AG - Aktiengesellschaft

Die deutsche Aktiengesellschaft (AG) ist der große Bruder der GmbH und wird meist durch mehrere Personen gegründet. Die deutsche Aktiengesellschaft verfügt über die größten Möglichkeiten der Eigenfinanzierung, insbesondere über die Börse.

Inhalt:

1. Wesensmerkmale der Aktiengesellschaft
2. Vorteile der Aktiengesellschaft
3. Unternehmensvermögen und Haftung der Aktiengesellschaft
4. Gründung der Aktiengesellschaft und Gründungskosten
5. Organe der Aktiengesellschaft
6. Firmierung der Aktiengesellschaft
7. Rechnungslegung, Prüfung und Publizität der Aktiengesellschaft
8. Besteuerung der Aktiengesellschaft

 

1. Wesensmerkmale der Aktiengesellschaft

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist eine Person ausreichend, wobei diese dann in der Regel zugleich die Position der Geschäftsführung und der Hauptversammlung wahrnimmt. Eine deutsche Aktiengesellschaft kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Das Bestehen der Aktiengesellschaft ist von dem Bestand der Gesellschafter weitestgehend unabhängig, d.h. die Aktiengesellschaft besteht als solche unverändert fort, auch wenn sich der Bestand der Gesellschafter verändert oder erweitert.

 

2. Vorteile der Aktiengesellschaft

Im Vergleich zu allen anderen deutschen Rechtsformen wird die Aktiengesellschaft von einer klaren Machtverteilung an der Spitze und bei der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft beherrscht. Der Vorstand der Aktiengesellschaft wird von einem verantwortlichen Aufsichtsrat beraten und kontrolliert. Dadurch soll den Aktionären der Aktiengesellschaft ein Höchstmaß an Sicherheit hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidungen durch den Vorstand gewährleistet werden. Die Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft ist vor allem zu dem Zweck geschaffen worden, eine große Zahl von Gesellschaftern - auch solche mit kleineren Kapitaleinlagen - zu ermöglichen. Die Vorteile der Aktiengesellschaft ergeben sich insbesondere aus dieser Dreiteilung auf Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionäre und können wie folgt benannt werden:

  • erleichterte Beschaffung von Eigenkapital,
  • erleichteter Generationenwechsel,
  • Attraktivität für hochqualifizierte Führungskräfte,
  • erleichterte Mitarbeiterbeteiligung,
  • professionelle Unternehmensführung.

Es ist jedoch klar zu sagen, dass sich diese Vorteile der Aktiengesellschaft nicht allein dadurch ergeben, dass man eine Aktiengesellschaft gründet oder von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umwandelt. Vielmehr müssen sich der Vorstand und der Aufsichtsrat diese Vorteile erarbeiten.

 

3. Unternehmensvermögen und Haftung der Aktiengesellschaft

Wie eingangs erwähnt, ist die Besonderheit der Aktiengesellschaft die Aufteilung der Macht auf Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das vorhandene Kapital der Gesellschaft. Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein Mindestkapital in Höhe von EUR 50.000,00 erforderlich. Ferner gibt es zahlreiche Regeln zur Kapitalerhaltung.

 

4. Gründung der Aktiengesellschaft und Gründungskosten

Für die Gründung einer deutschen Aktiengesellschaft ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag (Muster Satzung zur Gründung einer Aktiengesellschaft) Voraussetzung, welcher mindestens folgende Punkte regeln muss:

  • Firme und Sitz der Aktiengesellschaft,
  • Unternehmensgegenstand der Aktiengesellschaft,
  • Nennbetrag bzw. Anzahl der Aktien und Aktiengattung,
  • Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft,
  • Zahl der Mitglieder des Vorstands sowie dessen Zusammensetzung.

Regelmäßig ist zur Gründung der Aktiengesellschaft auch ein Anstellungsvertrag mit den Mitgliedern des Vorstand der Aktiengesellschaft sowie ggf. eine Geschäftsordnung für den Vorstand und den Aufsichtsrat erforderlich.

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft muss mindestens EUR 50.000,00 betragen. Sofern an der Gründung der Gesellschaft jedoch mindestens zwei Personen beteiligt sind, muss bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nur 1/4, mindestens jedoch EUR 25.000,00 eingezahlt sein.

Die Aktiengesellschaft entsteht zivilrechtlich erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Von der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung ins Handelsregister handelt es sich um eine Vorgesellschaft, quasi um eine Aktiengesellschaft in Gründung. Im Rechtsverkehr tritt die Aktiengesellschaft daher mit einem auf das Gründungsstadium hinweisenden Zusatz "in Gründung" oder "i.G." auf. Zwischen der Vorgesellschaft und der späteren Aktiengesellschaft besteht jedoch insoweit eine Identität, dass mit der Eintragung alle Rechten und Pflichten der Vorgesellschaft auf die Aktiengesellschaft übergehen. Etwas anderes gilt für die Vorgründungsgesellschaft, womit der rechtliche Zustand von dem Gründungsbeschluss der Gründergesellschafter bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Gründung einer Aktiengesellschaft, somit um den Regelfall einer GbR mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Zu nennen sind hier insbesondere die möglichen Haftungsfolgen, so dass daher die Aufnahme der Geschäfte nach außen bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages unterbleiben sollte.

Aufgrund der formalen Anforderungen sind die Gründungskosten einer Aktiengesellschaft vergleichsweise hoch, da mindestens ein schriftliche Satzung und ein Anstellungsvertrag für die Mitglieder des Vorstands (Muster Anstellungsvertrag Vorstand) anzufertigen sind. Hinzukommen die Kosten für die notarielle Beurkundung. Weitere Kosten fallen für die Eintragung der Aktiengesellschaft ins Handelsregister und deren zwingende Veröffentlichung an.

 

5. Organe der Aktiengesellschaft

a) Aufsichtsrat in der Aktiengesellschaft

Die deutsche Aktiengesellschaft hat gem. § 95 AktG stets einen Aufsichtsrat, der aus mindestens 3 Personen besteht, wobei die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrat stets durch 3 teilbar sein muss. Die bei Neugründung oder Umwandlung benannten Mitglieder des Aufsichtsrat werden gem. § 30 Abs. 1 AktG nur bis zur nächsten Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das 1. Geschäftsjahr beschließt. Dem Aufsichtsrat kommt in der Aktiengesellschaft eine eminent wichtige Funktion zu, da er den Vorstand zu beraten und zu überwachen hat und dementsprechend über die erforderliche Fachkenntnis verfügen muss. 

b) Vorstand in der Aktiengesellschaft

Die Geschäftsführung und Vertretung der Aktiengesellschaft erfolgt durch den Vorstand, der in dieser Funktion dem Gesetz und der Satzung der Gesellschaft unterliegt. Anders als bei der GmbH wird der Vorstand einer Aktiengesellschaft gem. § 84 Abs. 1 AktG auf eine bestimmte Zeit berufen, maximal auf 5 Jahre. Auf diese Zeit ist auch der Anstellungsvertrag eines Vorstandmitglieds zu befristen (Muster Anstellungsvertrag Vorstand). Der Vorstand wird gem. § 84 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat berufen, was zu den Kernaufgaben des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft gehört.

Die wesentlichen Leitlinien der Aktiengesellschaft werden durch den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft festgelegt. Darüber hinaus wird der Vorstand gem. § 111 abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Erreichung der festgelegten Ziele beraten und überwacht. Um eine beratende und überwachende Funktion wahrzunehmen, benötigen die Mitglieder des Aufsichtsrat selbst qualifizierte Fachkenntnisse. 

Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat gem. § 90 Abs. 1 AktG mindestens vierteljährlich über die Geschäftspolitik und die weitere Unternehmensplanung. Hierzu gehörden insbesondere die Finanzplanung, Investitionsplanung und Personalplanung. 

 

6. Firmierung der Aktiengesellschaft

Die deutsche Aktiengesellschaft wird unabhängig von der Art des Unternehmensgegenstands stets als Handelsgesellschaft qualifiziert, so dass sie handelsrechtlich immer als Kaufmann kraft Form angesehen wird. Die Firmierung der Aktiengesellschaft kann als Personen-, Sach- oder Fantasiebezeichnung gestaltet werden, wobei der Firmenname stets einen Zusatz der Gesellschaftsform enthalten muss, meist abgekürzt als "AG".

 

7. Rechnungslegung, Prüfung und Publizität der Aktiengesellschaft

Als Kaufmann kraft Form ist die Aktiengesellschaft buchführungspflichtig und die Rechnungslegungspflicht umfasst neben der Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung nach den besonderen Vorschriften der §§ 264 ff HGB auch die Anfertigung eines Anhangs und eines Lageberichts. Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften besteht darüber hinaus eine gesetzliche Prüfungspflicht, d.h. hier muss der aufgestellte Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Je nach Größe der Aktiengesellschaft gelten unterschiedliche Offenlegungspflichten bezüglich des Jahresabschlusses.

 

8. Besteuerung der Aktiengesellschaft

Auch im Steuerrecht ist die Aktiengesellschaft vollständig verselbständigt, d.h. die Aktiengesellschaft ist in allen Steuerarten unmittelbar selbst und in vollem Umfang Steuersubjekt. Die Aktiengesellschaft unterliegt mit ihren Einkünften der Körperschaftsteuer und dem dazu gehörigen Solidaritätszuschlag. Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 15 %. Hiervon werden für den Solidaritätszuschlag nochmals 5,5 % berechnet. Für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer ist die Aktiengesellschaft ebenfalls unmittelbar selbst und in vollem Umfang Steuersubjekt.





Weitere Artikel zum Thema finden Sie hier: