GmbH-Reform 2008 im Überblick

Durch die GmbH-Reform 2008 wurde die GmbH als Rechtsform für Existenzgründer und den deutschen Mittelstand gleichzeitig attraktiver gestaltet. Existenzgründer mit wenig Kapital erhalten mittels der Unternehmergesellschaft nun auch die Möglichkeit zum Einstieg in die deutsche GmbH. Erstmalig gibt es jetzt mit der Mini-GmbH eine deutsche Kapitalgesellschaft für 1 Euro.

Die GmbH-Reform 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (= MoMiG) enthält eine ganz Reihe von grundlegenden Veränderungen der geltenden Vorschriften für die GmbH. Für Existenzgründer gibt es mit der Unternehmergesellschaft erstmalig eine deutsche Rechtsform mit umfassender Haftungsbeschränkung, die auch mit wenig verfügbarem Eigenkapital zur Verfügung steht. Ein weiterer großer Bereich der Änderungen durch die GmbH-Reform 2008 betrifft die Mißbrauchsmöglichkeiten beim Einsatz einer GmbH, die durch die GmbH-Reform ebenfalls bekämpft werden sollen. 

Inhalt: 

1. Gesetzgebungsverfahren zur GmbH-Reform 2008
2. Wesentliche Ziele der GmbH- Reform 2008
3. Notwendigkeit der GmbH-Reform 2008
4. Schwerpunkte der GmbH-Reform 2008
5. Gründung einer GmbH mit Mustersatzung
6. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

 

1. Gesetzgebungsverfahren zur GmbH-Reform 2008

Am 29. Mai 2006 hatte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zur GmbH-Reform vorgestellt, welcher am 23. Mai 2007 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Entsprechend dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Entwurf zunächst dem Bundesrat zugesandt (Bundesrats-Drucksache 354/07 vom 25. Mai 2007). Nach den Stellungnahmen des Bundesrats (Bundesrats-Drucksache Nr. 354/07 [Beschluss] vom 6. Juli 2007) und der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6140 vom 25. Juli 2007, S. 176 ff.) hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur GmbH-Reform (Bundestagsdrucksache Nr. 16/6140 vom 25. Juli 2007) nach 1. Lesung an den Rechtsausschuss und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie überwiesen. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 23. Januar 2008 eine öffentliche Sachverständigen-Anhörung zur GmbH-Reform durchgeführt. Vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 war noch die abschließende Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestags, die 2. und 3. Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und der „2. Durchgang“ der GmbH-Reform im Bundesrat durchzuführen. Am 26.06.2008 hat der Bundestag die Änderung des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) beschlossen. Das Gesetz zur Reform des GmbH-Rechts ist schließlich am 01.11.2008 in Kraft getreten. 

 

2. Ziele der GmbH-Reform 2008

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Recht und zur Bekämpfung von Missbräuchen (= MoMiG) soll die Rechtsform der GmbH für Existenzgründer und den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Das Hauptanliegen der GmbH-Reform ist die Erleichterung und Beschleunigung einer Unternehmensgründung, da die Gründung einer GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen, insbesondere im Vergleich gegenüber der englischen Limited, oft zu langwierig ist. Ferner soll ein Bündel von Maßnahmen die Attraktivität der GmbH auch in der täglichen Praxis erhöhen und bestehende Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgleichen. Schließlich sollen die aus der Praxis übermittelten Fälle des Missbrauch im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH durch verschiedene Maßnahmen bekämpft werden.

 

3. Notwendigkeit der GmbH-Reform 2008

Die GmbH ist die Rechtsform des deutschen Mittelstands. Zahlenmäßig gibt es ca. 1 Million Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Deutschland. Die Gesetzesinitiative beinhaltete eine umfassende und in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts und stellt damit die erste umfassende Reform des GmbH-Rechts seit 1980 dar. Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite und Bekämpfung der Missbrauchsmöglichkeiten auf der anderen sollen die Rechtsform der GmbH attraktiver und zugleich sicherer machen.

Änderungsbedarf am geltenden Recht ergab sich unter anderem auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, insbesondere seit dessen Urteil in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01). Seitdem steht die Rechtsform der deutschen GmbH in Konkurrenz zu anderen Kapitalgesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen. Insbesondere Existenzgründer im Dienstleistungsbereich haben hier eher die Rechtsform der Limited gewählt.

Um die Gründung einer GmbH zu erleichtern, wurde das Verfahren zur Eintragung der GmbH beschleunigt, indem es vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt wird. Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbs der Geschäftsanteile an einer GmbH werden eingeführt. Missbrauchsmöglichkeiten der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“ sollen verhindert werden.

 

4. Schwerpunkte der GmbH-Reform 2008

4.1. Beschleunigung der Unternehmensgründung mittels GmbH

Der Entwurf sah noch vor, das Mindeststammkapital der GmbH von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen. Das wurde jedoch bei Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens fallen gelassen. Es bleibt auch zukünftig dabei, dass zur Gründung einer GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich ist. Davon muss mindestens die Hälfte, also ein Betrag von 12.500 Euro tatsächlich aufgebracht werden.

Ferner ist jetzt vorgesehen, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 Euro lauten muss. Vorhandene Geschäftsanteile können also künftig leichter gestückelt werden. Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen soll flexibler gestaltet werden. Das Verbot der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile bei der Errichtung der Gesellschaft soll wegfallen (bisher § 5 Abs. 2 GmbHG); ebenso das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG).

Um die Eintragung der GmbH ins Handelsregister zukünftig auch für Gesellschaften mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand zu erleichtern, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft z.B. einen Handwerksbetrieb, ein Restaurant oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Die Erteilung der Genehmigung muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachgewiesen werden, andernfalls soll die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht werden.

Beschleunigt wird insbesondere die Gründung der Ein-Mann-GmbH, die nur aus einem Gesellschafter besteht. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet. Nach bisherigem Recht durfte eine Ein-Personen-GmbH erst dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Gesellschafter für den noch nicht erbrachten Teil seiner Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat.

4.2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH

a) Verlegung des Verwaltungssitz ins Ausland
Bislang hatten deutsche Gesellschaften keine Möglichkeit, ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also außerhalb von Deutschland – zu wählen. Durch die Aufhebung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es nunmehr auch deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt, wobei dieser Verwaltungssitz auch im Ausland liegen kann. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiet zu entfalten. Das kann z.B. eine attraktive Möglichkeit für deutsche Konzerne sein, ihre Auslandstöchter in der Rechtsform der vertrauten GmbH zu führen.

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. So lassen sich Missbräuche, insbesondere Geldwäsche, besser verhindern.

c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Die Gesellschafterliste dient auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Künftig soll jeder darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Das schafft mehr Rechtssicherheit und senkt die Transaktionskosten. Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteil das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer gehört.

d) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

Die gesamte Materie des Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30 ff. GmbhG) soll erheblich vereinfacht werden. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter einer gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden sollen. Dazu werden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet; die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG werden aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.

4.3. Bekämpfung von Missbräuchen

Gläubiger einer GmbH sollen zukünftig schneller ihre Ansprüche gegenüber den Gesellschaften verfolgen können. Hierzu muss zukünftig eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden. Ist unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich, wird die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland verbessert.

Im Falle einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH ohne faktischen Geschäftsführer werden zukünftig die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, vorausgesetzt sie haben Kenntnis vom Insolvenzgrund und von der Führungslosigkeit. Die Beihilfe der Geschäftsführer zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter soll dadurch erschwert werden, dass die Geschäftsführer in diesen Fällen zukünftig besser in die Pflicht genommen werden können. Dazu wird das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geringfügig erweitert.

Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen der Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktG und §§ 82, 84 Abs. 1 GmbHG erweitert. Zum Geschäftsführer kann also zukünftig auch dann nicht mehr bestellt werden, wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Kreditbetrug, Untreue oder Vorenthaltung von Arbeitsentgelt verurteilt ist.

 

5. GmbH-Gründung mit Mustersatzung

Für eine einfache Standardgründung einer GmbH, beispielsweise eine Gründung mit Barmitteln mit höchstens drei Gesellschaftern, ist eine Mustersatzung vorgesehen, die als Anlage 1 zum GmbH-Gesetz enthalten ist. Bei entsprechender Nutzung der Mustersatzung muss der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden. Es soll die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag genügen.

 

6. Mini-GmbH - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Im Interesse der Existenzgründer mit nur sehr wenig Eigenkapital ist eine Variante der GmbH, die sog. Unternehmergesellschaft mit Haftungsbeschränkung (= UG haftungsbeschränkt) vorgesehen, auch als Mini-GmbH oder 1-Euro bezeichnet. Es handelt sich bei der Unternehmergesellschaft mit Haftungsbeschränkung ebenfalls um eine GmbH, jedoch mit folgenden Sonderregelungen:

  • Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft kann ohne Einbringung des Mindeststammkapital gegründet werden, im Extremfall also mit einem einzigen Euro.
  • Solange das Mindeststammkapital nicht voll einbezahlt ist, darf die Unternehmergesellschaft ihre Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss jeweils ein Viertel des Jahresüberschuss in eine Kapitalrücklage einstellen.
  • Sobald die Unternehmergesellschaft mindestens 12.500 Euro eingetragenes Stammkapital besitzt, kann sie zur normalen GmbH umfirmieren.

Zur Unternehmergesellschaft mit Haftungsbeschränkung gibt es bereits eine Menge an Informationen im Internet. Zusätzlich zu den hier angebotenen Informationen unter Unternehmergesellschaft verweise ich auf mein Projekt zur GmbH 2.0 - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).


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