Künstlersozialabgabe. Selbständige Künstler und Publizisten.
Mit der Beauftragung selbstständiger Künstler und Publizisten entsteht eine Pflicht zur Zahlung einer zusätzlichen Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse, unabhängig davon, ob der beauftragte Künstler dort versichert ist oder nicht.
1. Wer ist Künstler?
Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt, § 2 Satz 1 KSVG. Eine Definition von Kunst gibt das Gesetz allerdings nicht. Der Begriff „Kunst“ orientiert sich vielmehr an typischen Ausübungsformen der Kunst. Orientierungsmaßstab ist die allgemeine Verkehrsauffassung und das Ziel des KSVG, eine möglichst umfassende soziale Absicherung von Künstlern und Publizisten zu erreichen. Auf die Qualität des künstlerischen oder publizistischen Werks kommt es jedenfalls nicht an.
Werbefotografen werden ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität der Bilder und den ihnen eingeräumten Gestaltungsspielräumen als Künstler im Sinne des KSVG eingeordnet, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 1 Satz 2 KSVG.
Ebenso werden auch alle anderen Personen mit einem eigenverantwortlichen und wesentlichen Beitrag zum Gelingen eines Werbeauftrags in das KSVG einbezogen, insbesondere
- Layouter,
- Stylisten oder
- Visagisten.
Auch die gezahlten Entgelte an Webdesigner sind abgabepflichtig im Sinne des KSVG. Das Gleiche gilt für Vergütungen an Designer, und zwar auch dann, wenn es dabei um den Entwurf von Gebrauchsgegenständen geht. Auch Industrie- und Produktdesigner sind Künstler im Sinne des KSVG. Nur die rein handwerkliche Herstellung von Gebrauchsgegenständen führt zu keiner Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse.
2. Publizisten
Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt, § 2 Satz 2 KSVG.
Der Begriff des Publizisten ist nicht auf Schriftsteller und Journalisten und die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren etc. beschränkt.
Erfasst werden alle Personen, die im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch mitwirken. Hierzu zählen auch
- Dichter,
- Autoren für Bühne, Film, Funk und Fernsehen,
- Lektoren,
- Redakteure,
- Bildjournalisten bzw. Bildberichterstatter,
- Kritiker
- wissenschaftliche Autoren sowie
- Übersetzer, (sofern sie bei der Übersetzung einen erheblichen sprachlichen oder inhaltlichen Gestaltungsspielraum haben)
3. Selbstständige Tätigkeit
Nur die Tätigkeiten selbstständiger Künstler und Publizisten werden vom KSVG erfasst. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Für Künstler oder Publizisten im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen enthält die Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit (vom 5. 7. 2005) einen Abgrenzungskatalog.
Dieser Katalog ist erhältlich unter anderem unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Arbeitgeber eines Künstlers oder Publizisten müssen für diesen den entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführen. Eine zusätzliche Künstlersozialabgabe fällt nicht an.
4. Versicherungspflicht
In das Sicherungssystem des KSVG werden diejenigen Künstler und Publizisten einbezogen, die
- künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten
- erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht selbst in nennenswertem Umfang als Arbeitgeber fungieren.
Ausnahmen gibt es bei geringfügigem Arbeitseinkommen und bei besonders hohen Einkommen.
Für den Auftraggeber eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten ist es dagegen regelmäßig irrelevant, ob der beauftragte Künstler oder Publizist über die Künstlersozialkasse versichert ist. Die Abgabepflicht auf die bezahlten Entgelte besteht unabhängig davon, ob der beauftragte Vertragspartner versicherungspflichtig nach dem KSVG ist oder nicht. Auch die Beauftragung von Künstlern oder Publizisten im Ausland führt zur Abgabepflicht.
5. Auftrag an Personengesellschaften und juristische Personen
Die Entstehung der Künstlersozialabgabe ist abhängig von der Beauftragung einer natürlichen Person. Dies ist in folgenden Fällen zu bejahen:
- Auftrag an einzelnen frei schaffenden Künstler oder Publizisten,
- Auftrag an eine Personengruppe, zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine OHG oder KG.
Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen, wie zum Beispiel eine GmbH.
Zahlungen einer GmbH an ihre überwiegend künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätigen Gesellschafter und Geschäftsführer sind allerdings für die GmbH abgabepflichtig.
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