Künstlersozialabgabe. Prüfung durch Rentenversicherungsträger.

Mit dem 3. Gesetz zur Änderung der Künstlersozialversicherung vom 12.06.2007 (BGBl I S. 1034) hat der Gesetzgeber die Prüfung der ordnungsgemäßen Zahlung der Künstlersozialabgabe neu geregelt.

Die sog. Verwertungsunternehmen mit eigenen Arbeitnehmern werden jetzt von den Trägern der Rentenversicherung daraufhin überprüft, ob die Berechnung und Zahlung der Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist.

Nach § 28 p Abs. 1 a SGB IV sind neben der Künstlersozialkasse auch die Rentenversicherungs- Träger verpflichtet, bei den Verwertungs- Unternehmen die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.

Seit Juli 2007 haben die Träger der Deutschen Rentenversicherung damit begonnen, zur vollständigen Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen Erhebungsbogen an die potentiellen Verwertungsunternehmen mit eigenen Angestellten zu versenden.

Es müssen Angaben zum

  • Unternehmen,
  • zur Branchenzugehörigkeit,
  • zur Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Werke und Leistungen und
  • der hierfür gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten
gemacht werden. Die Erhebung der Künstlersozialabgabe erfolgt rückwirkend für die letzten fünf Kalenderjahre.

Mit Hilfe des Erhebungsbogens erfolgt die Prüfung der Abgabepflicht und Feststellung der Künstlersozialabgabe. Das Ergebnis der Prüfung wird den Arbeitgebern mitgeteilt. Kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht getroffen werden, erfolgt eine Prüfung vor Ort bei dem Unternehmen.

Unternehmen ohne eigene Arbeitnehmer sowie die Ausgleichsvereinigungen werden weiterhin von der Künstlersozialkasse geprüft.





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: