Checkliste zur Scheinselbständigkeit

Mit der Checkliste zur Scheinselbständigkeit lässt sich recht schnell beurteilen, ob ein Unternehmer tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausübt oder ob es sich doch eher um eine nicht-selbständige Beschäftigung in einem anderen Unternehmen handelt.

Eine selbständige Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass man über die eigene Arbeitszeit, die Art und Weise der Tätigkeit und somit über die eigene Arbeitskraft grundsätzlich frei entscheiden kann. Der selbständige Freiberufler oder Unternehmer arbeitet immer auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit. Überall dort, wo diese Merkmale nicht klar ersichtlich sind, wird das Thema der Scheinselbständigkeit aktuell.

Aufgrund der anhaltenden Kritik an dem Scheinselbständigen- Gesetz wurde dieses am 12.11.1999 nochmals modifiziert und umbenannt in "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit". Die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit wurde wieder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlagert und die Vermutungsregel der Scheinselbständigkeit wurde wieder aufgehoben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich dadurch das Thema der Scheinselbständigkeit insgesamt erledigt hat. Die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen auch weiterhin, ob im Einzelfall eine Scheinselbständigkeit gegeben ist. Die Prüfung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien:

 

1. Checkliste zur Scheinselbständigkeit

a. Werden im Zusammenhang mit der fachlichen Ausübung der Tätigkeit keine eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt?

b. Wird der Selbständige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig?

c. Werden typische Arbeitsleistungen erbracht, unterliegt der Auftragnehmer den Weisungen des Auftraggebers und ist er in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert?

d. Der Selbständige tritt nicht aufgrund eigener unternehmerischer Tätigkeit am Markt auf?

e. Liegt eine Umwandlung der bisherigen Tätigkeit als Angestellter in ein "Freies Mitarbeiterverhältnis" vor?

Können mindestens drei der genannten Merkmale bejaht werden, liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt vor. Bestehen Unklarheiten bei der Einordnung des Selbständigen, ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu empfehlen. Dieses wird auf Antrag des Auftraggebers oder des Auftragnehmers durchgeführt.

 

2. Erläuterungen zur Checkliste zur Scheinselbständigkeit

zu a. Beschäftigung eigener versicherungspflichtiger Arbeitnehmer

Als versicherungspflichtige Arbeitnehmer werden nur solche anerkannt, deren Arbeitsentgelt im Monat € 400,00 übersteigt. Das gilt auch für Auszubildende.

zu b. Liegt eine Tätigkeit für einen oder mehrere Auftraggeber vor?

Der Auftragnehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Kalenderjahr mindestens 5/6 der gesamten Umsätze in diesem Zeitraum aus der Tätigkeit mit diesem Auftraggeber erzielt. Von einer andauernden Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftrages erbracht werden mit regelmäßiger Wiederholung. Projektbezogene Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht als Dauerauftragsverhältnis zu verstehen.

zu c. Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers

Typische Arbeitsleistungen werden erbracht, wenn der Auftragnehmer den Weisungen des Auftraggeber unterliegt, insbesondere hinsichtlich Ort, Zeit, Inhalt. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggeber liegt dann vor, wenn eine personelle und/oder materielle Eingliederung in die Betriebsorganisation zu bejahen ist.

zu d. Entfaltung eigener unternehmerischer Aktivitäten

Der Auftragnehmer tritt aufgrund eigener unternehmerischer Tätigkeit am Markt auf, wenn er über eine eigene Unternehmensorganisation, eigene Geschäftsräume und Mitarbeiter besitzt und eine unternehmerische Entscheidungsfreiheit über Ein- und Verkauf, Preisgestaltung, Akquisition, Kundenbetreuung uneingeschränkt möglich ist. Wichtig ist auch, ob die Leistung unbeschränkt am Markt angeboten wird und hierfür ein entsprechender Marktauftritt gegeben ist.

zu e. Umwandlung eines bisherigen Angestelltenverhältnis in ein freies Mitarbeiterverhältnis

Ein wichtiges Kriterium ist die Umwandlung eines bisherigen Angestellten in einen "Freien Mitarbeiter", ohne dass sich an der Form und der Gestaltung der Zusammenarbeit etwas wesentliches geändert hat.


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