Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Erstellung und Aktualisierung einer Webseite muss man viele rechtliche Rahmenbedingungen beachten, die in einer Vielzahl unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen verankert sind. Vermeiden Sie Fallstricke und Risiken.
Ein sog. Internetrecht in einem Gesetzbuch gibt es "leider" noch nicht und es ist auch nicht zu erwarten. Stattdessen müssen sich Webmaster im Internet mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze beschäftigen, um einer Abmahnung oder einem Prozeß am besten von Anfang an aus dem Weg zu gehen. In einem kurzen Überblick will ich die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen präsentieren, die bei der Planung und Erstellung einer Webseite zu berücksichtigten sind. Es ist auch darauf zu achten, dass viele dieser Rahmenbedingungen im Internetrecht ständig vom Gesetzgeber überarbeitet werden und durch die EU immer neue Regelungen hinzu kommen. Die Rechtsprechung ist im Bereich Internetrecht ebenfalls sehr aktiv und in vielen Fällen leider noch uneinheitlich.
Inhalt:
1. Checkliste Internetrecht2. Namensrecht
3. Markenrecht
4. Wettbewerbsrecht
5. Urheberrecht
1. Checkliste "Internetrecht"
Unter dem Begriff Internetrecht versteht zwar jeder das Richtige, aber "das" Internetrecht gibt es noch nicht. Während die allgemeinen Rechtsgrundlagen wie z.B. das BGB, das HGB oder das StGB als rechtliche Rahmenbedingungen seit Bestehen auch auf jegliches Schaffen im Internet anwendbar sind, wurden in den vergangenen Jahren besondere Regelungen für bestimmte spezifische Aspekte im Internet neu geschaffen. Eine der wichtigsten neuen Gesetze im Internetrecht ist das Telemediengesetz (TMG), in dem die bisherigen Regelungen zu Tele- und Mediendiensten zusammengefasst wurden.
Bei der Vorbereitung, Erstellung und Pflege einer Webseite - sei es eine inhaltsbezogene Webseite, ein Online-Shop oder ein Blog - geht es im wesentlichen immer um die folgenden Punkte, die zu beachten sind, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben:
- Kollidiert der Domainname mit Namensrechten oder Markenrechten Dritter?
- Ist der Betreiber der Webseite auch als Inhaber der Domain eingetragen?
- Enthält die Webseite rechtswidrige Inhalte oder Angebote?
- Wird durch Links auf andere Webseiten verwiesen, die rechtswidrige Inhalte enthalten?
- Ist die Werbung auf der Webseite mit deutschem Wettbewerbsrecht vereinbar?
- Ist der Betreiber der Webseite auch Urheber der veröffentlichten Inhalte (Texte, Bilder, Musik, Videos etc.) oder hat er eine entsprechende Lizenz des Urhebers zur Veröffentlichung im Internet?
- Liegen bei Veröffentlichung von Bildern mit Personen ausreichende Einwilligungen der abgebildeten Personen vor oder ist eine solche nicht erforderlich?
- Enthält die Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung und ist diese für den Besucher sichtbar?
- Erfüllt ein Online-Shop alle bestehenden Informationspflichten, insbesondere die notwendigen Preisangaben und die Belehrung über das Widerrufsrecht?
- Erfüllt die Webseite die Anforderungen an den Datenschutz?
2. Namensrecht
Bürgerliche Namen, Firmennamen, Berufsbezeichnungen und Pseudonyme genießen gem. § 12 BGB den Schutz vor unbefugter Verwendung durch Dritte. Nutzt der Betreiber einer Webseite ohne eigene Berechtigung den bürgerlichen Namen einer anderen Person oder einen fremden Firmennamen als Domain, kann der Berechtigte auf Unterlassung, auf Freigabe der Domain sowie gegebenenfalls auf Schadensersatz klagen.
Bsp. Wer nicht selbst Michael Jackson oder Gerhard Schröder heißt, sollte entsprechende Domains auch nicht für sich registrieren.
Können mehrere Personen Rechte an dem Namen geltend machen, gilt zunächst das Prioritätsprinzip, d.h. wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dann muss aber noch geprüft werden, ob jemandem ein besseres Recht an dem Namen zukommt als dem anderen. Oft sind in diesen Fällen auch marken- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu prüfen.
Auch von der Reservierung von Städtenamen als Domain sollte man Abstand nehmen, da die Gerichte in diesen Fällen in der Regel zugunsten der jeweiligen Städte entscheiden.
3. Markenrechte
Werden Domains im geschäftlichen Verkehr benutzt, müssen Sie auch Markenreche Dritter berücksichtigen. Als Marke werden Zeichen geschützt, um bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen abzugrenzen. Marken sind beispielsweise Coca Cola, Apple und Canon. Da der Markenname für die Unternehmen einen erheblichen Wert darstellen, wird dieser besonders geschützt.
Markenrechtlicher Schutz erlangt eine Bezeichnung zu allererst durch die Anmeldung und anschließende Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag, wobei der Schutz beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden kann. Jedoch kann ein markenrechtlicher Schutz einer Bezeichnung auch ohne Eintragung beim Detuschen Patentamt- und Markenamt in Betracht kommen, insbesondere dann, wenn eine Bezeichnung durch die Benutzung eine überdurchschnittliche Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies kann der Fall sein, wenn ein bestimmtes Zeichen nicht eintragungsfähig oder freihaltebedürftig ist, aber einen Bekanntheitsgrad von mehr als 50% hat. Ist das Zeichen unterscheidungskräftig, aber nicht angemeldet worden, ist ein Bekanntheitsgrad von nur etwa 20-30% erforderlich.
Das Recht zur Nutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr steht alleine dem Markeninhaber zu. Bei entsprechender Verletzung durch eine identische oder ähnliche Marke steht dem Inhaber ein Unterlassungsanspruch zu. Unter Umständen kann der Markeninhaber auch Schadenersatz- Ansprüche gegen den Verletzer geltend machen. Auch bei der Verwendung von Meta-Tags auf Webseiten ist Vorsicht geboten. Meta-Tags sind Suchbegriffe, auf welche Suchmaschinen zugreifen, um eine Seite entsprechenden Suchanfragen zuzuordnen. Verzichten Sie also darauf, fremde geschäftliche Bezeichnungen oder geschützte Marken als Meta- Tags zu verwenden.
4. Wettbewerbsrecht
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Für den Laien ist das ziemlich unbestimmt, in der Praxis hat diese Klausel enorme Bedeutung. Eine Handlung im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung des eigenen oder eines fremden Geschäftszwecks dient oder dazu bestimmt ist, diesem Zweck zu dienen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.
Bei der Beurteilung, ob Handlungen gegen die guten Sitten verstoßen, haben sich folgende Fallgruppen gebildet:
- Kundenfang oder Irreführung durch missbräuchliche Verwendung von Domainnamen oder Meta-Tags,
- Behinderung von Mitbewerbern,
- Behinderung des Absatzes von Mitbewerbern,
- Täuschung über die Herkunft oder Rufausbeutung.
5. Urheberrecht
Verletzungen des Urheberrechts stellen eines der größten Probleme im Internet dar. Es ist nicht zulässig, fremde Bilder, Texte oder Musik ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers zu verwenden.
Beispielhaft ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind nach § 2 Abs.1 UrhG folgende Werke geschützt:- Sprachwerke
- Musikwerke
- Lichtbildwerke, z.B. Photos
- Werke der bildenden Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
Bevor Sie also Bilder von anderen Webseiten übernehmen, müssen Sie sich mit dem Fotografen über eine Verwertung einigen. Hilfreich sind hier professionelle Agenturen, wo man Bilder gegen Lizenzgebühr in die eigenen Seiten übernehmen kann. Große Provider bieten daneben oft umfangreiche Bildersammlungen für ihre Kunden an. Das gleiche gilt auch für solche Fotografien, die ein Fotograf für Sie erstellt hat. Lassen Sie sich versichern, dass Sie auch die Rechte zur Verwertung der Bilder im Internet erworben haben. Nur wenn Sie die Bilder selbst angefertigt haben, sind Sie der Hersteller und können über die Veröffentlichung und Verwertung Ihres Werkes frei bestimmen.
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