GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

PartnerDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Gesellschaftsform, in der sich mindestens 2 Personen mittels Gesellschaftsvertrag zusammenschließen, um gemeinsam einen bestimmten Zweck zu verfolgen.

 Inhalt:

1. Merkmale der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
2. Gründung und Gesellschaftsvertrag einer GbR
3. Unternehmensvermögen und Haftung der GbR
4. Firmierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
5. Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
6. Rechnungslegung, Prüfung und Publizität der GbR
7. Besteuerung der GbR und der Gesellschafter
8. Wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 

 

1. Merkmale der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

a) Rechtsgrundlagen und Gesellschaftsvertrag einer GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform einer Personengesellschaft und wird auch häufig BGB-Gesellschaft genannt, da die zentralen Regelungen zu dieser Gesellschaftsform in den §§ 705 ff BGB geregelt sind.

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließen sich mindestens 2 Personen per Gesellschaftsvertrag zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Der gemeinsam verfolgte Zweck kann sowohl wirtschaftlicher als auch ideeler Natur sein. Die Gesellschafter der GbR bilden in diesem Rahmen gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen, über das kein einzelner Gesellschafter mehr verfügen kann. 

Der Gesellschaftsvertrag ist nicht notwendigerweise schriftlich zu schließen, wobei dies aber dringend zu empfehlen ist.

b) Innen- und Außengesellschaft

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet man sog. Innengesellschaften und Außengesellschaften, je nachdem ob die Gesellschaft nach dem Willen ihrer Gesellschafter am Geschäftsverkehr teilnehmen soll oder nicht.

Eine GbR in der Ausprägung einer Innengesellschaft tritt zumeist in folgenden Fällen auf:

  • Stille Beteiligung an einem Einzelunternehmen,
  • Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil,
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft, wenn die Partner durch gemeinsame Leistungen z.B. ein Unternehmen aufbauen,
  • Ehegattengesellschaft,
  • Tippgemeinschaften, Wohngemeinschaften. 

Die GbR in der Ausprägung einer Außengesellschaft ist seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 29.01.2001 (Az. II ZR 331/00) rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die Rechtsfähigkeit umfasst auch die Grundbuchfähigkeit, d.h. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch Eigentümerin eines Grundstücks werden. Auch im Zivilprozess ist die GbR aktiv und passiv parteifähig, kann also Klägerin und Beklagte sein. Erscheinungsformen der GbR als Außengesellschaften sind folgende Beispiele:

  • Betrieb eines Kleingewerbe durch mehrere Personen,
  • Arbeitsgemeinschaften (ARGE),
  • Grundbesitzgesellschaften, oft als sog. Immobilienfonds oder Besitzgesellschaften für Betriebsgrundstücke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung,
  • Zusammenarbeit von Freiberuflern in einer sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei hier zu untescheiden ist zwischen Büro- oder Praxisgemeinschaft und Sozietät. 

2. Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Gesellschaftsvertrag

Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zwar ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfehlenswert, aber nicht notwendige Voraussetzung (Muster Gesellschaftsvertrag GbR). Eine GbR kann sogar mündlich oder durch konkludentes Verhalten gegründet werden, was daher oftmals auch unbemerkt geschieht. Verpflichtet sich jedoch einer der Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks in die Gesellschaft, muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. 

Je nach Zweck der Gesellschaft sind meist folgende Themen im Gesellschaftsvertrag regelungsbedürftig:

  • gemeinsamer Gesellschaftszweck,
  • Dauer der Gesellschaft,
  • Geschäftsführung und Vertretung,
  • Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung,
  • Einlagen der Gesellschafter,
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter,
  • Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft,
  • Tod eines Gesellschafters,
  • Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
Soweit der Gesellschaftsvertrag des GbR keine Regelungen zu einem bestimmten Punkt enthält, kommt die entsprechende gesetzliche Regelung zur Anwendung.

Gesellschafter einer GbR können insbesondere folgende Personen sein: 

  • Natürliche und juristische Personen,
  • alle Personen- und Kapitalgesellschaften,
  • ausländische Gesellschaften, beispielsweise eine Limited,
  • Genossenschaften und nicht rechtsfähige Vereine.

 

3. Unternehmensvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Haftung der Gesellschafter

Ein Mindestkapital ist zur Gründung einer GbR nicht erforderlich, eine Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sogar aus rechtlicher Sicht ohne jeglichen Kapitaleinsatz der Gesellschafter erfolgen. Art, Höhe und Bewertung der Einlagen der Gesellschafter ins Gesamtshandsvermögen der Gesellschaft kann nach Belieben der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Einlagen der Gesellschafter werden gemeinschaftliches Vermögen aller Gesellschafter (= Gesamtshandsvermögen). 

Neben dem Gesellschaftsvermögen haften alle Gesellschafter einzeln und persönlich für sämtliche Schulden der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass sich Gläubiger einerseits an die Gesellschaft wenden können und andererseits auch jeder Gesellschafter einzeln und allein mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen muss. Die persönliche Haftung der Gesellschafter erstreckt sich dabei sowohl auf vertraglich begründete als auch auf gesetzlich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Neu eintretende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften auch für Altverbindlichkeiten. Die Haftung ausgeschiedener Gesellschafter ist der Nachhaftung eines Kommanditisten bei Ausscheiden aus der KG vergleichbar. 

Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf das Unternehmensvermögen der Gesellschaft ist seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 27.09.1999 (Az. II ZR 371/98) nur durch eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Vertragspartner möglich. Eine Haftungsbeschränkung in den AGB der Gesellschaft ist daher nicht wirksam. 

 

4. Firmierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht Kaufmann und darf deshalb keinen eigenen Firmennamen führen. Es ist jedoch zulässig, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr eine Geschäftsbezeichnung verwendet. Wie dieser Name zu bilden ist und welche Anforderungen zu stellen sind, ist leider umstritten. Es ist zu empfehlen, sich an folgenden Leitlinien zu orientieren:

  • Personenfirma: Der Name der Gesellschaft kann auf jeden Fall aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter gebildet werden.
  • Sachfirma: Zusätze mit der Bezeichnung des Unternehmensgegenstand werden als zulässig erachtet, solange keine Verwechslungsgefahr mit einem kaufmännischen Unternehmen oder einer Partnerschaftsgesellschaft besteht.
  • Zusatz GbR: Der Zusatz "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "GbR" ist in jedem Fall zu empfehlen. 

Ein Geschäftsbrief der GbR muss jedoch alle ausgeschrieben Vor- und Zunamen der Gesellschafter enthalten. 

 

5. Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Durch den Gesellschaftsvertrag kann dies jedoch auch anderweitig geregelt werden, insbesondere kann ein Gesellschafter zur Geschäftsführung beauftragt werden.

 

6. Rechnungslegung, Prüfung und Publizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist kein Kaufmann und muss daher in der Regel nur für steuerliche Zwecke einen jährlichen Jahresabschluss erstellen. Es besteht jedoch weder eine gesetzliche Prüfungspflicht noch eine Publizitätspflicht.

 

7. Besteuerung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschafter

Feststellungen zum Gewinn der GbR und zur Gewinnverteilung auf die einzelnen Gesellschafter erfolgt durch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durch das für die Gesellschaft zuständige Finanzamt. Hinsichtlich der Einkommensteuer ist die GbR daher nicht Steuersubjekt.

Für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer ist die GbR dagegen Steuersubjekt.

 

8. Wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Rechtsform der GbR hat angesichts der hohen Flexibilität eine enorme wirtschaftliche Bedeutung, insbesondere beim Zusammenschluss von Freiberuflern, Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe oder bei der gemeinsamen Nutzung von teuren Anlagen oder Maschinen. Von besonderer Bedeutung ist die GbR immer dann, wenn die Gesellschafter nur eine lockere oder vorübergehende gesellschaftliche Verbindung eingehen wollen.


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