Widerrufsrecht im Online-Handel

Bei einem Fernabsatzvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher steht letzterem ein Widerrufsrecht zu, über das der Unternehmer gem. §§ 312b ff BGB mittels Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß zu informieren hat. Nur die ordnungsgemäße Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung ohne inhaltliche Änderungen bringt eine notwendige Rechtssicherheit für Unternehmer mit sich. Darüber hinaus sind jedoch einige weitere Hinweise zu beachten bei der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung, damit gerade im Bereich des Handels über das Internet keine Fehler begangen werden.

Inhalt:

1. Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag
2. Widerrufsrecht bei Ebay-Auktion

 

1. Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag

Im Bereich des Versandhandels zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C) über Internet liegt in der Regel ein sog. Fernabsatzvertrag vor, auf den die gesetzlichen Bestimmungen der §§  312b ff BGB anzuwenden sind. Handelt es sich um so einen Fernabsatzvertrag, muss der Unternehmer den Verbraucher gem. § 312c BGB i.V.m. Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB vor Abschluß des Vertrages umfassend und klar über alle Einzelheiten des Vertrags hinsichtlich Leistung und Gegenleistung informieren.

Wegen der erweiterten Informationspflichten der Unternehmer beim Fernabsatzvertrag inklusive Internet-Versandhandel muss der Unternehmer bereits vor Abschluss eines Vertrages auf der Internetseite deutlich auf das Widerrufsrecht hinweisen. Die Widerrufsbelehrung (Muster Widerrufsbelehrung) muss für den Verbraucher schnell und einfach zu finden sein. Ferner muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, den Text zu speichern und auszudrucken. Idealerweise erfolgt die Widerrufsbelehrung in einem eigens dafür eingerichteten Menüpunkt "Widerrufsrecht". Vorsicht bei der Verwendung der Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB (Muster AGB), was zwar zulässig ist, aber deutlich abgehoben vom übrigen Text erfolgen muss. 

Da Geschäfte im Online-Versandhandel heutzutage auch sehr oft online abgeschlossen werden, sollte die eigentliche Widerrufsbelehrung dem Verbraucher mittels E-Mail nach Abschluss des Vertrages nochmals gesondert zugesandt werden. Im Online- Versandhandel erfolgt der eigentliche Abschluss des Vertrages erst duch Zusendung einer Bestätigung über den Abschluss des Vertrages seitens des Unternehmers an den Kunden. Genau in dieser Bestätigung über den Abschluss des Vertrages sollte auch die eigentliche Widerrufsbelehrung enthalten sein. Die Widerrufsbelehrung ist graphisch besonders hervorzuheben und vom übrigen Text deutlich zu trennen. Verwenden Sie hierfür am besten eine graphisch deutlich erkennbare Überschrift "Widerrufsbelehrung". Darin weisen Sie den Empfänger auch auf die Möglichkeit der Speicherung dieser Vertragsbestätigung und der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung hin. Wer ganz sicher gehen will, legt der eigentlichen Warensendung nochmals eine Widerrufsbelehrung in schriftlicher Form bei. Im übrigen ist man nur dann auf der rechtssicheren Seite, wenn man die Widerrufsbelehrung nach amtlichem Muster (Muster Widerrufsbelehrung) verwendet.

 

2. Widerrufsrecht bei Ebay-Auktion

Verkaufen Unternehmer ihre Waren über ein Online-Auktionshaus, insbesondere über die Ebay-Plattform, muss die Widerrufsbelehrung ebenfalls doppelt verwendet werden. Die Widerrufsbelehrung muss bereits auf der Angebotsseite erscheinen. Bereits hier ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht innerhalb einer Widerrufsfrist von einem Monat (nicht 4 Wochen) erforderlich.

Das alleinige Präsentieren einer Widerrufsbelehrung online ist jedoch nicht ausreichend, um den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung zusätzlich in Textform erteilt werden, wozu auch die Erteilung mittels einer E-Mail zählt. Eine Widerrufsbelehrung mittels E-Mail kann der Unternehmer jedoch erst dann senden, wenn der Käufer der Ware feststeht, was bei Ebay bekanntlich erst nach Zuschlag der Fall ist. Der Unternehmer kann den Käufer der Ware daher erst nach Vertragsabschluss über dessen Widerrufsrecht belehren, so dass infolgedessen eine Widerrufsfrist von einem Monat gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zur Anwendung kommt.  In der Bestätigung über den Vertragsabschluss und der Mitteilung über die weitere Abwicklung der "Versteigerung" per E-Mail muss der Unternehmer nochmals über das bestehende Widerrufsrecht mittels Widerrufsbelehrung (Muster Ebay Widerrufsbelehrung) aufklären. 

Achten Sie bei Verwendung der Widerrufsbelehrung auch darauf, dass Sie beim Verkauf ihrer Waren über ein Online-Auktionshaus wie Ebay keine Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache in Ihre Widerrufsbelehrung aufnehmen. Dies müsste in Textform vor oder bei Abschluss des Vertrages erfolgen, was beim Verkauf über ein Online-Auktionshaus nicht möglich ist, weil der Vertragspartner erst nach "Zuschlag" feststeht. Ferner sollten Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung darauf achten, dass Sie dem Käufer kein Rückgaberecht einräumen, weil Sie dann auch die Kosten der Rücksendung tragen.





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