Informationspflicht Anbieterkennzeichnung

Im Internet gelten vielfältige Informationspflichten, allen voran die Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht), die je nach Rechtsform und Tätigkeit des Anbieters unterschiedliche Anforderungen beinhaltet.

Inhalt:

1. Impressumspflicht gem. Telemediengesetz (TMG)
2. Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation
3. Verantwortlicher bei journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien


 

1. Impressumspflicht gem. Telemediengesetz (TMG)

Das Telemediengesetz (abgekürzt TMG) ist am 01.03.2007 in Kraft getreten und vereint die Regelungen verschiedener gesetzlicher Regelungen zu den Informationspflichten im Internet. So ist das Teledienstegesetz (TDG), das das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV) im Telemediengesetz aufgegangen.

Die wesentliche und wichtigste Bestimmung für Unternehmen betrifft die Impressumspflicht. Wer im Internet geschäftsmäßig sog. Telemedien anbietet, wird durch das Telemediengesetz zu einer sog. Anbieterkennzeichnung (Impressum) verpflichtet, mit unterschiedlichen Anforderungen je nach Rechtsform des Unternehmens. Von der Impressumspflicht werden alle Informations- und Kommunikationsdienste im Internet (Telemedien) erfasst, insbesondere Online-Shops von Waren oder Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Suchmaschinen sowie Webseiten oder Blogs mit geschäftsmäßigem Zweck.

Die allgemeinen Informationspflichten gem. Telemediengesetz gelten laut § 5 TMG nur für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien. Telemedien ohne den Zweck einer Wirtschaftstätigkeit fallen somit nicht unter die Impressumspflicht gem. Telemediengesetz. Das sind jedoch nur rein private Homepages oder Informationsangebote von Vereinen, die keinen geschäftsmäßigen Zweck beinhalten. Ein solcher wird schon bejaht, wenn sich auf der Homepage Google Adsense Anzeigen befinden.

Nach § 5 TMG müssen auf einer geschäftsmäßigen Homepage im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) folgende Informationen angegeben werden:

  • Name und Anschrift des Diensteanbieters mit vollständigem Vor- und Zunamen und zustellungsfähiger Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort;
  • Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform sowie der oder die Vertretungsberechtigten. Bei Angaben über das Kapital der Gesellschaft muss das Stamm- oder Grundkapital sowie der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angeführt werden, ebenso ein Hinweis auf eine Abwicklung oder Liquidation der Gesellschaft (falls relevant);
  • (Mindestens) E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Anbieters;
  • Zuständige Aufsichtsbehörde (sofern die Homepage zur einer Tätigkeit gehört, die der behördlichen Zulassung oder Genehmigung bedarf) mit Kontaktadresse und weiteren Kontaktdaten. Hierunter fällt z.B. auch eine Gaststättenerlaubnis der Stadt oder Gemeinde oder andere Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe, Makler, Bauträger, Baubetreuer.)
  • Bei Eintragung im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister die Angabe des Registers und der entsprechenden Registernummer;
  • Zuständige Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsland, einschlägige berufsrechtliche Regelungen und deren Auffindbarkeit im Internet; dies betrifft in erster Linie die freien Berufe Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer. Unter berufsrechtliche Regelungen fallen alle rechtlich verbindlichen Normen, insbesondere Gesetze und Satzungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs oder die Führung des Titels sowie ggf. die spezifischen Pflichten der Berufsangehörigen regeln.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 27a UStG oder Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c AO
, wenn eine solche vorhanden ist;

Hinsichtlich der Gestaltung und Platzierung der Anbieterkennzeichnung (Impressum) ist darauf zu achten, dass diese gem. § 5 TMG für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Alle erforderlichen Angaben müssen an einer Stelle platziert werden und diese muss ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. In der Praxis hat sich das Menü "Impressum" oder "About" eingebürgert, idealerweise oben oder links jederzeit sichtbar. Laut BGH ist es aber auch ausreichend, wenn die Anbieterkennzeichnung von jeder Seite über zwei Links erreichbar ist. Zu weiteren Einzelheiten zum Impressum mit Mustern zu verweise ich auf den Ratgeber zum Impressum.

Wird die Anbieterkennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereit gehalten, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Darüber hinaus ist der Betreiber der Webseite dem Risiko einer Abmahnung und einer Haftung auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz ausgesetzt.

 

2. Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation

Für die so genannte "kommerzielle Kommunikation" gelten gem. § 6 TMG besondere Informationspflichten. Hierunter insbesondere E-Mails mit Werbeinhalt (oft auch "Spam" genannt), aber auch Werbe-Banner auf Websites. Diese Werbemittel auf elektronischem Wege müssen

  • als solche klar zu erkennen sein (strikte Trennung vom nichtkommerziellen Inhalt einer Website oder E-Mail),
  • den Absender klar erkennen lassen,
  • besondere Angebote, wie zum Beispiel Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, als solche klar kennzeichnen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme eindeutig angegeben,
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter als solche klar erkennbar angeben und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich angeben.

Weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht darf verschleiert oder verheimlicht werden. Bei Verstoß besteht das Risiko einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und einer Abmahnung.

 

3. Verantwortlicher bei journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien


Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten und Texten, die zur Meinungsbildung beitragen und insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, müssen gem. § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten gem. Telemediengesetz einen Verantwortlichen für den Inhalt mit vollständigem Namen und Adresse benennen.





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