Die Künstlersozialabgabe

Durch die Künstlersozialabgabe wird die soziale Sicherung selbständiger Künstler und Publizisten im Rahmen der Künstlersozialversicherung finanziert.

Die richtige Berechnung und Zahlung der Künstlersozialabgabe bei Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen wird durch die Künstlersozialkasse und die Deutsche Rentenversicherung überwacht. 

Inhalt:

1. Was ist eine Künstlersozialabgabe?
2. Wer ist selbständiger Künstler oder Publizist?
3. Wer muss die Künstlersozialabgabe bezahlen?
4. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
5. Welche Entgelte werden für die Künstlersozialabgabe berücksichtigt?
6. Welche Entgelte werden bei der Künstlersozialabgabe nicht berücksichtigt?
7. Aufzeichnungspflichten betreffend die Künstlersozialabgabe
8. Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen 

1. Was ist eine Künstlersozialabgabe?

Seit 1983 sind selbständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen, mit der Besonderheit, dass sie nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, welche künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten.

 

2. Wer ist selbständiger Künstler oder Publizist?

Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Selbständig ist, wer auf freiberuflicher Basis arbeitet und nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig ist. Das gilt auch für diejenigen, die neben einer Haupttätigkeit als Angestellte, Beamte oder Student künstlerisch oder publizistisch tätig sind.

 

3. Wer muss die Künstlersozialabgabe bezahlen?

Abgabepflichtig können sein

  • Private Unternehmen und Betriebe sowie
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und
  • andere Personengemeinschaften.

Betroffen von der Künstlersozialabgabe sind in erster Linie:

  • Buchverlage, Presseverlage und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  • Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, die für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen sorgen,
  • Rundfunk- und Fernsehanbieter,
  • Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern
  • Galerien und Unternehmen im Kunsthandel,
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte oder eigene Zwecke, wenn regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden,
  • Varieté- und Zirkusunternehmen,
  • Museen,
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

Darüber hinaus kann jeder Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für irgendwelche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Das können auch selbständige Künstler oder Publizisten selbst sein, wenn sie künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.

 

4. Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Zunächst werden alle Entgelte des abgabepflichtigen Unternehmens im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten summiert und mit dem jährlich neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis entspricht der jährlich zu zahlenden Künstlersozialabgabe.

Abgabesätze seit dem Jahr 2002:

AbgabesätzeJahr
Prozent
 2002 3,8
 2003
3,8
 2004
4,3
 2005
5,8
 2006
5,5
 2007
5,1
 2008
4,9

5. Welche Entgelte werden für die Künstlersozialabgabe berücksichtigt?

Zu berücksichtigten sind alle Entgelte, die an selbständige Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden. Die Art und Weise der Vergütung ist dabei unerheblich. Erfasst werden u.a. Gagen, Ankaufspreise, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Preisgelder, Wettbewerbsgelder oder Ausfallhonorare. Auch Zuschüsse oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln können hinzugerechnet werden, wenn diese den Künstler oder Publizist zu einer bestimmten künstlerischen oder publizistischen Gegenleistung verpflichten sollen. Das Gleiche gilt für Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen.

 

6. Welche Entgelte werden bei der Künstlersozialabgabe nicht berücksichtigt?

Nicht berücksichtigt werden bei der Künstlersozialabgabe:

  • Zahlungen an juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaft wie z.B. GmbH,
  • die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen,
  • Übungsleiterpauschalen gem. § 3 Nr. 26 EStG.

 

7. Aufzeichnungspflichten betreffend die Künstlersozialabgabe

Die abgabepflichtigen Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten führen, unabhängig davon, ob diese nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind. Die entsprechenden Unterlagen sind aufzubewahren und den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Zuge einer Betriebsprüfung auf Verlangen vorzulegen. Durch die Unterlagen muss die jederzeitige Nachprüfbarkeit der Berechnung und Zahlung der Künstlersozialabgabe gewährleistet werden.

 

8. Überprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen

Die Deutsche Rentenversicherung bzw. die Künstlersozialkasse sollen möglichst alle abgabepflichtigen Unternehmen daraufhin überprüfen, ob die Künstlersozialabgabe richtig berechnet und abgeführt wurde. Hierzu dient in erster Linie die Betriebsprüfung der abgabepflichtigen Unternehmen. Darüber hinaus werden laufend Erhebungsbögen an bisher nicht erfasste Verwertungsunternehmen geschickt, zum Zwecke der Prüfung einer Abgabepflicht und zur Feststellung der Höhe der Künstlersozialabgabe. Es besteht eine Auskunftspflicht hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen. Die ausgefüllten Erhebungsbögen bilden die Grundlage für die Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach und die Abgabehöhe.


Flattr this

Das könnte auch von Interesse sein:



Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier:

Banner