Einnahme-Überschußrechnung

Die Einnahme-Überschußrechnung ist eine vereinfachte Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns, die insbesondere für Freiberufler und Selbständige nach § 18 EStG, aber auch für Inhaber kleiner Gewerbebetriebe zur Verfügung steht.

Inhalt:

1. Rechtsgrundlagen der Einnahme-Überschußrechnung
2. Berechtigte zur Einnahme-Überschußrechnung
3. Vorteile der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung
4. Betriebseinnahmen in der Einnahme-Überschußrechnung
5. Betriebsausgaben in der Einnahme-Überschußrechnung

 

1. Rechtsgrundlagen der Einnahme-Überschußrechnung

Die Rechtsgrundlage für die Gewinnermittlung per Einnahme-Überschußrechnung findet sich in § 4 Abs. 3 EStG. Hier heißt es, dass Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermitteln können, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Die Regelung in § 4 EStG enthält im übrigen allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. 

Das Einkommensteuergesetz sieht verschiedene Arten der Gewinnermittlung vor, wobei bei buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden gem. § 5 Abs. 1 EStG und nach Rechtsprechnung des BFH die Gewinnermittlung grundsätzlich durch Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1 EStG erfolgen muss. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerpflichtige ihren Gewinn auch durch eine Einnahme-Überschußrechnung ermitteln. 

Eine gesetzliche Buchführungspflicht ergibt sich gem. § 5 Abs. 1 EStG für natürliche Personen, die als Kaufmann oder Kannkaufmann gewerblich tätig werden. Darüber hinaus für die Personengesellschaften OHG und KG, Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH, Genossenschaften und sonstige juristische Personen des Privatrechts. Zuletzt ergibt sich eine Buchführungspflicht auch für solche Gewerbetreibende, deren Umsatz oder Gewinn die in § 141 AO festgelegten Grenzen überschreiten. Für diese Gruppen ist eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung ausgeschlossen. 

 

2. Berechtigte zur Einnahme-Überschußrechnung

Besteht also keine Buchführungspflicht gem. §§ 140, 141 AO, kann der Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben im Stil einer Einnahme-Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Das betrift in erster Linie Freiberufler und Selbständige gem. § 18 EStG, unabhängig von der Höhe des Gewinns und des Umsatzes.

Daneben sind auch kleine Gewerbetreibende in der Rechtsform des gewerblichen Einzelunternehmen oder der GbR zur Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung berechtigt, soweit diese die in § 141 AO genannten Grenzen nicht überschreiten. 

 

3. Vorteile der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung

Die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ist gegenüber der Bilanzierung deutlich einfacher, da keine Kassenführung, keine Bestandskonten und keine Inventur erforderlich sind. Dadurch sinken auch die Kosten der jährlichen Gewinnermittlung, wenn diese durch einen Steuerberater erfolgt.

Die Steuerpflichtigen müssen in ihrer Steuererklärung nur die Einnahmen und die Ausgaben aufführen, wobei den Steuerpflichtigen bei den Betriebsausgaben die Feststellungs- und Beweislast und die betriebliche Veranlassung trifft. Dazu dient die Anlage EÜR (Einnahme-Überschußrechnung), die den amtlichen Vordruck zusammen mit ihrer Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen.  

Eigene Nutzungsaufzeichnungen (bei Telefon, Computer) werden in der Regel anerkannt, Fahrtenbücher für ein betrieblich genutztes Kfz müssen jedoch formell ordnungsgemäß geführt werden. 

 

4. Betriebseinnahmen

Zunächst sind in der Einnahme-Überschußrechnung die Betriebseinnahmen aufzuführen. In der Regel handelt es sich dabei um den Zufluss von Geld oder sonstige Zuwendungen in Geldeswert. Dazu gehören neben den laufenden Einnahmen in Geld auch erhaltene Vorschüsse sowie zurückerstattete oder durch Dritte ersetzte Betriebsausgaben, z.B. Versicherungsentschädigungen. 

Sonstige Zuwendungen in Geldeswert sind Sachzuwendungen als Gegenwert für betriebliche Leistungen des Freiberuflers oder Selbständigen, beispielsweise eine Vergütung in Form einer Beteiligung an einer GmbH oder die Zuwendung eines anderen Wirtschaftsgut. Der Wert bestimmt sich nach dem Verkehrswert des erhaltenen Wirtschaftsguts.

Der Zeitpunkt der Besteuerung von Betriebseinnahmen richtet sich bei der Einnahme-Überschußrechnung nach dem Zufluss, also nach der tatsächlichen Erlangung der Verfügungsmacht über das Geld oder das Wirtschaftsgut. 

 

5. Betriebsausgaben

Die mit dem Betrieb zusammenhängenden Ausgaben stellen Betriebsausgaben dar, wobei hier folgende 3 Gruppen unterschieden werden. 

Bei der Gruppe der sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben müsste man eigentlich nochmals unterscheiden zwischen unbeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben und beschränkt bzw. nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Ausgaben sind grundsätzlich dann betrieblich veranlasst, wenn die Aufwendung in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit steht und eine private Mitveranlassung unbedeutent ist. Solche Aufwendungen können auch schon vor Aufnahme der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit anfallen, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht besteht. Beispiele hierfür sind insbesondere Finanzierungskosten, Vermittlungsprovisionen, Gründungskosten und Anlaufkosten, Reisekosten zur Besichtigung potentieller Standorte, Planungskosten und Ausgaben für einen Businessplan

a) Ausgaben für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Ausgaben für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Aktiva) sind erst im Jahr der Veräußerung bzw. Entnahme ins Privatvermögen als Betriebsausgaben abziehbar.  Beispiele für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind Grundstücke, Software, Lizenzen, Wertpapiere und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

b)  Ausgaben für abnutzbare Wirtschaftsgüter

Ausgaben für abnutzbare Wirtschaftsgüter sind nicht sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Hier erfolgt der Abzug als Betriebsausgaben vielmehr im Wege der Abschreibungen, wobei zu unterscheiden ist zwischen 

  • Abschreibungen für Gebäude,
  • Abscrhreibungen für Sachanlagen und
  • Abschreibungen für Geringwertige Wirtschaftsgüter.

Nutzen Freiberufler oder Selbständige ein Gebäude, eine Eigentumswohnung oder ein Teil davon zur Erzielung von Einkünften, können die entsprechenden Anschaffungskosten (bzw. Herstellungskosten) im Wege der Absetzungen für Abnutzung (= Abschreibung) auf einen bestimmten Zeitraum steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. Das gleiche gilt für erworbene oder selbst hergestellte Anlagegüter, deren Anschaffungskosten (bzw. Herstellungskosten) im Wege der Abschreibungen auf die voraussichtliche Nutzungsdauer als Betriebsausgaben zu verteilen sind.

Achtung: Die Abschreibungen beschränken sich nur auf das Gebäude oder den Gebäudeteil. Anschaffungskosten für Grund und Boden sind dagegen nicht absetzbar.

Zur Abschreibung berechtigt ist regelmäßig nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer, d.h. derjenige, der die Anschaffungskosten getragen hat und das Gebäude bzw. Gebäudeteil mit Absicht zur Erzielung von freiberuflichen oder selbständigen Einnahmen nutzt. Die Abschreibungsmethode richtet sich insbesondere bei Gebäuden nach dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Fertigstellung, wobei zwischen linearer und degressiver Abschreibung zu unterscheiden ist. 

Im übrigen gelten auch für Geringwertige Wirtschaftsgüter besondere Abschreibungsregelungen

c) Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Sämtliche sonstige betriebliche Ausgaben sind im Rahmen der Einnahme-Überschußrechnung dann abziehbar, wenn sie in dem entsprechenden Jahr auch bezahlt worden sind, es sei denn es handelt sich um "nicht oder beschränkt abziehbare Betriebsausgaben". 

Im Rahmen der sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben legt man am einfachsten einen Ordner mit Trennblättern an, in dem man die jährlich anfallenden Belege nach den entsprechenden Sachgruppen gem. Anlage EÜR sortiert. Am Ende des Wirtschaftsjahres addiert man die Kosten der Sachgruppen und überträgt die Summen in die entsprechenden Felder der Anlage EÜR





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