle der Insolvenz der Limited haben die Gläubiger der Gesellschaft mehr Rechte als bei der GmbH. Auf eine pünktliche Vorlage der Jahresabschlüsse auf Englisch ist dringend zu achten, da eine strenge Bilanzhaftung gilt.
Auch das GmbH- Recht kennt das Rechtsinstitut der Handelndenhaftung. Im Falle der Krise oder der Insolvenz ist die Haftung des Geschäftsführers jedoch nicht so weitreichend wie bei der Limited.
5. Rechnungslegung und Publizität bei GmbH und Limited
Ob die Limited nach § 238 Abs. 1 HGB in Deutschland insgesamt zur Buchführung verpflichtet ist, ist umstritten. Nach herrschender Meinung ist nur die in Deutschland ansässige Zweigniederlassung zur Buchführung verpflichtet, §§ 325a HGB iVm 325 HGB. Auf jeden Fall bleibt die Limited nach englischem Recht zur Buchführung verpflichtet. Dies bedeutet, dass eine nach Deutschland zugezogene Limited nach deutschem und englischem Recht bilanzieren muss. Dies kann in der Praxis so geschehen, dass zunächst eine Handelsbilanz gem. §§ 325a iVm 325 HGB erstellt und diese nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Steuerbilanz zugrundelegt. Zusätzlich wird im Wege einer Überleitungsrechnung ein englischer Jahresabschluss unter Beachtung der UK- GAAP Regelung erstellt.
6. Mitbestimmung bei GmbH und Limited
Bei der Limited lehnt die herrschende Meinung eine direkte oder analoge Anwendung des deutschen MitbestimmungsG und des BetrVG ab.
Für die GmbH gelten die deutschen Mitbestimmungsgesetze.
7. Minderheitenschutz bei GmbH und Limited
Bei der Limited gibt es grundsätzlich keine Treuepflicht gegenüber Minderheitengesellschaftern.
Minderheitsgesellschafter in der GmbH haben besondere Rechte.
8. Gerichtsstand bei GmbH und Limited
Der Gerichtsstand der Limited ist gem. Art. 2 EuGVVO iVm Art 60 EuGVVO an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz (= UK), ihre Hauptverwaltung (= Deutschland bei Zuzug) oder ihre Hauptniederlassung befindet. Eine Limited kann somit in UK und in Deutschland verklagt werden. Bei gesellschaftsinternen Streitigkeiten befindet sich der ausschließliche Gerichtsstand gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO in UK.
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