Neue Informationspflichten für Freiberufler
Ab 17.05.2010 gelten neue Informationspflichten für Freiberufler, die auf Grundlage der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) neu geschaffen wurden und die der deutsche Gesetzgeber in § 6c GewO umgesetzt hat. In § 6c GewO ist nunmehr eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine Rechtsverordnung geschaffen, die sich in erster Linie an Freiberufler richtet, die Dienstleistungen erbringen. Detailierte Regelungen zu den neuen Informationspflichten sind in der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV (pdf) enthalten, veröffentlicht in BGBl. I Nr. 11, S. 267 vom 12.03.2010.
Durch diese neue DL-InfoV werden die folgenden bereits bestehenden Informationspflichten für Unternehmer ergänzt und auf alle Dienstleister ausgedehnt:
- BGB-Informationspflichtenverordnung;
- Informationspflichten nach den §§ 5, 6 TMG;
- Preisangabenverordnung.
Die neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer richtet sich an alle Dienstleister, also in erster Linie auch an Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Grafiker, Designer. Während in der Verordnung keine Ausnahme vorgesehen sind, gibt es in der Richtlinie 2006/123/EG in Artikel 2 eine Aufzählung, wer von den neuen Informationspflichten nicht erfasst sein soll. Hier findet man insbesondere folgende Tätigkeiten, wobei diese Aufzählung ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
- Finanzdienstleistungen (Bankdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen, Altersversorgung, Wertpapiere, Geldanlagen);
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
- Dienstleistungen im Bereich der Gesundheit;
- audiovisuelle Dienste ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung;
- soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kinderbetreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Menschen;
- Dienstleistungen im Sicherheitsbereich;
- Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
Die neue Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen (§ 2) und solchen Informationen, die erst auf Anfrage erteilt werden müssen (§ 3).
Nach § 2 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer muss der Freiberufler vor Auftragserteilung in klarer und verständlicher Form neben Vor- und Familiennamen auch die Adresse einschließlich der Telekommunikationsdaten angeben. Ebenso muss Name und Anschrift der zuständigen Kammer sowie der Berufshaftpflichtversicherung angegeben werden. Es genügt jedoch, wenn diese Informationen am Ort der Kanzlei oder des Büros vorgehalten oder über eine Website leicht zugänglich gemacht werden. Insoweit hat der Freiberufler ein Wahlrecht, die Informationen
- dem Dienstleistungsempfänger von sich aus schriftlich mitzuteilen,
- am Ort der Leistungserbringung oder vor Vertragsabschluss so vorzuhalten, dass der Dienstleistungsempfänger davon leicht Kenntnis erlangen kann,
- über eine ausdrücklich angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
- in gesondert zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
In § 3 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer sind darüber hinaus weitere Informationspflichten vorgesehen, die nur auf besondere Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen. Hierzu gehören beispielsweise Angaben über Personen, die sich mit dem Freiberufler in beruflicher Gemeinschaft befinden oder ein Verhaltenskodex, dem sich der Freiberufler unterworfen hat. Anders als bei den Standardinformationen gem. § 3 muss der Freiberufler bei den Informationen auf besondere Anffrage dafür sorgen, dass die Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
In § 4 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer werden verschiedene Preisangaben vorgeschrieben.
Der Verstoß gegen diese Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 der GewO dar. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, wann die ersten Abmahnungen in diese Richtung auftauchen. Um dem vorzubeugen, bietet sich ein “Informationsblatt zur Dienstleistung" an, in dem sämtliche erforderlichen Informationen enthalten sind, das zum einen auf einer Internetseite veröffentlicht wird und zugleich vor Vertragsschluss nochmals in schriftlicher Form übergeben wird.
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