Gesetzlicher Schutz durch Erwerbsminderungsrente

Seit 01.01.2001 gibt es bei Berufsunfähigkeit keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente mehr. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt allen ab 1961 Geborenen bei Erwerbsunfähigkeit nur eine kleine Erwerbsminderungsrente, wenn mindestens 5 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde.

Inhalt:

1. Erwerbsminderungsrente
2. Wartezeit auf Erwerbsminderungsrente
3. Beginn und Dauer der Erwerbsminderungsrente
4. Keine Erwerbsminderungsrente für Freiberufler, Künstler und Unternehmer

 

1. Erwerbsminderungsrente

Seit dem 01.01.2001 gibt es im deutschen Sozialversicherungsrecht weder eine Berufsunfähigkeitsrente noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Beide Rentenarten wurden durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt, deren Leistung im wesentlichen vom sog. Restleistungsvermögen des Betroffenen abhängig ist. Folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Leistungen aus dem System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente bezahlt werden:

Erwerbsfähig in irgendeiner Tätigkeit
 

Maximale Rente bei aktuellem Gehalt

 Maximale Rente bei aktuellem Gehalt
auf dem Arbeitsmarkt
 i.H.v. EUR 2.000,00  i.H.v. EUR 3.000,00





6 und mehr Stunden täglich
  0,00 Euro
  0,00 Euro
3 bis 6 Stunden täglich
 ca. 380,00 Euro
 ca. 570,00 Euro
weniger als 3 Stunden täglich
 ca. 760,00 Euro
 ca. 1.140,00 Euro

Nach diesem System besteht nur dann Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente, wenn der Betroffene nur noch weniger als 3 Stunden täglich in irgendeiner Tätigkeit arbeiten kann. Wer noch (oder irgendwann wieder) in der Lage ist, mehr als 6 Stunden in irgendeiner Tätigkeit zu arbeiten, erhält keine Erwerbsminderungsrente und somit überhaupt keine Leistungen (mehr). 

 

2. Wartezeit auf Erwerbsminderungsrente

Wesentliche Voraussetzung der Erwerbsminderungsrente ist die Erfüllung der Wartezeit. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entsteht also überhaupt erst dann, wenn mindestens 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurde. Davon müssen mindestens 36 Monate in den letzten 5 Jahren eingezahlt worden sein, bevor der Leistungsfall eingetreten ist. Das bedeutet, dass Berufseinsteiger (Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt) und Wiedereinsteiger (36 Monate noch nicht erfüllt) keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.

 

3. Beginn und Dauer Erwerbsminderungsrente

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente wird nach entsprechendem Antrag erst mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt. Etwa die Hälfte aller Anträge auf eine Erwerbsminderungsrente werden von Anfang an abgelehnt. Die Erwerbsminderungsrente wird zunächst für einen Zeitraum von 3 Jahren gezahlt. Danach werden die o.g. Voraussetzungen erneut überprüft und die Erwerbsminderungsrente ggf. für weitere 3 Jahre gewährt. Das wiederholt sich dann so lange, bis die Erwerbsminderungsrente für insgesamt 9 Jahre gewährt wurde. Erst nach 9 Jahren wird die Erwerbsminderungsrente in eine zeitlich unbefristete Rente umgewandelt. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres (bzw. des 67. Lebensjahres) wird die Erwerbsminderungsrente in die gesetzliche Altersrente umgewandelt

 

4. Keine Erwerbsminderungsrente für Freiberufler, Künstler und Unternehmer

Freiberufler, Künstler und Unternehmer haben in der Regel keinen Anspruch mehr auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, da die o.g. Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. 

Ausnahmen bestehen nur für Freiberufler, die einer Kammer angehören. Hier besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer mit entsprechendem Versorgungswerk. Das Versorgungswerk zahlt jedoch erst dann eine Rente, wenn

  • eine 100%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt und
  • kein Restleistungsvermögen mehr vorhanden ist.
Dies ist insbesondere bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Ärzten mit der Rückgabe der Zulassung verbunden, so dass die berufliche Tätigkeit vollständig aufgegeben werden muss.

Hauptberuflich tätige Künstler, Journalisten und Schriftsteller sind in der Künstlersozialversicherung versichert. 





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