Impressum = Anbieterkennzeichnung
Nach § 5 TMG (Telemediengesetz) müssen Betreiber geschäftsmäßiger Telemediendienste im Interesse des Verbraucherschutzes eine leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Anbieterkennung, sprich ein Impressum, vorhalten.
1. Telemedien
Als Telemedien gelten elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, wie zum Beispiel
- Online-Shops und Produktpräsentationen,
- Unternehmens- Webseiten,
- Diskussionsforen
- Mailinglisten
- Informationsdienste (z.B. Wetter-, Verkehrs- oder Börsendaten),
- Telespiele,
- Navigationshilfen,
- Suchmaschinen und
- andere interaktive Angebote
im Internet.
2. Zweck der Anbieterkennzeichnung
Mit einer Pflicht zur Anbieterkennzeichnung wird bezweckt, dass Handelsunternehmen die im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr seit langem geltenden Pflichten hinsichtlich der Unternehmensangaben auf Geschäftsbriefen auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet ist. Verbraucher sollen mittels der Anbieterkennzeichnung in der Lage sein, Anbieter geschäftsmäßiger Leistungen auf ihre Seriosität zu überprüfen, bevor sie deren Dienste in Anspruch nehmen. Ferner dient die Anbieterkennzeichnung auch Unternehmen, um erforderlichen Informationen über andere Marktteilnehmer zur Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlich einwandfreien Verhaltens durchsetzen zu können.
3. Eingeschränkte Impressumspflicht
Eine eingeschränkte Impressumpflicht besteht gem. § 55 Abs. 1 RStV für Telemedien, die über das persönliche oder familiäre hinausgehen, jedoch noch keinen geschäftsmäßigen Charakter haben. In diesen Fällen müssen folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorhanden sein:
- Namen und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
Die Angabe einer Telefonnummer und E-Mail-Adresse ist nicht erforderlich. Informationspflichten aufgrund handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Rechtsgrundlagen bleiben davon unberührt.
4. Umfassende Impressumspflicht
Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien - die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden - müssen umfassende Informationen zum Betreiber der Webseite im Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Nach § 5 TMG gelten Telemedien als geschäftsmäßig, wenn diese in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, also eine wirtschaftliche Gegenleistung voraussetzen.
Jede Webseite mit einem wirtschaftlichen Hintergrund unterliegt daher der Impressumspflicht. Finanziert sich eine Webseite durch Werbebanner und -anzeigen, ist der wirtschaftliche Hintergrund ebenfalls zu bejahen, so dass nach der neuen Regelung in § 5 TMG eine umfassende Impressumspflicht besteht. Ob sich aus den Anzeigen ein Gewinn ergibt oder die Kosten der Webseite deckt, ist irrelevant.
5. Erweiterte Impressumspflicht gem. § 55 Abs. 2 RStV
Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten unterliegen sogar einer nochmals erweiterten Impressumspflicht gem. § 55 Abs. 1 RStV. Dabei geht es um Telemedien, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden.
Betreiber solcher Webseiten müssen nach § 55 Abs. 2 RStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen und deutlich machen, für welchen Teil des Dienstes diese Person verantwortlich ist. Letzteres ist vor allem dann zu beachten, wenn mehrere Verantwortliche benannt werden.
Als Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV darf nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Unter diese Regelung fallen viele Blogs, die regelmäßig Pressemitteilungen veröffentlichen und/oder eine Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung bezwecken, was wohl bei sehr vielen Blogs ohne weiteres bejahen kann.
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