Wer ist Freiberufler?
Über die Bezeichnung Freiberufler gibt es immer wieder Unklarheit, weil es keine abschließende Aufzählung aller freien Berufe gibt. Nachfolgend habe ich einen Überblick über die freiberuflichen Katalogberufe und die anerkannten ähnlichen Berufe zusammengestellt.
Bis heute gibt es keine verbindlichen Regeln, um die freien Berufe von gewerblichen Tätigkeiten zu unterscheiden. Der Begriff Freiberufler ist nach Auffassung des BVerfG soziologischer Natur, nicht eindeutig abgrenzbar und unterliegt einem stetigen Wandel. Es wird daher nie eine abschließende Aufzählung aller freien Berufe geben.
Hilfreich ist jedoch die Definition der freien Berufe, die der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 des PartnerschaftsG aufgenommen hat:
”Die freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.”
Inhalt:
1. Wer ist Freiberufler2. Katalogberufe gem. § 18 Abs. 1 EStG
3. Anerkannte ähnliche freie Berufe
1. Wer ist Freiberufler?
Vor der Realisierung einer Existenzgründung als Freiberufler lautet die wichtigste Frage:
Die Antwort ist wesentlich für viele weitere Fragen im Verlauf der Existenzgründung und bedarf daher einer sorgfältigen Analyse. Primär handelt es sich auch um eine steuerrechtliche Entscheidung.
2. Katalogberufe gem. § 18 Abs. 1 EStG
In § 18 Abs. 1 EStG befindet sich eine steuerrechtliche Aufzählung sog. Katalogberufe, welche aber nicht abschließend ist, sondern durch den Verweis auf ähnliche Berufe eine offene Natur hat.
Es gelten jedoch folgende Anforderungen, damit eine nicht kategorisierte Tätigkeit als freier Beruf anerkannt wird. Der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in allen wesentlichen Punkten entsprechen, d. h. er muss die Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberuf zumindest nahezu vollständig enthalten. Dazu gehören insbesondere:
- leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit auf Grund eigener Fachkenntnisse,
- eigene Erbringung berufstypischer Leistungen in ausreichenden Umfang und
- vergleichbare Ausbildung oder eine für die Ausübung vergleichbare amtliche Erlaubnis.
Sind die genannten Kriterien bei der entsprechenden Tätigkeit nicht erfüllt, liegt in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Die Katalogberufe des § 18 Abs. 1 EStG werden in folgende Gruppen eingeteilt:
a) Freie Heilberufe
Zu den freien Heilberufen gehören:
- Arzt
- Zahnarzt
- Tierarzt
- Apotheker
- Heilpraktiker
- Krankengymnast
- Hebamme
- Heilmasseur
- Diplom- Psychologe
- Psychotherapeut
- Krankenpfleger
- Logopäde
- Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut
- Ergotherapeut
b) Freie rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe
Zu den freien rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsberatenden Berufen gehören:
- Rechtsanwalt
- Rechtsbeistand
- Notar
- Patentanwalt
- Wirtschaftsprüfer
- Vereidigter Buchprüfer
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigter
- Unternehmensberater
- Wirtschaftsberater
- Werbeberater
- Verkaufsförderer und –trainer
- EDV- Berater
- Marktforscher
c) Freie technische und naturwissenschaftliche Berufe
Zu den freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufen gehören:
- Architekt
- Beratende Ingenieure
- Erfinder
- Technischer Sachverständiger
- Handelschemiker
- Lotse
- Umweltgutachter
- Vermessungsingenieur
- Markscheider
- Baustatiker
- Kfz- Sachverständiger
- Gartenarchitekt
d) Freie künstlerische, publizistische und pädagogische Berufe
Zu den freien künstlerischen, publizistischen und pädagogischen Berufen gehören:
- Schriftsteller
- Journalist
- Bildberichterstatter
- Bildhauer
- Dolmetscher
- Übersetzer
- Lehrer
- Erzieher und Pädagogen
- Fahrlehrer
- Musiker
- Bildende Künstler
- Desginer
- Illustrator
- Kameramann
- Layouter
- Modeschöpfer
- Synchronsprecher
- Tontechniker
- Drehbuchautor
- Visagist
- Werbefotograf
- Zauberer
Im Übrigen werden von der Finanzverwaltung ohne weitere Nachprüfung Tätigkeiten im Bereich der bildenden Künste anerkannt, wenn der Künstler
- eine abgeschlossene Ausbildung an einer Kunsthochschule, einer Akademie für bildende Künste, einer Werkschule oder einer Werkkunstschule nachweisen kann.
3. Anerkannte „ähnliche Berufe“
Zu den anerkannten ähnlichen Berufen gehören:
a) Altenpfleger
b) Audio-Psycho-Phonologe
c) Auslandsgeschäftsberater
d) Bildberichterstatter
e) Geburtsvorbereiterin
f) Podologe
g) Medizinische Fußpfleger
h) Software-Entwickler
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