Podologe, Podologin

"Staatlich geprüfter Podologe Podologin" ist ein neuer anerkannter Gesundheitsfachberuf. Die Tätigkeit umfasst die vorbeugende Behandlung des gesunden Fuß als auch therapeutische Maßnahmen am erkrankten Fuß. Podologen arbeiten in der Regel mit anderen medizinischen Fachleuten, insbesondere Internisten, Diabetologen, Orthopädieschuhmachern oder Altenpflegern zusammen.

Inhalt:

1. Notwendige Erlaubnis gem. § 1 PodG
2. Ausbildung zum Podologe/Podologin
3. Gesetzliche Grundlagen - Podologengesetz
4. Weitere Informationsquellen zu Podologe/Podologin

 

1. Notwendige Erlaubnis gem. § 1 PodG

Die Ausübung der medizinischen Fußpflege unter der Bezeichnung „Podologe oder Podologin“ oder „medizinischer Fußpfleger“ bedarf seit 2002 einer Erlaubnis nach § 1 Podologengesetz (PodG).

Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologe/Podologin“:

  • Ausbildung und bestandene staatliche Prüfung zum Podologe/Podologin
  • Zuverlässigkeit
  • Eignung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs Podologe/Podologin

Eine Tätigkeit unter der Bezeichnung „medizinische Fußpflege“ oder „Podologe“ ohne die erforderliche abgeschlossene Ausbildung kann mit einem Bußgeld bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden. 

 

2. Ausbildung zum Podologe/Podologin

Der Ausbildungsplan wird in §§ 3 ff PodG beschrieben und umfasst zwei Jahre dauerhafte Ausbildung und bis zu vier Jahre in Teilzeit. Die Ausbildung soll abschließend zum Zwecke der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen die Befähigung erteilen zu:

  • Selbständige Ausführung allgemeiner und spezieller fußpflegerischer Maßnahmen durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene.
  • Erkennen pathologischer Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern.
  • Durchführung medizinisch indizierter podologischer Behandlungen unter ärztlicher Anleitung.

Die Ausbildung wird mittels einer staatlichen Prüfung abgeschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zusammen mit dem Ministerium für Bildung und Forschung eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) erlassen (BGBl. Teil I S. 12 ff.)

 

3. Gesetzliche Grundlagen - Podologengesetz

Das sog. Podologengesetz ist im BGBl. vom 07.12.2001 Teil I Nr. 64, Seite 3320 ff. veröffentlicht. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist im BGBl. vom 04.01.2002 Teil I, Seite 12 ff. veröffentlicht.

 

4. Weitere Informationsquellen zu Podologe/Podologin

Weitere Informationen finden Sie beim Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V.





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