Gefährliche Klauseln der Berufsunfähigkeitsversicherung

Gefährliche Klauseln einer Berufsunfähigkeitsversicherung stehen nur im Kleingedruckten in den einzelnen Bedingungen der Versicherung. Nur wer weiß, worauf es ankommt, kann sich vor solchen gefährlichen Klauseln schützen.

Inhalt:

1. Abstrakte Verweisung der Berufsunfähigkeitsversicherung
2. Arztanordnungsklausel der Berufsunfähigkeitsversicherung
3. Rücktrittsklausel der Berufsunfähigkeitsversicherung
4. Anzeigepflicht bei Berufswechsel
5. Nachweispflicht bei Berufsunfähigkeit
6. Rückwirkende Anerkennung der Berufsunfähigkeit
7. Befristung der Berufsunfähigkeitsrente

 

1. Abstrakte Verweisung der Berufsunfähgkeitsversicherung

Manche Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten die Klausel, dass der Kunde keine Leistungen erhält, wenn er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten theoretisch in einer anderen - hinsichtlich Einkommen und sozialer Stellung vergleichbaren - Tätigkeit arbeiten kann, unabhängig davon, ob er eine solche Stelle findet oder nicht. Da theoretisch alles möglich ist, darf man so eine abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht akzeptieren. 

 

2. Arztanordnungsklausel der Berufsunfähgkeitsversicherung

In manchen Vertragsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird vorgeschrieben, dass der Versicherte die Behandlungsvorschläge eines vom Versicherer beauftragten Arztes annehmen muss (z.B. Operationen, Medikamente, stationäre Heilbehandlungen), anderenfalls der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente erlischt. Diese Arztanordnungsklausel ist in einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht akzeptabel, da sie den eigenen freien Willen hinsichtlich einer Behandlungsmethode tangiert.

 

3. Rücktrittsklausel der Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann gemäß der meisten Versicherungsbedingungen 5 Jahre lang vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung – absichtlich oder versehentlich – falsch beantwortet hat. Eine unbefristete Rücktrittsklausel in diesen Fällen sollte man nicht unterschreiben.

Achten Sie in diesem Zusammenhang darauf, dass im Versicherungsantrag konkrete Fragen nach genau definierten Erkrankungen gestellt werden, z.B. „Sind Sie innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Bandscheibenvorfalls in ärztlicher Behandlung gewesen?“. Fragen zu Krankenhausaufenthalten sollten sich höchstens auf die vergangenen 10 Jahre beziehen, Fragen zu Arztbesuchen oder erlittenen Erkrankungen höchstens auf die letzten 5 Jahre.

 

4. Anzeigepflicht bei Berufswechsel

Einige Berufsunfähigkeitsversicherungen fordern eine sofortige Mitteilung über einen Berufswechsel. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht wird der Versicherungsschutz mit der Begründung ausgeschlossen, dass der tatsächlich ausgeübte Beruf von erheblicher Bedeutung für das Versicherungsrisiko gewesen sei. Ein Berufswechsel kann zu Nachprüfungsverfahren, höheren Beiträgen oder sogar zur Kündigung des Versicherungsvertrages führen. Bei einer kundenfreundlichen Berufsunfähigkeitsversicherung braucht ein Berufswechsel dagegen gar nicht mitgeteilt zu werden und die Versicherung bleibt in jedem Fall zu den ursprünglichen Versicherungsbedingungen bestehen.

 

5. Nachweispflicht bei Berufsunfähigkeit

Die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit wird bei den Berufsunfähigkeitsversicherungen an unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Manche Berufsunfähigkeitsversicherung leistet nur, wenn der Versicherungsnehmer eine „voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit“ nachweist. In anderen Fällen ist es ausreichend, wenn eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich mindestens 6 Monaten ärztlich prognostiziert wird. Bei einigen Berufsunfähigkeitsversicherungen reicht es sogar aus, wenn durch ärztliches Attest nachgewiesen wird, dass 6 Monate lang eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Viele Unternehmen erkennen die Berufsunfähigkeit ohne weitere Prüfung an, wenn der gesetzliche Rentenversicherungsträger eine Erwerbsunfähigkeitsrente leistet.

 

6. Rückwirkende Anerkennung der Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeit muss der Versicherung in der Regel unverzüglich mitgeteilt werden. Bei verspäteter Meldung der Berufsunfähigkeit leisten viele Versicherungen erst ab dem Monat, in dem die Meldung erfolgt ist. Verspätete Meldungen sind jedoch häufig, weil zunächst die Rentenentscheidung des gesetzlichen Versicherungsträgers abgewartet wird und das Krankengeld der Krankenversicherung noch läuft. Eine kundenfreundliche Berufsunfähigkeitsversicherung leistet deshalb unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung bis zu 3 Jahre rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit.

 

7. Befristung der Berufsunfähigkeitsrente

Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen erkennen die Berufsunfähigkeit grundsätzlich nur noch befristet an. Einige Unternehmen verzichten jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit der Befristung und gewähren die Berufsunfähigkeitsrente nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit unbefristet bis zum Ende der Vertragsdauer. Manche Berufsunfähigkeitsversicherungen verzichten sogar auf eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit.





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