Bestimmung der Einkunftsart bei Künstlern
Die richtige Zuordnung der Einkünfte der Künstler ist oft nicht ohne weiteres möglich. In der Regel geht es dabei um die Entscheidung, ob der Künstler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt.
Diesbezüglich gibt es eine Reihe spezifischer Regelungen für Künstler, insbesondere beim Lohnsteuerabzug, bei bestimmten Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen. Bei der Entscheidung über die Einordnung der Einkünfte der Künstler spielt vor allem der Künstlererlass eine wichtige Rolle, der im folgenden vorgestellt wird.
Inhalt:
1. Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht2. Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit
3. Abgrenzung in der Praxis durch Künstlererlass
a) Tätigkeit bei Theaterunternehmen
b) Tätigkeit bei Kulturorchestern
c) Tätigkeit bei Hörfunk und Fernsehen
d) Tätigkeit bei Film- und Fernsehfilmproduzenten incl. Synchronisierung
1.Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht
Die Einnahmen aus einer künstlerischen Tätigkeit sind in der Regel Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dennoch ist es häufig, dass ein Künstler verschiedene Tätigkeiten ausübt, wobei auch verschiedene Einkunftsarten betroffen sein können. Die richtige Zuordnung der Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart ist jedoch wichtig, da hieran verschiedene Rechtsfolgen geknüpft werden.
Die einkommensteuerlich relevanten Einkunftsarten sind:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte
2. Abgrenzung selbständige Tätigkeit und nichtselbständige Tätigkeit
Für Künstler ist zunächst die Abgrenzung zwischen selbständig ausgeübter Tätigkeit und der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit bedeutend. Im Falle der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ist der Künstler Angestellter und der Arbeitgeber zum entsprechenden Lohnsteuerabzug vom Gehalt verpflichtet. Übt der Künstler dagegen eine selbständige Tätigkeit aus, wird er durch das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahr aufgefordert, eine Gewinnermittlung sowie eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Nichtselbständig beschäftigt sind alle Personen, die unter der Leitung eines Arbeitgeber stehen oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgeber eingegliedert sind und dessen Weisung befolgen müssen. Bei der Abgrenzung kommt es nicht so sehr auf die formelle Bezeichnung der vertraglichen Gestaltung (z.B. Vertrag über freies Mitarbeiterverhältnis) an, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung.
3. Abgrenzung in der Praxis durch Künstlererlass
Um eine Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit in der Praxis zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung den sog. Künstlererlass veröffentlicht, der eine Zuordnung der einzelnen Berufsgruppen regelt:
a) Tätigkeit bei Theaterunternehmen
Spielzeitverpflichtete Künstler
Künstler und andere Angehörige freier Berufe mit einem Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und daher nicht selbständig tätig = Angestellte mit Lohnsteuerabzug.
Gastspielverpflichtete Künstler
Gastspielverpflichtete Künstlern und Angehörige verwandter Berufe werden in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Aufführungen vertraglich verpflichtet. Hier gelten die folgenden Grundsätze:
- Gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner und Kostümbildner sind selbstständig tätig.
- Gastspielverpflichtete Dirigenten üben grundsätzlich eine nichtselbstständige Tätigkeit aus.
- Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nicht selbstständig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen.
- Aushilfen für Chor und Orchester sind selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
- Gastspielverpflichtete Künstler einschließlich der Instrumentalsolisten sind selbstständig, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder ähnlichen Veranstaltungen mitwirken.
b. Tätigkeit bei Kulturorchestern
Sämtliche gastspielverpflichtete Künstler bei Kulturorchestern sind selbstständig tätig. Hierunter fallen insbesondere:
- Dirigenten
- Vokal- und Instrumentalsolisten
- Orchesteraushilfen, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
c. Tätigkeit bei Hörfunk und Fernsehen
Bei Rundfunk und Fernsehen werden in der Regel neben fest Angestellten auch Künstler und Angehörige verwandter Berufe beschäftigt, zumeist durch einen Honorarvertrag und mit der Bezeichnung als freie Mitarbeiter. Trotzdem sind diese in der Regel als nichtselbstständige Angestellte zu behandeln.
Davon zu unterscheiden sind bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern, die selbstständig tätig werden, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden. Das können ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder ein aktueller Beitrag sein. Es handelt sich hier meistens um Mitarbeiter aus den folgenden Berufsgruppen:
- Architekten
- Arrangeure
- Artisten, die als Gast außerhalb eines Ensembles/Gruppe eine Sololeistung erbringen
- Autoren
- Berichterstatter
- Bildhauer
- Bühnenbildner
- Choreographen
- Chorleiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chors oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors sind
- Dirigenten, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chors oder Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors oder Klangkörpers sind
- musikalische Leiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chors oder Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors oder Klangkörpers sind
- Darsteller, die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken
- Diskussionsleiter
- Dolmetscher
- Fachberater
- Fotografen
- Gesprächsteilnehmer
- Grafiker
- Interviewpartner
- Journalisten
- Kommentatoren
- Komponisten
- Korrespondenten
- Kostümbildner
- Kunstmaler
- Lektoren
- Moderatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt
- Quizmaster
- Realisatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt
- Regisseure
- Solisten für Gesang, Musik oder Tanz, die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen
- Schriftsteller
- Übersetzer
Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit eines freien Mitarbeiter als nicht selbstständige Tätigkeit zu behandeln ist. Die Tätigkeit für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen ist hierbei einheitlich zu beurteilen. Die Einordnung einer solchen Mischtätigkeit richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit, wobei auch auf die Höhe des aufgeteilten Honorars abgestellt werden kann. Im Einzelfall kann auch ein freier Mitarbeiter außerhalb der oben genannten Berufsgruppen eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Dafür muss jedoch das für die Veranlagung des Mitarbeiters zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung erteilen.
d. Tätigkeit bei Film- und Fernsehfilmproduzenten incl. Synchronisierung
Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater sind im Allgemeinen nicht in den Organismus des Unternehmens eingegliedert und daher selbstständig tätig.
Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter sind dagegen durch das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in den Organismus der Produktion eingegliedert und daher nicht selbstständig tätig.
Synchronsprecher und Synchronregisseure sind in der Regel selbstständig tätig.
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