Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger
Die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Altenpfleger oder zur Altenpflegerin werden im Altenpflegegesetz geregelt, das am 01.08.2003 in Kraft getreten ist.
Ziel des Altenpflegegesetzes war die Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Ausbildungsniveaus und die Gestaltung eines klaren und attraktiven Berufsbildes. Dies wird seitdem durch eine bundesweit einheitliche Regelung der Ausbildungsstrukturen, Ausbildungsinhalte und Prüfungsanforderungen erreicht. Berufsabschlüsse der dreijährigen Ausbildung werden daher bundesweit anerkannt.Die Inhalte der Ausbildung werden in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers geregelt.
Voraussetzung für die Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger ist die so genannte Mittlere Reife oder eine erfolgreich abgeschlossene Altenpflegehilfe-Prüfung. Bei entsprechendem guten Notendurchschnitt ist eine Abkürzung der Ausbildung möglich.
Die Ausbildung zum/zur Altenpfleger/in dauert grundsätzlich 3 Jahre und umfasst mindestens 2.100 Stunden theoretischen Unterricht und mindestens 2.500 Stunden praktische Ausbildung.
Die Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger ist auf die Versorgung der Bevölkerungsgruppe „alte pflegebedürftige Menschen“ ausgerichtet. Die Ausbildung umfasst neben der Vermittlung von Kenntnissen der Krankenpflege auch sozialpflegerische, gerontopsychologische, betreuende und auch unterhaltende Aspekte.
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