GmbH und Co. KG

In der GmbH & Co. KG werden die haftungsrechtlichen Vorzüge der GmbH mit den gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorzügen der Personengesellschaft KG kombiniert.

1. Allgemeine Grundlagen

2. Begriff und Erscheinungsformen

3. Gründung der GmbH & Co. KG

4. Organisation der GmbH & Co. KG

5. Jahresabschluss und Offenlegungspflicht

6. Laufende Besteuerung der GmbH & Co. KG

7. Haftungsverhältnisse

8. Auflösung, Insolvenz und Liquidation

 

I. Allgemeine Grundlagen

Neben der GmbH ist die GmbH & Co. KG nach Anzahl und wirtschaftlichem Gewicht die wohl bedeutendste Unternehmensform. Angesichts einiger Regelungen in der Unternehmenssteuerreform 2001 zugunsten der GmbH & Co. KG ist wohl mit einer weiteren Ausweitung dieser Rechtsform zu rechnen.

Bei einer Kommanditgesellschaft (= KG) sind die Kommanditisten regelmäßig von der Geschäftsführung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen, § 164 HGB. Zur Geschäftsführung der KG ist jeder persönlich haftende Gesellschafter berufen. Bei der GmbH & Co. KG nimmt die GmbH die Stellung des Komplementär ein und ist in der Regel alleine zur Geschäftsführung der KG berechtigt und verpflichtet.

Ebenso ist auch die Komplementär- GmbH alleine zur Vertretung der KG berechtigt, es sei denn, es bestehen außerdem Generalvollmachten oder Prokura für weitere Personen, § 170 HGB.

Bei einer KG haften nur die Komplementäre unbeschränkt. Die Haftung der Kommanditisten ist beschränkt auf deren Einlage. Dies bedeutet, dass bei der GmbH & Co. KG die Haftung der Gesellschaft auf das vorhandene Vermögen und das Kapital der Komplementär- GmbH beschränkt ist, § 171 HGB.

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II. Begriff und Erscheinungsformen

1. Begriff

Auch wenn die GmbH & Co. KG aus zwei rechtlich selbständigen Unternehmen - GmbH und KG - besteht, zählt das Gebilde insgesamt zu den Personengesellschaften. Es handelt sich um eine Kommanditgesellschaft gem. § 161 HGB mit mindestens einer persönlich haftenden GmbH.

2. Erscheinungsformen

Bei der echten GmbH & Co. KG ist die GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin (= Komplementär), wobei die GmbH am Vermögen der KG nicht beteiligt ist und lediglich das erforderliche Mindestkapital besitzt.

Die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG zeichnet sich dadurch aus, dass die Gesellschafter der Kompementär- GmbH im gleichen Verhältnis auch Kommanditanteile an der KG halten.

Als Einheitsgesellschaft wird eine GmbH & Co. KG bezeichnet, bei die KG alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär- GmbH ist, während die Komplementär- GmbH weder am Vermögen noch am Kapital der KG beteiligt ist. Die Gesellschaftsanteile an der Komplementär- GmbH befinden sich im Gesamthandsvermögen der KG. Ein Auseinanderfallenvn GmbH- Beteiligung und KG-Beteiligung ist daher unmöglich.

Bei der doppelstöckigen GmbH & Co. KG ist der Komplementär selbst wieder eine GmbH & Co. KG.

Erwähnenswert ist auch die sternförmige GmbH & Co. KG, bei der die GmbH als Komplementär verschiedener KG auftritt.

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III. Gründung der GmbH & Co. KG

1. Neugründung

Zunächst wird die Komplementär- GmbH gegründet. Diesbezüglich verweise ich auf die Beiträge zur GmbH. Als Komplementär einer GmbH & Co. KG kann auch eine Vorgesellschaft (= GmbH i. Gr.) eingesetzt werden. Regelmäßig wird die Komplementär- GmbH mit dem erforderlichen Mindestkapital gegründet, derzeit EUR 25.000,00 (vgl hierzu Beitrag zur anstehenden GmbH-Reform 2008).

Der Unternehmensgegenstand der Komplementär- GmbH ist beschränkt auf die Geschäftsführung und Haftungsübernahme in der KG und den Unternehmensgegenstand der KG.

Wie jede andere KG entsteht auch die GmbH & Co. KG im Verhältnis der Gesellschafter zueinander durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Nach außen entsteht die GmbH & Co.KG in der Regel erst durch Eintragung ins Handelsregister, § 123 Abs. 1 HGB. Bis dahin handelt es sich um eine GbR, es sei denn, die KG beginnt ausnahmsweise schon vor Eintragung mit der gewerblichen Betätigung (Achtung: volle Haftung der Beteiligten).

Die GmbH & Co. KG kann als Firmenbezeichnung einen Personen-, Sach- oder Phantasienamen wählen, soweit dieser unterscheidungskräftig und nicht irreführend ist, § 18 und 19 HGB. Wird der Firmenname der Komplementär- GmbH in den Firmennamen der GmbH & Co.KG aufgenommen, müssen sich beide Firmennamen dennoch deutlich voneinander unterscheiden, § 30 HGB. Der Firmenname der GmbH & Co. KG muss auf die Haftungsbeschränkung hinweisen.

Die GmbH & Co. KG muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden, § 12 Abs. 1 HGB.

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2. Gründung durch Umwandlung in eine GmbH & Co. KG

Hierzu verweise ich auf den Beitrag zur Umwandlung in eine GmbH & Co. KG.

 

3. Gründung durch Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

Hierzu verweise ich auf den Beitrag zur Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG.

 

IV.Organisation der GmbH & Co. KG

1. Geschäftsführung der GmbH & Co. KG

Die Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG erfolgt wie bei der herkömmlichen KG durch den Komplementär, § 164 HGB. Bei der echten GmbH & Co. KG ist somit die Komplementär- GmbH Geschäftsführerin, wobei diese selbst durch ihren Geschäftsführer vertreten wird, §§ 6, 35 GmbHG.

Der Geschäftsführer der GmbH kann selbst Gesellschafter der GmbH oder/oder der KG oder vollständiger Fremdgeschäftsführer sein, also weder an der GmbH noch an der KG beteiligt. Dies ist für eine Personengesellschaft ungewöhnlich, weil hier normalerweise der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt.

Die Einflußmöglichkeiten der Kommanditisten auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG sind aufgrund der Abdingbarkeit des § 164 HGB mannigfaltig regelbar.

 

2. Vertretung der GmbH & Co.KG

Nach außen wird die GmbH & Co. KG allein durch die Komplementär- GmbH vertreten, während die Kommanditisten der KG von der Vertretung ausgeschlossen sind, § 170 HGB.

Eine Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Kommanditisten ist nur auf Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, insbesondere einer Generalvollmacht oder einer Prokura, möglich.

 

3. Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB

Grundsätzlich sind nach § 181 BGB solche Geschäfte unwirksam, die ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder in Vertretung eines Dritten mit sich selbst abschließt. Gerade im Bereich der GmbH & Co. KG sind jedoch vielfältige Rechtsgeschäfte denkbar, die solche Rechtsgeschäfte des Vertreters der GmbH & Co. KG mit sich selbst erforderlich machen. Aus diesem Grunde ist bei der GmbH & Co. KG genau zu überlegen, ob und inwieweit der Geschäftsführer der Komplementär- GmbH von diesem Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit wird.

Es ist zu entscheiden, ob der Geschäftsführer nur im Verhältnis zur Komplementär- GmbH befreit wird oder ob dies auch für das Verhältnis der Komplementär- GmbH zur KG gelten soll. Entsprechende Regelungen sind in den Gesellschaftsverträgen der GmbH und der KG zu treffen.

 

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4. Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung in der Komplementär- GmbH ist neben der Geschäftsführung das zweite Organ der Komplementär- GmbH, deren Aufgaben in § 46 GmbHG geregelt sind. Wesentliche Aufgabe ist die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie der Abschluss entsprechender Anstellungsverträge. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, § 47 Abs. 1 GmbHG. Soweit möglich, sollten in der Satzung der Komplementär- GmbH die gleichen Formalien und Mehrheitserfordernisse vereinbart werden wie in dem Gesellschaftsvertrag der KG.

In der Gesellschafterversammlung der KG werden insbesondere die Grundlagengeschäfte der KG getroffen. Wichtigste Beschlußgegenstände sind die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der KG, z.B. Inhaltsänderungen, Aufnahme oder Ausscheiden eines Gesellschafters, Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung von Privatentnahmen einzelner Gesellschafter.

Die Komplementär- GmbH kann in in der Gesellschafterversammlung der KG von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen werden.

Besonderheiten ergeben sich bei der Einheits- GmbH & Co. KG, bei der die KG selbst die Gesellschaftsanteile an der Komplementär- GmbH hält, weil die GmbH bei sich selbst in Vertretung der KG keine Gesellschafterrechte wahrnehmen kann. Empfehlenswert ist die Übertragung der Stimmrechte der GmbH auf die Kommanditisten in Ansehung der Gesellschaftsrechte Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Rahmen des Gesellschaftsvertrages des KG.

 

5. Geschäftsführervertrag

Durch den Geschäftsführervertrag werden die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Komplementär- GmbH zur GmbH und/oder zur KG geregelt. Es handelt sich gem. § 611 ff BGB um einen Dienstvertrag, der entweder mit der Komplementär- GmbH und/oder unmittelbar mit der KG geschlossen werden kann.

Ist der Geschäftsführer zugleich (Mehrheits-)Gesellschafter der GmbH und/oder der KG, ist der Vertrag aus steuerlichen Gründen zwingend schriftlich abzuschließen, selbst wenn es sich um eine Einmann- GmbH & Co KG handelt. Die Finanzverwaltung erkennt nur solche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihrem (Mehrheits-)Gesellschafter an, wenn diese von vorherein klar und wie unter fremden Dritten üblich vereinbart werden und auch dementsprechend durchgeführt werden.

Wird der Geschäftsführervertrag mit der Komplementär- GmbH abgeschlossen, ist die Gesellschafterversammlung der GmbH hierfür zuständig, ebenso für nachträgliche Änderungen oder Aufhebung. Wird der Geschäftsführervertrag unmittelbar mit der KG geschlossen, kann der Geschäftsführer Abschluss und Änderungen in eigener Person ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung vornehmen, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Es ist empfehlenswert, die Abberufung des Geschäftsführers von seinem Amt als Geschäftsführer als wichtigen außerordentlichen Kündigungsgrund zur Beendigung des Anstellungsvertrages mit der Komplementär- GmbH oder mit der KG zu vereinbaren.

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6. Aufsichtsrat

Sind bei einer GmbH unmittelbar mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ist gem. § 77 BetrVG 1952 i.V.m. § 129 BetrVG 1972 ein Aufsichtsrat einzurichten. Daher wird eine reine Komplementär- GmbH mit reiner Geschäftsführungs- und Haftungsfunktion für die KG nicht der Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats unterliegen.

Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats wird gem. §§ 1, 4 Mitbestimmunggesetz (= MitbestG) auf die GmbH & Co. KG erweitert, wenn

  • die Komplementär- GmbH und die KG zusammen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen;
  • eine deutsche Kapitalgesellschaft einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG ist;
  • die Mehrheit der Kommanditisten auch die Mehrheit in der GmbH innehat;
  • die Komplementär- GmbH über keinen eigenen Geschäftsbetrieb oder einen Geschäftsbetrieb mit weniger als 500 Beschäftigten verfügt.

Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats lässt sich somit vermeiden, wenn

  • neben der Komplementär- GmbH eine natürliche Person Vollhafter der KG ist;
  • die Mehrheit der Kommanditisten nicht auf die Mehrheit in der Komplementär- GmbH hält;
  • indem eine Stiftung oder eine ausländische Kapitalgesellschaft Vollhafter der KG ist, z.B. Ltd. & Co. KG.

 

7. Finanzierung

Bei der Finanzierung der KG ist zu unterscheiden zwischen der Finanzierung im Innenverhältnis und im Außenverhältnis. Die Gesellschafter der KG vereinbaren im Gesellschaftsvertrag die Art und Höhe der Einlageverpflichtung der einzelnen Gesellschafter im Innenverhältnis. Diese wird als Pflichteinlage bezeichnet. Diese muss nicht identisch sein mit der Haftungssumme der Kommanditisten, die gem. §§ 171 ff HGB im Handelsregister eingetragen wird.

Die Beiträge der Kommanditisten können in verschiedenen Leistungsarten erbracht werden, wobei diese im wesentlichen bestehen aus:

  • Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere, Maschinen, Gebäude oder Grundstücke;
  • Sachgesamtheiten wie Erbschaften, Warenlager und Unternehmen oder Unternehmensteile;
  • Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, Musterrechte, Ansprüche auf Übereignung dinglicher Rechte an Grundstücken;
  • Nutzungsrechte an Grundstücken, Gebäuden, Handelsgesellschaften oder Lizenzen;
  • Dienstleistungen, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung;
  • Sonstige Vermögenswerte wie Geschäftsgeheimnisse oder Kundenstamm;
  • Unterlassung von Wettbewerb.
Hinsichtlich der Bewertung der Beiträge der einzelnen Gesellschafter besteht grundsätzlich Dispositionsfreiheit, insbesondere kann ein geringerer Wert als der Verkehrswert angesetzt werden.

 

V. Jahresabschluß und Offenlegungspflicht

1. Jahresabschlußpflicht

Die Komplementär- GmbH und die KG müssen als rechtlich selbständige Unternehmen eigenständige Jahresabschlüsse aufstellen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen.

 

2. Offenlegungspflicht

Die für Kapitalgesellschaften geltenden Offenlegungspflichten gelten auch für die GmbH & Co. KG.

Zur Offenlegungspflicht gibt es einen gesonderten Beitrag.

 

VI. Laufende Besteuerung der GmbH & Co. KG

1. Besteuerung der Komplementär- GmbH

Die Komplementär- GmbH ist ein eigenständiges Unternehmen und wird damit vom Finanzamt grundsätzlich auch eigenständig steuerlich erfasst und veranlagt.

Die Komplementär- GmbH ist eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Das gleiche gilt für die Gewerbesteuer, da die Komplementär- GmbH grundsätzlich ein im Inland belegenes gewerbliches Unternehmen betreibt, § 2 Abs. GewStG.

Ob die Komplementär- GmbH auch im Rahmen des UStG als eigenständige Unternehmerin anzusehen ist, ist noch nicht abschließend geklärt.

 

2. Besteuerung der GmbH & Co. KG

Die Gewinnermittlung der GmbH & Co. KG erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Gewinnermittlung bei Personengesellschaften.

Das wirtschaftliche Ergebnis der GmbH & Co. KG wird wie bei jeder Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig unter Einbezug etwaiger Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zugerechnet.

Die Anteile von Kommanditisten an der Komplementär- GmbH zählen grundsätzlich zum Sonderbetriebsvermögen II. Daraus folgt, dass Gewinnausschüttungen der Komplementär- GmbH an die Kommanditisten Sonderbetriebseinnahmen darstellen und daher in den Sonderbilanzen auszuweisen sind, spätestens dann, wenn die Gewinnausschüttung beschlossen ist. Das gleiche gilt auch für Vergütungen, die ein Kommanditist als Geschäftsführer der Komplementär- GmbH erhält.

Grundsätzlich erzielen die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG gewerbliche Einkünfte aus Mitunternehmerschaft, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da die Einkünfte einer Personengesellschaft gewerblich geprägt sind, wenn sie über eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter verfügt und nur diese oder andere Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Daher vermittelt auch eine rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KG grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Das gleiche gilt auch für die doppelstöckige GmbH & Co. KG.

Die GmbH & Co. KG unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer, wenn sie ein gewerbliches Unternehmen betreibt (§ 15 Abs. 2 EStG) oder gewerblich geprägte Einkünfte erzielt (§ 15 Abs. 3 EStG), § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG.

Im Regelfall ist die GmbH & Co. KG Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.

 

3. Mitunternehmerstellung von Komplmentär- GmbH und Kommanditisten

Die Komplementär- GmbH ist Mitunternehmer der GmbH & Co. KG, auch wenn sie an deren Vermögen nicht beteiligt ist, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies wird durch die Geschäftsführungs- und Vertretungsverpflichtung sowie durch die Außenhaftung für Verbindlichkeiten der KG indiziert.

Die Kommanditisten werden nur dann Mitunternehmer der GmbH & Co.KG, wenn sie Mitunternehmerinitiative entfalten und Mitunternehmerrisiko tragen.

 

VII. Haftungsverhältnisse

1. Haftung der GmbH- Gesellschafter

Zu unterscheiden sind die unterschiedlichen Entwicklungsstufen der Komplementär- GmbH.

Die Gesellschafter einer Vor- GmbH haften im Innenverhältnis mittelbar unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister in Form der Verlustdeckungshaftung, danach in Form der Vorbelastungshaftung.

Die Gesellschafter der eingetragenen Komplementär- GmbH haften nach §§ 30, 31 GmbHG für Zahlungen, welche sie von der GmbH (ohne Rechtsgrund) erhalten und gleichzeitig das Stammkapital mindern.

 

2. Haftung der Gesellschafter der KG

Die Haftung der Gesellschafter einer KG ist auf die Vermögenseinlage beschränkt, § 161 Abs. 1 HGB, vorausgesetzt der Gesellschafter ist erst nach Eintragung der Kommanditistenstellung in das Handelsregister in die Gesellschaft eingetreten (§ 172 Abs. 1 HGB) und er hat seine Einlage vollständig erbracht und nicht zurückerhalten (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB).

In bestimmten Mißbrauchsfällen können auch Kommanditisten ohne Beteiligung an der Komplementär- GmbH haften, wenn sie Zahlungen durch die KG erhalten, welche das Stammkapital der Komplementär- GmbH mindern, §§ 30, 31 GmbHG analog.

Gewähren die Kommanditisten der GmbH & Co. KG Darlehen an die Komplementär- GmbH oder an die KG, dürfen diese Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaften erst dann zurückgezahlt werden, wenn alle anderen Gesellschaftsschulden beglichen sind, §§ 32a, b GmbHG.

Darüber hinaus dürfen Darlehen der Gesellschafter an die Komplementär- GmbH oder an die KG auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zurückgezahlt werden, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter hatten, §§ 30, 31 GmbHG analog. Das ist immer dann der Fall, wenn die Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte und ohne die entsprechenden finanziellen Mittel hätte liquidiert werden müssen.

Das gleiche gilt für sog. stehengelassene Gesellschafterdarlehen an die Komplementär- GmbH oder an die KG, welche unter wirtschaftlich gesunden Umständen gewährt und bei Eintritt einer finanziellen Krise innerhalb angemessener Überlegungsfrist nicht gekündigt wurden.

Die gleichen Grundsätze gelten für eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassungen. Hier darf der Insolvenzverwalter der GmbH & Co. KG die überlassenen Wirtschaftsgüter durch eigene Nutzung verwerten.

Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes gelten jedoch nicht für Gesellschafter, die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind und mit höchstens 10% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG.

 

3. Haftung der Geschäftsführer

Die Geschäftsführer einer Komplementär- Vor- GmbH haften nach außen für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der KG persönlich und unbeschränkt, § 128 HGB. Daneben gelten die allgemeinen Haftungsregeln für GmbH- Geschäftsführer.

 

VIII. Auflösung, Insolvenz und Liquidation

1. Auflösung

Für die GmbH & Co. KG bestehen folgende Auflösungsgründe, § 131 Abs. 1 HGB.

  • Zeitablauf
  • Auflösungsbeschlusss
  • Insolvenz der Gesellschaft
  • Gerichtliche Entscheidung

Der Auflösungsbeschluss der GmbH & Co. KG kann nur einstimmig gefasst werden, § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Durch Gesellschaftsvertrag kann jedoch ein abweichendes Mehrheitserfordernis vereinbart werden.

 

2. Insolvenz

Als zwingende Insolvenzgründe ist neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) auch die Überschuldung der Gesellschaft (§ 19 Abs. 3 InsO) zu nennen, soweit keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist.

Liegt einer der beiden Insolvenzgründe vor, muss die Geschäftsführung innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, §§ 130a Abs. 1, 177a HGB. Hierzu ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, ungeachtet einer internen Zuständigkeitsvereinbarung oder Geschäftsordnung.

Davon unabhängig ist die Pflicht des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH zur Insolvenzantragspflicht, wenn die Komplementär- GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, § 64 Abs. 1 GmbHG. Wegen der Vollhaftung der Komplementär- GmbH wird diese beio Überschuldung der KG wohl in der Regel auch überschuldet sein, wenn sie nicht über zusätzliches eigenes Vermögen verfügt.

Daneben kann die GmbH & Co. KG bei drohender Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellen , § 18 Abs. 1 InsO. Das ist dann derFall, wenn die Gesellschaft auf Grundlage eines Finanz- und Liquiditätsplans voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen.

 

3. Liquidation

Bei entsprechendem Beschluss zur Auflösung der Gesellschaften sind zwei eigenständige Liquidationsverfahren durchzuführen.

 





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