Anmeldepflichten bei Existenzgründung
Freiberufler genießen in vielen Bereichen einen Sonderstatus, der ihnen viele Vorteile bringt. Dennoch bestehen auch für Freiberufler einige Meldepflichten, die hier näher ausgeführt werden.
Inhalt:
1. Freiberufler und Anmeldung beim Finanzamt2. Freiberufler und Anmeldung von Arbeitnehmern
3. Freiberufler und die Berufskammer
1. Freiberufler und Finanzamt
Innerhalb eines Monat nach Beginn der freiberuflichen Tätigkeit melden Sie die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt an. Bei natürlichen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn Sie dieser Anmeldepflicht nicht nachkommen, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld gegen Sie festsetzen. Auch die Verlegung des Orts der beruflichen Betätigung oder die Aufgabe muss dem Finanzamt mitgeteilt werden.
Für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit müssen Sie zusätzlich einen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" der unternehmensrelevanten Daten ausfüllen, den Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt auch online als Formular- Download erhalten. Es empfiehlt sich, den Fragebogen bereits zusammen mit der Anmeldung beim Finanzamt einzureichen, um das Clearing- Verfahren abzukürzen.
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für eine Freiberuflichkeit findet man beispielsweise auf der Seite des Finanzamts München V unter "Download", "Download von Vordrucken". Den ausgefüllten Fragebogen können Sie zusammen mit der Anmeldung auch persönlich abgeben, wenn Sie Verständnisfragen haben und noch Aushfüllhinweise benötigen.
Nach Abschluss des Clearing- Verfahrens trifft das Finanzamt anhand der von Ihnen gemachten Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit die Entscheidung, ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Gegen die Entscheidung können Sie Rechtsmittel einlegen.
Im Übrigen erhalten Sie eine Steuernummer, die für Sie notwendig ist, um Ihren Auftraggebern eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung haben sich seit dem 01.07.2004 deutlich verschärft, §§ 14, 14 a UStG. Ein Muster einer ordnungsgemäßen Rechnung finden Sie hier. Zudem benötigen Sie die Bestätigung der steuerlichen Erfassung für alle Förderantrage bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit, insbesondere für den Gründungszuschuss und das Einstiegsgeld.
Ihre Angaben in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung dienen auch für die Festlegung, welche Steuererklärungen zukünftig abzugeben sind. Sie müssen dort auch angeben, welchen voraussichtlichen Umsatz und Gewinn Sie erzielen werden; diese Angaben dienen in erster Linie als Grundlagen für die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (ESt), Kirchensteuer (KiSt) und den Solidaritätszuschlag (SolZ). Sie sollten Umsatz und Gewinn realistisch schätzen, um nachträgliche Steuernachzahlungen zu vermeiden. Seien Sie aber auch nicht zu optimistisch, da die Steuervorauszahlungen dringend notwendige Liquidität entziehen.
Die meisten Freiberufler trifft wie jeden anderen Unternehmer auch die Pflicht zur regelmäßigen Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer. Besteuert wird der Umsatz mit Ihren Kunden; dazu zählen Lieferungen (z.B. Warenverkäufe), sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen) und der Eigenverbrauch von Waren und sonstigen Leistungen. Je nach Art der ausgeübten Tätigkeit können sich allerdings Unterschiede beim anzuwendenden Steuersatz oder sogar eine Umsatzsteuerbefreiung ergeben. So unterliegt z.B. die selbständige schriftstellerische Tätigkeit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 1 Nr. 7c UStG) und die Umsätze eines selbstständigen Arztes sind steuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG).
Grundsätzlich sind auch Freiberufler berechtigt, von der sog. Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG Gebrauch zu machen. In diesen Fällen weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führen auch keine an das Finanzamt ab. Ein Muster einer ordnungsgemäßen Rechnung eines Kleinunternehmers finden Sie hier. Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Vorsteuer aus den Rechnungen anderer Unternehmer abziehen.
Vom Finanzamt erhalten Sie auch Vordrucke für die monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer- Voranmeldungen.
2. Freiberufler mit Arbeitnehmern
Wenn Sie von Beginn an Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie beim Arbeitsamt zusätzlich eine Betriebsnummer beantragen.
In diesem Fall sind Sie für die ordnungsgemäße Anmeldung der Arbeitnehmer, die Berechnung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Stellen verantwortlich.
Als Arbeitgeber haften Sie für die richtige Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt bei jeder Lohnzahlung für diese Beträge. Das gleiche gilt für di Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
3. Freiberufler und Berufskammer
Wenn für Ihre freiberufliche Tätigkeit eine gesonderte Bestellung oder Zulassung erforderlich ist, müssen Sie diese bei der zuständigen Berufskammer beantragen.
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