Gewerbliches Einzelunternehmen
Frei, einfach, flexibel, aber volle Haftung. Das Einzelunternehmen ist nicht nur für kleine Unternehmen mit geringen Umsätzen und geringem Risiko interessant.
Ein Einzelunternehmen gründen ist sehr einfach. Darüber hinaus zeichnet sich das Einzelunternehmen vor allem durch seine geringen Kosten, das einfache Handling und die flexible Gestaltung der Finanzen aus. Der Einzelunternehmer muss die Vorteile des Einzelunternehmen jedoch mit der Haftung mit dem gesamten Privatvermögen erkaufen. Mit anderen Worten hängt die gesamte Existenz des Einzelunternehmer am Bestand und Erfolg des Einzelunternehmen. Vorteile und Nachteile des Einzelunternehmen liegen damit klar auf der Hand.
Inhalt:
1. Wesensmerkmale des Einzelunternehmen2. Einzelunternehmen und Haftung des Einzelunternehmer
3. Die Firmierung des Einzelunternehmen
4. Geschäftsführung und Vertretung des Einzelunternehmen
5. Einzelunternehmen gründen und Gründungskosten
6. Rechnungslegung, Prüfung und Publizität des Einzelunternehmen
7. Besteuerung des Einzelunternehmen
1. Wesensmerkmale des Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist die einfachste Rechtsform und wird von einer einzelnen Person betrieben, die als Einzelunternehmer im Geschäftsverkehr auftritt, d.h. Träger von Rechten und Pflichten des Einzelunternehmen ist nur der Einzelunternehmer selbst.
Jedermann kann ein Einzelunternehmen gründen; ein vorgeschriebenes Mindestkapital gibt es nicht. Das Einzelunternehmen entsteht ohne einen expliziten Gründungsakt automatisch in dem Moment, in dem jemand eine selbständige gewerbliche bzw. freiberufliche Tätigkeit aufnimmt. Dessen ungeachtet ist der gewerbliche Einzelunternehmer verpflichtet, sein Gewerbe bei der Gemeinde anzumelden.
Abgesehen von der Trennung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen im Steuerrecht findet beim Einzelunternehmen keine Trennung zwischen Privatvermögen und Unternehmensvermögen statt.
2. Einzelunternehmen und Haftung
Der Einzelunternehmer haftet für die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmen stets mit seinem gesamten Vermögen, bestehend aus Unternehmensvermögen und Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung existiert somit beim Einzelunternehmen nicht.
Auf der einen Seite ist die vollumfängliche Haftung der entscheidende Nachteil des Einzelunternehmen, bewirkt aber auf der anderen Seite weitestgehende Flexibilität hinsichtlich Kapitaleinsatz und Trennung zwischen Privat- und Unternehmensvermögen. Zu jeder Zeit und ohne rechtliche Beschränkungen sind Entnahmen aus dem Betriebsvermögen oder Einlagen in das Betriebsvermögen möglich.
3. Firmierung des Einzelunternehmen
Ein gewerblicher Einzelunternehmer ist Kaufmann, wenn er im Handelsregister eingetragen ist oder wenn das Einzelunternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Als Anhaltspunkte für ein kaufmännisches Einzelunternehmen dienen zunächst Umsatz und Gewinn des Einzelunternehmen. Überschreiten diese die Kriterien in § 141 AO, spricht dies für ein kaufmännisches Einzelunternehmen. Daneben spielen auch Umfang und Anzahl der Geschäftsvorfälle, Warenumsatz, Anzahl der Mitarbeiter oder Kunden eine Rolle.
Der im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer tritt als Kaufmann mit seinem Firmenname auf. Als Firmenname für das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen kann der Einzelunternehmer
- seinen Personennamen (= Personenfirma),
- den Gegenstand des Einzelunternehmen (= Sachfirma) oder auch
- einen Phantasienamen
wählen. Der Firmenname muss jedoch zur Kennzeichnung des Einzelunternehmen geeignet sein, ausreichende Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführende Angaben enthalten. Ferner muss der Firmenname einen Hinweis auf die Rechtsform des Einzelunternehmen und eine Eintragung ins Handelsregister enthalten, wobei hier eine Abkürzung der Bezeichnung "eingetragener Kaufmann" mit "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr." ausreichend ist.
Als Beispiel könnte ein Herr Albert Schneider sein Einzelunternehmen gründen mit folgendem Firmenname:
- Albert Schneider e.K.
- Softmode e.K.
- Softmode Schneider e.K.
- Albert Schneider Software e.K.
4. Geschäftsführung und Vertretung des Einzelunternehmen
Geschäftsführer des Einzelunternehmen ist der Inhaber selbst und zwar allein und eigenverantwortlich. Das gleiche gilt für die Vertretung des Einzelunternehmen nach außen. Schuldrechtliche Verträge zwischen dem Einzelunternehmen und dem Inhaber sind daher nicht erforderlich und auch nicht möglich. Dies hängt eben auch damit zusammen, dass eine rechtliche Verselbständigung des Einzelunternehmen nicht gegeben ist.
5. Einzelunternehmen gründen und Gründungskosten
Ein Einzelunternehmen gründen ist sehr einfach, da formlos und ohne ein bestimmtes Mindestkapital möglich. Besondere Gründungskosten fallen daher nicht an. Es sind nur die allgemein gültigen Anzeigepflichten zu beachten.
6. Rechnungslegung, Prüfung und Publizität des Einzelunternehmen
Der eingetragene Kaufmann unterliegt der allgemeinen Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. der eingetragene Einzelunternehmen muss käufmännische Bücher führen. Die Rechnungslegungspflicht des Einzelunternehmen mittels Bilanz oder Gewinnermittlung richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften für Kaufleute gem. §§ 246 bis 256 HGB. Es besteht jedoch keine Prüfungspflicht oder Publizitätspflicht bezüglich des Jahresabschluss.
7. Besteuerung des Einzelunternehmen
Bei der Besteuerung des Einzelunternehmen ist zu unterscheiden zwischen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
a) Einzelunternehmer und Einkommensteuer
Bezüglich der Einkommensteuer wird der Einzelunternehmer nicht gesondert besteuert. Steuersubjekt ist hier nur der Einzelunternehmer selbst mit dem Gewinn aus dem Einzelunternehmen und seinen anderen steuerpflichtigen Einkünften, z.B. solche aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Die Gewinnermittlung des Einzelunternehmen erfolgt in der Regel durch Betriebsvermögensvergleich, d.h. durch Erstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Für Einzelunternehmen mit geringen Umsätzen und geringen Gewinnen ist gem. § 4 Abs. 3 EStG auch eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (= Anlage EÜR) ausreichend.
b) Gewerbesteuer des Einzelunternehmen
Für die Gewerbesteuer ist das Einzelunternehmen selbständiges Steuersubjekt unter Berücksichtigung eines Freibetrags im Rahmen der Gewerbesteuer.
c) Umsatzsteuer des Einzelunternehmen
Bezüglich der Umsatzsteuer gelten für Einzelunternehmen die allgemeinen Grundsätze unabhängig von der Rechtsform. Nur für Kleinunternehmer gelten hier besondere Regelungen.
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