Abgabepflichtige Verwerter
Die Künstlersozialabgabe betrifft abgabepflichtige Verwerter i.S.d. Künstlersozialversicherung. Das sind vor allem Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten.
Zu den abgabepflichtigen Verwertern im Sinne der Künstlersozialversicherung können neben privaten Unternehmen auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften gehören. Nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG kann jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Dies trifft schon dann zu, wenn in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
Zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG jedoch insbesondere:
1. Verlage und Presseagenturen2. Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen
4. Rundfunk- und Fernsehanstalten
5. Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
6. Galerien, Kunsthandel
7. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Künstler und Publizisten
10. Eigenwerber
1. Verlage und Presseagenturen
a) Verleger
Verleger ist, wer Werke der Literatur, der Presse und der Tonkunst zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung übernimmt.
b) Presseagenturen
Presseagenturen stellen Nachrichten und Bilder des Zeitgeschehens gegen Entgelt zur Verfügung.
c) Bilderdienste
Bilderdienste erwerben Verwertungsrechte an Werken der bildenden Kunst und an Lichtbildwerken. Diese werden dann insbesondere Verlagen, Presseagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften sowie Werbung treibenden Unternehmen gegen Entgelt zur Verfügung
gestellt.
2. Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen
a) Theater
Theater sind Bühnen, die dramatische, musikalische oder choreografische Werke aufführen, insbesondere
- Schauspielhäuser
- Musical-Theater,
- Marionettentheater.
b) Chöre und Orchesterbetreiber
Chor- bzw. Orchesterbetreiber sind dann abgabepflichtig, wenn deren überwiegender Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen
Theater- oder Konzertdirektionen sind dafür verantwortlich, dass Theater oder Konzerte gespielt bzw. veranstaltet werden.
4. Rundfunk- und Fernsehanstalten
Darunter fallen sowohl die Anstalten des öffentlichen Rechts als auch private Rundfunk- und Fernsehveranstalter.
5. Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
Als Bild- und Tonträger kommen vor allem CDs, DVDs, Videobänder, Schallplatten und Ähnliches in Betracht. Abgabepflichtig ist lediglich das Unternehmen, welches erstmals ein solches Medium mit einer künstlerischen oder publizistischen Bild- oder Tonproduktion zum Zwecke des Vertriebs bespielt oder bespielen lässt. Nicht abgabepflichtig ist das Unternehmen, das den Bild- oder Tonträger lediglich als Material technisch erzeugt oder nur vervielfältigt.
6. Galerien, Kunsthandel
a) Galerien
Galerien treiben Handel mit Werken der bildenden Kunst. Wesentliche Merkmale sind der Erwerb von Kunstwerken, deren Ausstellung in entsprechenden Räumen sowie der Verkauf der Werke.
b) Kunsthandel
Kunsthandel ist jede Förderung des Verkaufs von Kunstwerken.
7. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
Allgemein versteht man unter Werbung die absichtliche und zwangfreie Form der Beeinflussung, welche die Umworbenen für Werbeziele gewinnen soll. Abgabepflichtig ist allerdings nicht nur die direkte Werbung, sondern auch die indirekte Werbung oder „Öffentlichkeitsarbeit“. Darunter fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, ein Unternehmen in einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen oder seinen Namen und seinen Produkten ein positives Image zu verschaffen.
8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten
Schulen, in denen in den künstlerischen oder publizistischen Bereichen Aus- und Fortbildung betrieben wird. Hinsichtlich der Abgabepflicht ist nicht zu differenzieren, ob sich die Aus- oder Fortbildungseinrichtung an Personen wendet, die später beruflich im Bereich von Kunst oder Musik tätig werden wollen, oder ob eine Grundausbildung auch zur rein freizeitmäßigen Ausübung von künstlerischer oder musikalischer Tätigkeit angeboten wird.
10. Eigenwerber
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sind auch solche Unternehmer abgabepflichtig, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Zu diesem Personenkreis zählen alle
- Unternehmer,
- Städte, Landkreise und Gemeinden,
- Verbände und Vereine,
die regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise
- Geschäftsberichte,
- Kataloge,
- Prospekte,
- Zeitschriften,
- Broschüren,
- Zeitungsartikel
zu erstellen, Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten.
Regelmäßig wiederkehrende Aufträge liegen vor, wenn sie mit steiger Wiederholung
- zu bestimmten Anlässen,
- zu bestimmten Zeitpunkten oder
- in bestimmten Intervallen, jedoch mindestens einmal jährlich
erteilt werden. Ist das Werbeprojekt zeitlich derart erheblich, dass ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zur Abwicklung des Projekts (Vorbereitungs-, Entwicklungs- und Abwicklungsphase) benötigt wird, und sind weitere Werbeaufträge für die Folgezeit absehbar, besteht ebenfalls Abgabepflicht.
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